Vorlage - VO/2015/03078  

Betreff: Annahme einer Sachspende im Wert von 109.062,43 ? für die Willy-Brandt-Schule
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherAktenzeichen:401.05.26
Federführend:4.401 - Schule und Sport Bearbeiter/-in: Wussow, Manja
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Schul- und Sportausschuss zur Vorberatung
19.11.2015 
14. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (Wahlperiode 2013 - 2015) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Entscheidung
24.11.2015 
38. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Die Sachspende der Fördergemeinschaft Willy-Brandt-Schule zur Umgestaltung des Schulhofes der Schule im Werte von 109

Beschlussvorschlag

Die Sachspende der Fördergemeinschaft Willy-Brandt-Schule zur Umgestaltung des Schulhofes der Schule im Werte von 109.062,43 € wird angenommen.

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Keine

Entfällt

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

X

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  § 76, Abs. 4 GO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

Die Fördergemeinschaft der Willy-Brandt-Schule wird sich aktiv in die Umgestaltung der Pausenhöfe der Schule einbringen

Begründung

Die Fördergemeinschaft der Willy-Brandt-Schule wird sich aktiv in die Umgestaltung der Pausenhöfe der Schule einbringen. Diese Umgestaltung erfolgt u.a. wegen der Neuordnung des Außenbereichs durch die auf dem Gelände neu entstandene Kindertagesstätte.

Neugestaltet wird der Schulhof Kirchstraße sowie der Schulhof Beim Meilenstein.

Mit diesen Neugestaltungen wird die Aufenthaltsqualität an beiden Standorten deutlich erhöht. Diesem Faktor kommt angesichts der sich weiter entwickelnden Ganztagsangebote eine immer größere Bedeutung zu.


Die vorliegende Vorlage dient der Umsetzung der Regelungen zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen des § 76, Absatz 4 der Gemeindeordnung.

 

 

keine

Anlagen

keine