- Allgemeines
Im November 2015 hatte die Bürgerschaft die in zwei Bauabschnitte gegliederte Gesamt-maßnahme: Umgestaltung Westlicher Altstadtrand „Vom Holstentor zum Europäischen Han-semuseum“ zur Umsetzung beschlossen (VO/2015/03050).
Aufgrund des Ergebnisses aus dem Bürgerentscheid vom 18.12.2016 konnte diese Ge-samtmaßnahme aber nicht mehr wie geplant umgesetzt werden. Nur für den Teilabschnitt: Drehbrückenplatz bis Große Altefähre erfolgte aktuell die Freigabe durch Beschluss des Hauptausschusses vom 11.07.2017 (VO/2017/05124).
Ein zentraler Baustein dieser Teilmaßnahme ist die Umgestaltung des Drehbrückenplatzes im Knoten Willy-Brandt-Allee/An der Untertrave, der sich heute als rein zweckgebundene Verkehrsfläche zeigt. Er soll zu einer hochwertigen Platzfläche mit angegliederter Wassertreppenanlage umgestaltet werden und einen Übergang zum anschließenden Überseehafen mit seinen Verfügungsflächen, Krananlagen und Schiffsempfang schaffen.
Der Umbau ist möglich, weil das Verkehrsaufkommen an diesem Knotenpunkt durch den Bau der Nordtangente stark reduziert ist. So kann der vorhandene Rechtsabbiegestreifen von der Willy-Brandt-Allee in die Straße An der Untertrave entfallen, stattdessen ein großzügiger städtischer Platz mit Aufenthaltsqualität entstehen. Die Fahrbahnachse wird nach Norden verschoben, so dass eine Sichtachse nach Osten auf das UNESCO-Welterbe „Lübecker Altstadt“ mit dem Turm der Jacobi-Kirche möglich wird.
Im Rahmen der Umgestaltung des Drehbrückenplatzes ist weiter geplant, das vorhandene WC/Trafo-Gebäude abzubrechen. In der Achse des Schuppens 6 soll ein eingeschossiges Gebäude errichtet werden, das für eine gastronomische Nutzung vorgesehen ist und auch Toiletten umfasst, die nach dem in Lübeck inzwischen bewährten Modell „Nette Toilette“ der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Maßnahmen zur Umgestaltung des Drehbrückenplatzes sind vorgesehenen:
- Rückbau des freien Rechtsabbiegers
- Umgestaltung zu einem öffentlicher Platz mit Aufenthaltsqualität: Bänke zum Verweilen,
Flächen zum Bespielen mit öffentlichem Leben
- Ausschreibung eines Servicegebäudes auf einer Teilfläche des Drehbrückenplatzes mit
öffentlichen Toiletten, Versorgungsanschlüssen für Veranstaltungen und einem Kiosk
- Öffentlich nutzbare Wassertreppe ohne Konsumverpflichtung
- Verlagerung der Trafostation
Grundlage der gesamten Planung ist weiterhin das Ergebnis des mit breiter Bürgerbeteiligung ausgelobten Städtebaulichen Wettbewerbs aus dem Jahre 2003 mit dem Siegerentwurf der Arbeitsgemeinschaft aus den Landschaftsarchitekten TGP, den Architekten PPP und Atelier10, Lübeck.
Die beschriebenen Maßnahmen wurden von der Verwaltung im zuständigen Bauausschuss am 02.11.2015 vorgestellt, von ihm ging eine einstimmige Empfehlung aus.
Für die Umsetzung des auf Dauer angelegten Umbaus des Drehbrückenplatzes ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG für Schleswig-Holstein
* die Teileinziehung der gemäß Anlage 1 gekennzeichneten Teilfläche I/des freien Rechtsabbiegers am Drehbrückenplatz zu einer Sonstigen öffentliche Straße – Platz – mit der Beschränkung auf Fußgänger- und Anlieferverkehr zur Beschickung des geplanten Gebäudes,
* die Einziehung der gemäß Anlage 1 gekennzeichneten Teilfläche II am Drehbrückenplatz für das geplante Gebäude
erforderlich.
- Einziehungs-/Teileinziehungsverfahren für den Drehbrückenplatz
Im Rahmen des begonnenen Umbaus am Drehbrückenplatz zu einem öffentlichen Platz mit Aufenthaltsqualität wird der freie Rechtsabbieger von der Willy-Brandt-Allee in Richtung An der Untertrave auf Dauer aufgehoben, die öffentliche Verkehrsfläche insgesamt neu aufgeteilt und danach verkehrlich anders genutzt. Im Ergebnis folgt die Reduzierung einiger Verkehrsarten. Zudem wird durch das geplante Gebäude dauerhaft öffentliche Verkehrsfläche überbaut. Die hierfür einzuziehende Fläche umfasst die Gebäudegrundfläche zuzüglich eines ca. 1 m breiten Streifens an der westlichen und östlichen Gebäudelängsseite, damit die Türen auf privater und nicht nach außen in die öffentliche Fläche aufschlagen.
Diese sich aus der Umgestaltung ergebende Einschränkung von Verkehrsarten und die dauerhafte Überbauung bedürfen einer förmlichen Einziehung/Teileinziehung betreffend die in der Anlage 1 gekennzeichneten Teilflächen I + II des Flurstücks 65/7 der Flur 92, Gemarkung Innere Stadt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG unter der Voraussetzung, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Als öffentlicher Belang sind demnach zu berücksichtigen:
- Umsetzung des städtebaulichen Ideenwettbewerbs „Umgestaltung des westlichen Alt-
stadtrandes“ aus dem Jahre 2003
Diesen öffentlichen Zielen und Interessen des Gemeinwohls stehen folgende, erkennbare private Interessen gegenüber:
- Belange der Allgemeinheit und der Anlieger
Die Allgemeinheit nutzt den freien Rechtsabbieger für ein Abbiegen von der Willy-Brandt-Allee in die Straße An der Untertrave außerhalb der Signalisierung.
Mit der Eröffnung der Eric-Warburg Brücke und der Nordtangente 2008 erfolgte eine entscheidende verkehrliche Entlastung der Straße An der Untertrave, das Verkehrsaufkommen hat sich stark reduziert. Infolge wurde sie von der Kreisstraße zur Gemeindestraße abgestuft.
Verkehrlich ist der Bestand des freien Rechtsabbiegers somit nicht länger erforderlich. Eine Betroffenheit für die Allgemeinheit und für Anlieger besteht deshalb nicht.
Auch steht die Einziehung weiter nicht im Widerspruch zur bisherigen öffentlichen Nutzung der verbleibenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche Willy-Brandt-Allee/An der Untertrave.
Insgesamt besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Gegebenheiten in dem jetzigen Umfang, geringfügige Benachteiligungen wären in Kauf zu nehmen.
Im Gegenzug steht die deutliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Knoten Willy-Brandt-Allee/An der Untertrave durch die Umgestaltung zu einem Platz mit neuer Aufteilung und anderer verkehrlicher Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche unter Reduzierung einiger Verkehrsarten.
Für das geplante Gebäude auf dem neuen Platz wird zudem dauerhaft öffentliche Verkehrsfläche überbaut, die deshalb komplett einzuziehen ist.
Die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls überwiegen nach derzeitiger Sachlage u. U. entgegenstehenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Durch diese Einziehung werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit und die Belange der künftigen Betreiber und Nutzer gewahrt. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.
Vor diesem Hintergrund wird auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG beschlossen:
* die Teileinziehung der gemäß Anlage 1 gekennzeichneten Teilfläche I/des freien Rechtsabbiegers am Drehbrückenplatz zu einer Sonstigen öffentliche Straße – Platz – mit der Beschränkung auf Fußgänger- und Anlieferverkehr zur Beschickung des Gebäudes,
* die Einziehung der gemäß Anlage 1 gekennzeichneten Teilfläche II am Drehbrückenplatz für das geplante Gebäude
- Allgemeines zum Einziehungsverfahren
Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004, S. 140) selbst die Wegeeinziehungen.
Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.
Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmer gemäß § 8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§ 8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.
Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.