Vorlage - VO/2017/05454  

Betreff: Antrag des AM Rolf Klinkel [GAL]: Gewährung der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL) Bearbeiter/-in: Schulz, Jens-Uwe
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales zur Entscheidung
07.11.2017 
35. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Sozialsenator wird gebeten, dem Sozialausschuss in der Dezembersitzung über die Gewährung und Beantragung der Grundsicherung  bei Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch den Bereich Soziale Sicherung zu berichten.

Es soll u. A. auch berichtet werden über:

  • die Voraussetzungen der Leistungsgewährung;
  • die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter nach der Feststellung der Erwerbsminderung von Hilfeempfänger*innen durch die Agentur für Arbeit und die Bindung dieser Feststellung für den Bereich Soziale Sicherung;
  • das Verfahren für die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung der Hilfesuchenden und –empfänger*innen durch den Bereich Soziale Sicherung; sowie
  • die Einhaltung der Wahrung des Sozialgeheimnisses und des Datenschutzes

 


Begründung

Der Bereich Soziale Sicherung ist für die Gewährung der Grundsicherung  bei Alter und Erwerbsminderung zuständig. Anspruch auf diese Leistungen  haben hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.

Der Bereich Soziale Sicherung kann den zuständigen Rentenversicherungsträger ersuchen, die medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Erwerbsminderung der Antragsteller*innen zu prüfen (vgl. § 45 SGB XII).

Dafür erhalten Antragsteller*innen verschiede Formulare mit denen sie aufgefordert werden,

  • Ärzte und Einrichtungen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bereich Soziale Sicherung und der  Rentenversicherung zu entbinden, und
  • in dem Formular für das Ersuchen nach § 45 Ab. SGB XII sollen die  Antragsteller*innen über ihre gesundheitlichen Einschränkungen auch Mitarbeiter*innen der sozialen Behörde  informieren .

Hierzu möchte ich bemerken: Nach meiner Meinung verletzen beide Formulare die Wahrung des Sozialgeheimnisses und des  Sozialdatenschutzes.

Der Bereich Soziale Sicherung benötigt für eine Leistungsgewährung und für das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger keine Kenntnisse über den Gesundheitszustand und auch keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der Antragsteller*innen. Diese sind  deshalb zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet, und müssen die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht  auch nicht unterschreiben.

In den Ersuchungsanträgen müssen Antragsteller*innen die Punkte 2. und 4. nicht ausfüllen. Sollten sie es dennoch tun, erfahren die zuständigen Mitarbeiter*innen im städtischen Grundsicherungsamt  die Gesundheitsstörungen und die ärztlichen Behandlungen der Antragsteller*innen. Diese Auskünfte benötigt jedoch nur die Behörde, die das Gutachten erstellt – und dies ist unzweifelhaft der Rentenversicherungs- und nicht der kommunale Grundsicherungsträger.

Hier muss der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten grundsätzlich bei der Antragsteller*in, erheben. Der Rentenversicherungsträger könnte demnach Angaben von behandelnden Ärzten mit einer Erklärung der Betroffenen zur Entbindung von der Schweigepflicht im Rahmen der Erforderlichkeit direkt abfordern.

 


Anlagen