Vorlage - VO/2016/04350
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Beschlussvorschlag
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 53 und 54 – Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwartsgrube/An der Obertrave“ (II. Teilaufhebung) wird beschlossen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Keine |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: BauGB |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Die Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist aufzuheben, sobald die Sanierung durchgeführt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB). Diese Rechtspflicht ergibt sich aus Art. 14 Grundgesetz, da nach Durchführung der Sanierung eine Beschränkung des Eigentums und anderer Rechtspositionen entsprechend den sanierungsrechtlichen Bestimmungen des BauGB nicht mehr erforderlich ist.
Weil die städtebaulichen und baulichen Missstände im Block 53/54 weitgehend behoben waren, erfolgte am 15.12.2010 eine Teilaufhebung. Nur bei wenigen Grundstücken verblieb der Sanierungsvermerk im Grundbuch. Dadurch war neben dem möglichen Einsatz von Städtebaufördermitteln auch eine erhöhte steuerliche Abschreibung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen möglich.
In dem Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung“ stehen jetzt keine Städtebauförderungsmittel mehr zur Verfügung, die für diese Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten eingesetzt werden könnten. Somit ist das Sanierungsgebiet aufzuheben.
Demgemäß wird vorgeschlagen, die endgültige Aufhebung des Sanierungsgebietes „Block 54/54 Marlesgrube/ Pferdemarkt/ Dankwartsgrube/ An der Obertrave“ zu beschließen. Die hiervon betroffenen Grundstücks- und Straßenflächen ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 2 zu dieser Vorlage.
Die Erhebung der Ausgleichsbeträge ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gemäß §§ 154 ff. BauGB. Die erhobenen Beträge sind haushaltsneutral, da diese unverzüglich über die Grundstücks-Gesellschaft "Trave" mbH - Sanierungsträgerin der Hansestadt Lübeck – mit der Investitionsbank Schleswig – Holstein nach den Städtebauförderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein abgerechnet werden müssen.
Anlagen
1Block 53+54 Satzungsbeschluss mit Lageplan
2 Block 53+54 Grundstücksflächen
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Block 53+54 Satzungsbeschluss mit Lageplan (246 KB) | ||
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2 | öffentlich | Block 53+54 Grundstücksflächen (13 KB) |