Vorlage - VO/2017/05211  

Betreff: Zustimmung zur Wahl / Wiederwahl von Ortswehrführern und stellvertretenden Ortswehrführern der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin Weiher
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
19.09.2017 
38. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat (Wahlperiode 2013 - 2018) unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
30.11.2017 
33. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Teil 1 - 30.11.2017 - 12.00 Uhr bis 22.50 Uhr Teil 2 - 12.12.2017 - 16.00 Uhr bis 19.45 Uhr unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführern bzw. stellvertretenden Ortswehrführern wird gem. § 11 Abs. 3 Brandschutzgesetz Schl.-H. (BrSchG) zugestimmt.

 

Zu Ortswehrführern:

Benjamin KuipersFreiwillige Feuerwehr Genin (Neuwahl)

Marc ApitzFreiwillige Feuerwehr Schönböcken (Wiederwahl)

Torben GotzelFreiwillige Feuerwehr Kücknitz (Neuwahl)

 

Zum stellvertretenden Ortswehrführer:

Dennis HedemannFreiwillige Feuerwehr Schönböcken (Neuwahl)

 

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Entfällt

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein, weil keine speziellen Belange von

Begründung:

 

Kindern und Jugendlichen berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  § 11 Abs. 3 BrSchG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.

 

Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.

 

Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG ist das Innenministerium Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten.

 

Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zum Wehrführer bzw. stellvertretenden Wehrführer wählbar, wer am Wahltage

 

  1. seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
  4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.

 

 

 


Anlagen

keine