Vorlage - VO/2016/03765  

Betreff: Jahresabschluß zum 31.12.2015 der Entsorgungszentrum Lübeck GmbH sowie Änderung des Gesellschaftsvertrags und Einführung einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Entsorgungszentrum Lübeck GmbH
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Beteiligt:1.203 - Beteiligungscontrolling
Bearbeiter/-in: Rehberg, Manfred   
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Entscheidung
14.07.2016 
31. Sitzung des Werkausschusses EBL geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - EZL-Testat 31-12-2015
Anlage 2 Gesellschaftsvertrag EZL 2016-05-02
Anlage 3 - Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der EZL 2016-05-02

Der Werkausschuss empfiehlt,

Beschlussvorschlag

 

Der Werkausschuss empfiehlt,

  1. Den Lagebericht 2015 der Geschäftsführung entgegenzunehmen. Der Jahresabschluss der EZL GmbH zum 31.12.2015 mit einer Bilanzsumme von 1.246.798,26 EURO und einem Jahresüberschuss in Höhe von 130.573,00 EURO  festzustellen (Anlage 1). Aus dem Jahresüberschuss  einen Betrag in Höhe von 50 % = 65.286,50 EURO zum 01.07.2016 an die Gesellschafterin auszuschütten und den Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen.
  2. Dem Geschäftsführer ,Herrn Manfred Rehberg, für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu  erteilen.
  3. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Lübeck mit der Prüfung des Jahresabschlusses  zum 31.12.2016 zu beauftragen.
  4. Den Gesellschaftsvertrag der Entsorgungszentrum Lübeck GmbH (EZL) gemäß Anlage 2 neu zu fassen.
  5. Eine Geschäftsanweisung  für die Geschäftsführung der EZL gemäß Anlage 3 zu erlassen.
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

Zugestimmt

Zugestimmt

 

 

 

1.203 Beteiligungscontrolling

3.030 Fachbereichscontrolling FB 3

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein – weil deren Belange nicht betroffen sind.

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  Gesellschaftsvertrag

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

In der Sitzung vom 21

Begründung

In der Sitzung vom 21.01.2016 wurde der Werkausschuss über die neuen Verfahrensregeln für Gesellschafterentscheidungen in der Entsorgungszentrum Lübeck GmbH (EZL) gem. § 9 Abs. der Hauptsatzung (B.1.1 Lübecker Public Corporate Governance Kodex) informiert. Der Hauptausschuss hat diese neuen Verfahrensregelungen mit VO/2015/03291 in seiner Sitzung vom 26.01.2016 einstimmig beschlossen. Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Gesellschafterversammlung der EZL eine Entscheidung zu treffen hat, dem Werkausschuss die jeweilige Angelegenheit zur Beratung und Empfehlung vorzulegen.

Gem. § 8 des Gesellschaftsvertrages  vom 17.12.2009 ist die Gesellschafterversammlung der EZL u.a. zuständig für:

  1. Entgegennahme des Lageberichts der Geschäftsführung, Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung (§ 8 Nr.5)
  2. Entlastung der Geschäftsführung ( §8 Nr. 7)
  3. Bestellung von Jahresabschlussprüfern (§ 8 Nr. 9)
  4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages ( § 8 Nr. 1).

 

Nach dem Lübecker Public Corporate Governance Kodex (PCGK), dessen Einführung in den städtischen Gesellschaften die Bürgerschaft am 26.06.2014 beschlossen hat (VO/2014/01428), sollen Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen für Aufsichtsräte und Geschäftsanweisungen für Geschäftsführer auf Grundlage städtischer Muster nach einheitlichen Standards formuliert werden.

Die Hansestadt Lübeck hat durch Beschluss des Hauptausschusses vom 14.07.2015 (VO/2015/02533) Muster eines Gesellschaftsvertrags, einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung städtischer Eigen- und Beteiligungsgesellschaften eingeführt. Die EZL ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 % von der Hansestadt Lübeck gehalten werden (Eigengesellschaft). Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des PCGK.

 

 

 

 

 

Durch Gesellschafterbeschluss vom 04.12.2014 hat die EZL den PCGK für sich für verbindlich erklärt. Bestehende Regelungen an die PCGK-konformen Musterregelungen anzunähern, ist daher sinnvoll. Besonderheiten der Gesellschaft sollen dabei berücksichtigt werden. Da die EZL keinen Aufsichtsrat hat, entfällt eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

 

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag der EZL ist – unabhängig vom PCGK – an die zwischenzeitig in einigen Punkten geänderte Gesetzeslage anzupassen. Dies betrifft die Verpflichtung zur Offenlegung von Bezügen (§ 10 Abs. 2) und die Rechte des Landesrechnungshofs (§ 10 Abs. 4).

Die Offenlegungsklausel ist zwar bei der EZL derzeit ohne Relevanz, da die Geschäftsführung nebenamtlich vom Spartenleiter Abfallwirtschaft der EBL erledigt wird. Der 2015 geänderte § 102 Gemeindeordnung (GO) schreibt aber vor, eine solche Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Dem Landesrechnungshof sind gemäß § 11 Kommunalprüfungsgesetz (KPG) die ihm nach dem KPG zufallenden Befugnisse einzuräumen. Dies umfasst die Bestellung des Abschlussprüfers im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft – nach Vorschlag der Gesellschaft.

Im Übrigen sind gegenüber dem Muster-Gesellschaftsvertrag die Regelungen zum Aufsichtsrat entfallen, bzw. an die Stelle des Aufsichtsrats, den es bei der EZL nicht gibt, tritt insoweit die Hansestadt Lübeck als Gesellschafterin. Bei der Hansestadt Lübeck werden Entscheidungen dann gemäß den Verfahrensregeln getroffen (Werkausschuss empfiehlt, Verwaltung fertigt die Gesellschafterentscheidung aus; soll von der Werkausschussempfehlung abgewichen werden, entscheidet der Hauptausschuss).

 

Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung

Die Muster-Geschäftsanweisung gemäß Hauptausschussbeschluss enthält neben grundsätzlichen Feststellungen zur Rolle und zu den Aufgaben der Geschäftsführung im Wesentlichen Regelungen für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer/-innen bestellt sind, sowie Zustimmungsvorbehalte (Wertgrenzen) für Geschäfte, die die Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung tätigen soll.

Die Geschäftsführung der EZL besteht nur aus einer Person. Gleichwohl können die Musterregelungen, die sowohl eine ein- als auch eine mehrköpfige Geschäftsführung berücksichtigen, vorsorglich übernommen werden.

 

 

 

 

Zustimmungsvorbehalte sind bei der EZL bisher in § 8 des Gesellschaftsvertrags geregelt, und eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung besteht nicht. Insbesondere, soweit Wertgrenzen in Euro festgelegt werden, ist es sinnvoll, dies nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in einer Geschäftsanweisung zu tun: Sollte die Wertgrenze sich z. B. aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung einmal als nicht mehr angemessen erweisen, kann eine Geschäftsanweisung durch einfachen Gesellschafterbeschluss (gemäß Verfahrensregeln) geändert werden, während eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kostenpflichtig notariell beurkundet werden müsste.

Eine Geschäftsanweisung sollte daher erlassen werden. Anlage 2 hält sich möglichst nah an das städtische Muster, wobei an die Stelle des Aufsichtsrats wiederum die Gesellschafterin Hansestadt Lübeck tritt.

Die Höhe der Wertgrenzen ist nach Abstimmung mit dem Geschäftsführer so gewählt worden, dass wesentliche Geschäftsvorfälle unter Gremienvorbehalt stehen, die laufende Geschäftsführung aber nicht blockiert wird.

 

1

Anlagen

1. EZL-Testat

2. Gesellschaftsvertrag der Entsorgungszentrum GmbH Lübeck (EZL)

3. Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der EZL

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - EZL-Testat 31-12-2015 (678 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Gesellschaftsvertrag EZL 2016-05-02 (44 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der EZL 2016-05-02 (220 KB)