Vorlage - VO/2017/05332
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
Im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 74.500,00 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf74.500,00 €
einem Jahresüberschuss von0,00 €
einem Jahresfehlbetrag von0,00 €
Im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf6.400,00 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf5.600,00 €
einem Gesamtbetrag der Einz. aus Investitions- & Finanzierungstätigkeit auf0,00 €
einem Gesamtbetrag der Aus. aus Investitions- & Finanzierungstätigkeit auf0,00 €
Auf die Ausführung des Haushaltsplans finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.
Die Stiftung HAUS DER JUGEND bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen und zu fördern.
Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.201 – Haushalt und Steuerung Zur Kenntnisnahme |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein |
Begründung: |
| Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht erfolgt, weil die Haushaltspläne an sich keine unmittelbare Außenwirkung entfalten und Kinder und Jugendliche daher nicht betroffen sind. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: § 98 Abs. 2 GO |
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Finanzielle Auswirkungen: | x | siehe Beschlussfassung |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend.
Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 8 LVO vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) und die Stiftungssatzung.
Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplan des Haushaltsplanes. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalkosten, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.
Anlagen
Ergebnisplan
Finanzplan
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Ergebnisplan 2018 Stiftung HdJ (54 KB) | ||
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2 | öffentlich | Finanzplan 2018 Stiftung HdJ (70 KB) |