Vorlage - VO/2017/05164  

Betreff: Übertragung der Erschließung des Bebauungsplangebiets "05.42.00 ? Triftstraße/Georg-Kerschensteiner-Straße" auf Dritte durch Vertrag (5.660)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Glogau
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Entscheidung
18.09.2017 
Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Lage des Erschließungsgebietes
Anlage 2 - Auszug Planzeichnung
Anlage 3 - Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen

Beschlussvorschlag

Die Erschließung des Bebauungsplangebiets „05.42.00 – Triftstraße/Georg-Kerschensteiner-Straße“ wird durch Vertrag auf die „Dienstleistung 2000 GmbHübertragen.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

1.201 – Haushalt und Steuerung

1.300 – Recht

2.280 – Wirtschaft und Liegenschaften

3.390 – Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

3.700 – Entsorgungsbetriebe Lübeck

5.610 – Stadtplanung und Bauordnung

Zustimmung

 

1.300 – keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Durch den Beschluss werden die Belange von Kindern und Jugendlichen nicht berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 3: Erläuterungen)

 

 

 

 


Begründung

Die Hansestadt Lübeck stellt zurzeit den Bebauungsplan (B-Plan) „05.42.00 – Triftstraße/ Georg-Kerschensteiner-Straße“ auf. Mit dem Bebauungsplan sollen in dessen Geltungsbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von viergeschossigen Geschosswohngebäuden sowie zweigeschossigen Reihen- sowie Einzelhäusern geschaffen werden.

 

Anlass der Planung ist die durch die „Dienstleistung 2000 GmbH“ als Bauträger geplante Errichtung von Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau und Reihenhäusern auf einem ehemaligen Gärtnereigrundstück. Diese hat sich den Zugriff auf sämtliche Flächen des Bebauungsplangebiets vertraglich gesichert, um das beabsichtigte Vorhaben verwirklichen zu können. Die vorgesehene Entwicklung von Wohnbauflächen durch Reaktivierung von Brachflächen steht im Einklang mit den Zielen der Stadtentwicklung und trägt zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum bei.

 

Die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt dem Planentwurf entsprechend durch eine etwa 130 m lange, neu zu erstellende öffentliche Verkehrsanlage, die als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Bereich mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen“ ausgeführt werden soll. Sie ist als Stichstraße mit abschließender Wendeanlage in westlicher Richtung vorgesehen, die von der „Triftstraße“ abzweigt. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Herstellung eines separaten Gehwegs innerhalb der straßenbegleitenden, privaten Grünfläche vor, der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit dauerhaft gesichert werden soll. Dieser Weg soll über das Plangebiet hinaus fortgesetzt werden und damit eine Anbindung an den westlich angrenzenden Grünzug herstellen.

 

Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vorhanden. Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung und Müllentsorgung erfolgt zukünftig durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck. Die erforderlichen Einrichtungen der Entwässerung sind im Zuge der Erschließung herzustellen, gleiches gilt für die Versorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen im Plangebiet.

 

Gemäß § 123 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Erschließung von Baugebieten Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde über die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen einen städtebaulichen Vertrag abschließen und die Erschließung damit an einen Dritten übertragen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen nach § 11 Abs. 2 BauGB dabei den gesamten Umständen nach angemessen sein. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

 

Da eine Erschließung des Bebauungsplangebiets durch die Hansestadt Lübeck kurzfristig wirtschaftlich nicht möglich und haushaltsmäßig gegenwärtig nicht gesichert ist, ist die „Dienstleistung 2000 GmbH“ - nachfolgend „Erschließungsträgerin“ genanntmit dem Angebot an die Hansestadt Lübeck herangetreten, die Erschließung des Bebauungsplangebiets durch Vertrag (Erschließungsvertrag) zu übernehmen. Die Erschließungsträgerin hat sich den Zugriff auf sämtlichen Flächen des Bebauungsplangebiets gesichert und wird diese kurzfristig erwerben. Die Erschließungsträgerin soll mit dem zu schließenden Vertrag sämtliche Erschließungskosten des Bebauungsplangebiets übernehmen, die sich nach gegenwärtigen Schätzungen auf voraussichtlich etwa 950.000 EUR Euro belaufen werden. Dies ist insoweit als angemessen im vorgenannten Sinne anzusehen, als dass der anfallende Erschließungsaufwand ausschließlich der Baureifmachung der Flächen im Zugriff der Erschließungsträgerin dient.

 

 

Alternativ zur Übertragung der Erschließung an die Erschließungsträgerin wäre die Erschließung durch die Stadt selbst möglich. Die Finanzierung der Erschließung müsste dann durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB erfolgen. Aufgrund § 129 Abs. 3 BauGB hätte die Hansestadt Lübeck 10 % der Erschließungskosten hierbei selbst zu tragen.

 

Gemäß § 124 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erlassen hat und das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ablehnt. Sollte eine Übertragung der Erschließung durch entsprechenden Vertrag nicht erfolgen, ist die Hansestadt Lübeck mit Rechtskraft des B-Plans zur Durchführung der Erschließung verpflichtet. In der Folge ergäbe sich eine Beteiligung der Stadt an den Kosten der Erschließung mit 10 % der Gesamtkosten.

 

Die Übertragung der Erschließungsmaßnahmen auf die Erschließungsträgerin wird empfohlen, um den Vollzug des Bebauungsplanes zügig zu ermöglichen. Hierdurch wird der durch den Bebauungsplan seitens der Hansestadt Lübeck formulierte Planungswille zeitnah umgesetzt. Durch die Übertragung auf den Erschließungsträger wird der städtische Haushalt ferner um den 10 %igen Anteil der Hansestadt Lübeck an den Erschließungskosten entlastet. Weiter entfallen Fremdfinanzierungszinsen, die seitens der Stadt bei eigener Erschließung zu tragen wären.

 

Durch den zu fassenden Beschluss werden die Belange von Kindern und Jugendlichen nicht berührt. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO erfolgt sofern erforderlich im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „05.42.00 – Triftstraße/Georg-Kerschensteiner-Straße“, der dem zu schließenden Vertrag zugrunde liegt.

 

Aus den dargestellten Gründen wird dem Bauausschuss empfohlen, die Übertragung der Erschließung des Bebauungsplangebiets „05.42.00 – Triftstraße/Georg-Kerschensteiner-Straße“ durch Erschließungsvertrag an die Dienstleistung 2000 GmbH“ zu beschließen.

 


Anlagen

Anlage 1 – Lage des Erschließungsgebietes

Anlage 2 – Auszug Planzeichnung

Anlage 3 – Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Lage des Erschließungsgebietes (214 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Auszug Planzeichnung (309 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen (15 KB)