Vorlage - VO/2017/04955  

Betreff: SPD & CDU: Antrag zu Top 5.11, VO/2017/ 04887; BfL: Erbpachtverträge
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der SPD Fraktion Beteiligt:Geschäftsstelle der CDU-Fraktion
Bearbeiter/-in: Otte, Christine   
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
18.05.2017 
30. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Bürgerschaftsbeschluss vom 28.04.2016 (VO / 2016 / 03462) wird wie folgt abgeändert und ergänzt:

 

  1. In Ziffer 4 des o.g. Bürgerschaftsbeschlusses wird der Zuschlag von 10 % auf den jeweils gültigen Bodenrichtwert beim Verkauf des Erbbaurechtsgrundstückes gestrichen. Der Wegfall dieser 10 % gilt ausdrücklich nur für die Erbbaurechte, die von dem vorgenannten Bürgerschaftsbeschluss betroffen sind.

 

  1. In Ziffer 2d wird die Befristung der Ermäßigung auf 10 Jahre für Erbbauberechtigte bei Unterschreitung der Einkommensgrenzen des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung gestrichen. Die gewährte schuldrechtliche Ermäßigung auf den halben Erbbauzins bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Eine Überprüfung der Voraussetzungen wird alle 3 Jahre vorgenommen.

 

  1. Zusätzlich zu den Ermäßigungsregelungen des o.g. Bürgerschaftsbeschlusses (Ziffern 2c - 2e) wird für die heutigen Erbbauberechtigten höchstpersönlich ab Beginn des Verlängerungszeitraumes der Erbbauzins reduziert:

 

im 1. - 10 Jahr auf 50 %,

im 11. - 20. Jahr auf 75 % .

Ab dem 21. Jahr fällt die Ermäßigung durch das Stufenmodell weg.

 

Während der Stufenlaufzeit ist keine Anpassung im Rahmen der Wertsicherungsklausel vorzunehmen.

  1. Die Stufenregelung und die Ermäßigungsregelungen können in Kombination angeboten werden.

 

  1. Der Erbbauzins ist anteilig für die unrentierlichen, unbebauten Gartenflächen, die über die Bezugsgröße von 600 qm bei Einfamilien- und Zweifamilienhausgrundstücken hinausgehen, auf 1/4 des Erbbauzinses schuldrechtlich zu ermäßigen. Die Reduzierung entfällt, wenn das Erbbaurecht über die 600 m² hinaus bebaut wird oder für die Berechnung der baulichen Ausnutzung benötigt wird.

Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn für einzelne Quartiere andere Bezugsgrößen angesetzt sind.

 

  1. Die vorstehenden Änderungen gelten ab dem 01.06.2017.

 


Begründung

 

 


Anlagen