Vorlage - VO/2015/03049  

Betreff: Zielquote für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der LHG
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd SaxeAktenzeichen:203.42.LHG.08
Federführend:1.203 - Beteiligungscontrolling Bearbeiter/-in: Beyer, Jesko
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Entscheidung
13.10.2015 
36. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
24.11.2015 
38. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Der Bürgermeister wird beauftragt, als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck in der Gesellschafterversammlung der Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LHG) wie folgt abzustimmen:

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt, als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck in der Gesellschafterversammlung der Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LHG) wie folgt abzustimmen:

 

„Die Gesellschafterversammlung legt für die Besetzung des Aufsichtsrates mit Frauen zum Stichtag 30.06.2017 eine Zielquote von 50 % fest.“

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.300 Recht: keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Interessen von Kindern u. Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

Durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24

Begründung

Durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015 wurde § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geändert. Danach hat die Gesellschafterversammlung in Gesellschaften, die dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen festzulegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Die erstmalige Festlegung einer Zielgröße hat bis zum 30.09.2015 zu erfolgen.

 

Die LHG ist eine Gesellschaft, die unter diese neue gesetzliche Regelung fällt.

 

Die Hansestadt Lübeck hat sich mit dem Bürgerschaftsbeschluss zum Lübecker Public Corporate Governance Kodex (PCGK) selbst dahingehend verpflichtet, dass Frauen und Männer bei der Besetzung von Aufsichtsräten jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen (B.2.3.2 PCGK). Insoweit hat der Bürgermeister als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck eine Zielquote von 50 % Frauen in den Aufsichtsräten anzustreben.

 

Dem Aufsichtsrat der LHG lag deshalb ein Beschlussvorschlag vor, der Gesellschafterversammlung zu empfehlen, eine Zielquote von 50 % zum Stichtag 30.06.2017 festzusetzen.

 

Der Aufsichtsrat ist dem Beschlussvorschlag nicht gefolgt. Er hat stattdessen empfohlen, eine Zielquote von 11,1 % zum 30.06.2017 festzulegen. Der Aufsichtsrat hat sich dabei damit auseinandergesetzt, dass die Arbeitnehmervertreter daran denken, bei der nächsten anstehenden Besetzung eines Aufsichtsratsmandates eine Frau benennen zu wollen, während die Gesellschafter ihre Vertreter im Aufsichtsrat gerade für eine Amtsperiode benannt haben, die regulär erst nach dem Stichtag 30.06.2017 enden wird. Beide Gesellschafter haben Männer in den Aufsichtsrat bestellt. 

 

Der Bürgermeister als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck ist die Empfehlung des Aufsichtsrates, eine Quote von 11,1 % festzulegen, bisher nicht gefolgt, da die städtische Willensbildung (PCGK, Hauptsatzung und analoge Anwendung des § 15 des Gleichstellungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein) auf eine Quote von 50 % gerichtet ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung (B.1.1 PCGK) wird die Angelegenheit dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

 


Anlagen