Vorlage - VO/2016/04056  

Betreff: Übertragung der Erschließung des Teilbereichs I des Bebauungsplangebiets "17.57.00 ? Baltische Allee / Wasserfahr" auf Dritte durch Vertrag (5.660)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator F. - P. Boden
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Entscheidung
19.09.2016 
Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2016-08-23 Anlage 1
2016-08-23 Anlage 2

Beschlussvorschlag

Die Erschließung des Teilbereichs I des Bebauungsplangebiets „17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr“ wird durch Vertrag auf die „KWL GmbH“ übertragen.

 

 

 

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

1.210 – Buchhaltung und Finanzen

1.300 – Recht

2.280 – Wirtschaft und Liegenschaften

3.390 – Umwelt-, Natur und Verbraucher- schutz

3.700 – Entsorgungsbetriebe Lübeck

5.610 – Stadtplanung

Zustimmung,

1.300 – keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Durch den Beschluss werden die Belange von Kindern und Jugendlichen nicht berührt.

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 2: Erläuterungen)

 


Begründung

Die Hansestadt Lübeck stellt zur Zeit den Bebauungsplan (B-Plan) „17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr“ auf. Der für das Plangebiet bisher geltende Bebauungsplan „17.56.01 - Genin-Süd“ - weist westlich der „Baltischen Allee“ derzeit eine Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel aus, die 2004 aufgrund eines konkreten Interesses zur Errichtung eines Möbelmarktes mit ergänzenden Einzelhandelsbetrieben beschlossen wurde. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung von entsprechenden großen Einzelhandelsflächen an anderen Standorten in der Hansestadt Lübeck soll diese Planung aufgeben und angepasst werden. Mit dem in Aufstellung befindlichen B-Plan soll das Plangebiet als klassisches Gewerbegebiet entwickelt werden. Die Flächen im Plangebiet bieten die Möglichkeit, größere zusammenhängende Gewerbegrundstücke vorzuhalten. Darüber hinaus besteht derzeit ein konkretes kurzfristiges Ansiedlungsinteresse im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, für das der B-Plan ebenfalls die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen soll.

 

Der B-Plan „17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr“ gliedert sich in zwei Teilbereiche (Auszug B-Plan siehe Anlage 1). Der Teilbereich I umfasst im Wesentlichen die Flächen nordwestlich der „Baltischen Allee“, begrenzt durch die Niederung des „Elbe-Lübeck-Kanals“ im Westen, den Zubringer zur Autobahn A 20 im Süden, die Straßen „Peterhof“, „Novgorodstraße“ und „Baltische Allee“ im Osten und die Bahnlinie Hamburg – Lübeck im Norden. In diesem Teilbereich setzt der B-Plan ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung fest. Aufgrund der veränderten Planung ist in diesem Bereich die Herstellung von bisher nicht vorgesehenen Erschließungsanlagen erforderlich. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine neu zu erstellende Bügelerschließung nordwestlich der „Baltischen Allee“ (Planstraße 1),  durch welche die dann entstehenden Gewerbeflächen erschlossen werden und die Ertüchtigung des Knotenpunktes „Baltische Allee“/ „Oslostraße“ / Planstraße entsprechend des prognostizierten Verkehrsaufkommens. Ferner sind die notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen für die geplanten bzw. dann zulässigen Nutzungen herzustellen. Die Voraussetzungen für deren Herstellung (äußere Erschließung) sind bereits im Zuge der Verwirklichung des übrigen Gewerbegebiets „Genin-Süd“ geschaffen worden. Die ordnungsgemäße Schmutz- und Regenentwässerung sowie die Abfallentsorgung im Plangebiet werden durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck gewährleistet. Die Schmutz- und Regenwasserentsorgung aus dem Erschließungsgebiet erfolgt in das vorhandene Trennsystem im bereits bestehenden Gewerbegebiet „Genin-Süd“. Weitere öffentliche Entwässerungsleitungen innerhalb der neu herzustellenden Planstraße sind im Zuge der Erschließung herzustellen, ebenso die erforderlichen Versorgungseinrichtungen.

 

Der Teilbereich II umfasst den östlichen Abschnitt der „Oslostraße“, die Straße „Wasserfahr“ sowie die „Kronsforder Landstraße“ im Abschnitt zwischen „Aldermannweg“ und „Karkbrede“.

In diesem Bereich dient der B-Plan im Wesentlichen der Umsetzung einer geänderten Verkehrsführung im Gewerbegebiet „Genin-Süd“. Hiermit  soll die Sackgassenlage der Verkehrswege „Oslostraße“ / „Wasserfahr“ aufgehoben werden und eine weitere Querverbindung zwischen „Kronsforder Landstraße“ und „Baltischer Allee“ geschaffen werden, da mehrere Verkehrsknotenpunkte der „Baltischen Allee“ in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt bzw. überlastet sind. Hierdurch wird die äußere Erschließung des Gewerbegebiets deutlich verbessert. Die Festsetzungen dieses Teilbereichs II erfordern keine Neuerrichtung von Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches. Vielmehr ergeben sich hieraus erforderliche bauliche Umgestaltungen und Erweiterungen der „Oslostraße“ und der Straße „Wasserfahr“. 

 

Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage bezieht sich ausschließlich auf den o.g. Teilbereich I dieses B-Planes und die dort neu herzustellenden Erschließungsanlagen. Die Herstellung der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließungsanlagen im Teilbereich I des B-Plan-Gebiets wird mit einem aufgrund dieses Beschlusses zu schließenden städtebaulichen Vertrag der Erschließungsträgerin übertragen. Die erforderlichen Arbeiten im Teilbereich II sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

 

 

Gemäß § 123 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Erschließung von Baugebieten Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde über die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen einen städtebaulichen Vertrag abschließen und die Erschließung damit an einen Dritten übertragen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen nach § 11 Abs. 2 BauGB dabei den gesamten Umständen nach angemessen sein. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

 

Da eine Erschließung des Bebauungsplangebiets durch die Hansestadt Lübeck kurzfristig wirtschaftlich nicht möglich und haushaltsmäßig gegenwärtig nicht gesichert ist, ist „KWL GmbH“ - nachfolgend „Erschließungsträgerin“ genannt – als derzeitige Eigentümerin des Großteils der erschlossenen Flächen im Teilbereich I des B-Planes mit dem Angebot an die Hansestadt Lübeck herangetreten, die Erschließung des Bebauungsplangebiets durch Vertrag (Erschließungsvertrag) zu übernehmen. Ferner hat die Erschließungsträgerin eine vormals in ihrem Eigentum stehende Fläche bereits veräußert, auf der eine gewerbliche Nutzung realisiert werden soll. Eine Übertragung der Erschließung an die Erschließungsträgerin und die damit verbundene zeitnahe Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erleichtert die zeitnahe  Realisierung der beabsichtigten Nutzung der betreffenden Flächen.

 

Die Erschließungsträgerin soll mit dem zu schließenden Vertrag sämtliche Erschließungskosten des Bebauungsplangebiets übernehmen, die sich nach gegenwärtigen Schätzungen auf voraussichtlich etwa 3,3 Mio. Euro belaufen werden. Dies ist insoweit als angemessen im vorgenannten Sinne anzusehen, als dass der anfallende Erschließungsaufwand ausschließlich der Baureifmachung der Flächen im Eigentum der Erschließungsträgerin und der bereits von der Erschließungsträgerin veräußerten Flächen dient.

 

Alternativ zur Übertragung der Erschließung an die Erschließungsträgerin wäre die Erschließung durch die Stadt selbst möglich. Die Finanzierung der Erschließung müsste dann durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB erfolgen. Aufgrund § 129 Abs. 3 BauGB hätte die Hansestadt Lübeck 10 % der Erschließungskosten hierbei selbst zu tragen.

 

Gemäß § 124 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erlassen hat und das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ablehnt. Sollte eine Übertragung der Erschließung durch entsprechenden Vertrag nicht erfolgen, ist die Hansestadt Lübeck mit Rechtskraft des B-Plans zur Durchführung der Erschließung verpflichtet. In der Folge ergäbe sich eine Beteiligung der Stadt an den Kosten der Erschließung mit 10 % der Gesamtkosten.

 

Die Übertragung der Erschließungsmaßnahmen auf die Erschließungsträgerin wird empfohlen, um den Vollzug des Bebauungsplanes zügig zu ermöglichen. Hierdurch wird der durch den Bebauungsplan seitens der Hansestadt Lübeck formulierte Planungswille zeitnah umgesetzt. Durch die Übertragung auf den Erschließungsträger wird der städtische Haushalt ferner um den 10 %igen Anteil der Hansestadt Lübeck an den Erschließungskosten entlastet. Weiter entfallen Fremdfinanzierungszinsen, die seitens der Stadt bei eigener Erschließung zu tragen wären.

 

Durch den zu fassenden Beschluss werden die Belange von Kindern und Jugendlichen nicht berührt. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO erfolgt sofern erforderlich im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr“, der dem zu schließenden Vertrag zugrunde liegt.


Aus den dargestellten Gründen wird dem Bauausschuss empfohlen, die Übertragung der Erschließung des Bebauungsplangebiets „17.57.00 – Baltische Allee / Wasserfahr“  durch Erschließungsvertrag an die KWL GmbH“ zu beschließen.

 

 


Anlagen

Anlage 1: Auszug Planzeichnung B-Plan 17.57.00 Baltische Allee / Wasserfahr

Anlage 2: Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2016-08-23 Anlage 1 (298 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 2016-08-23 Anlage 2 (28 KB)