Vorlage - VO/2017/04752
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Begründung
Beteiligung sozial erfahrener Dritter sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art nach § 116 SGB XII zu hören. Die Hansestadt Lübeck hat sich für den Weg entschieden eine durch die Fraktionen ernannten Kreis dem gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Es steht den Kommunen frei auch andere allerdings kostspielerische Verfahren zu finden, z.B. durch Gutachter.
Die Sitzungsteilnehmenden bekommen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Aufwandspauschale wie andere Ausschussmitglieder und Beiräte. Es gibt auch keine Fahrtkosten oder der Gleichen. Es wäre nur gerecht hier eine Aufwandsentschädigung für die rund vier Sitzungen im Jahr zu zahlen.
Anlagen
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