Gemäß § 114 Schulgesetz Schleswig-Holstein sind ausschließlich die Kreise als Träger der Schülerbeförderung verpflichtet. Für die kreisfreien Städte gilt diese Verpflichtung nicht.
Im Jahr 1984 wurde erstmals von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck die Voraussetzung geschaffen, Fahrtkosten unter bestimmten Bedingungen als freiwillige Leistung für SchülerInnen beim Besuch einer Schule in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck zu übernehmen.
Die aktuelle Beschlusslage der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hierzu vom 27.01.1994, geändert mit Beschluss vom 24.06.1999, beinhaltet folgende Voraussetzungen für die Übernahme der Fahrtkosten durch die Hansestadt Lübeck als freiwillige Leistung:
„2.1 Beim Besuch einer Schule in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck übernimmt die Stadt Fahrtkosten
a) für geistigbehinderte und körperbehinderte Schülerinnen und Schüler,
b) aufgehoben
c) für Schülerinnen und Schüler, die auf Anordnung des Schulamtes in der Hansestadt Lübeck eine Schule der Hansestadt Lübeck besuchen und das anzurechnende Einkommen nicht über der Einkommensgrenze für die Gewährung des Kindergeldzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz liegt.
2.2 Die Leistungen nach Ziffer b) und c) werden nur gewährt, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Schule bis zur Klassenstufe 4 mehr als 2 km, ab Klassenstufe 5 mehr als 4 km beträgt und ein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten gestellt wurde.
2.3 Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch andere Träger besteht.
2.4 Die Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler mit Lübecker Wohnsitz bis zur 13. Klassenstufe der allgemeinbildenden Schulen und der entsprechenden Bildungsgänge an den Beruflichen Schulen der Hansestadt Lübeck.“
Im Jahr 2002 regte das Schulamt in der Hansestadt Lübeck die Übernahme von Fahrtkosten für ca. 60 SchülerInnen an, die ab dem Schuljahr 2002/03 in Deutsch als Zweitsprache-Kursen an vier Schulstandorten beschult wurden. Damals stand der hohe Integrationswert der DaZ-Kurse und die Zumutbarkeit des zusätzlichen Schulweges im Vordergrund. Ergänzend zum geltenden Bürgerschaftsbeschluss wurde daher im Juli 2002 auf Senatorenebene entschieden, die Fahrtkosten für die Beförderung der betreffenden SchülerInnen zu den damaligen DaZ-Kursen unter Abzug eines zu erbringenden Eigenanteils nachrangig analog zum Bürgerschaftsbeschluss zu übernehmen. Tatsächlich ist die Übernahme der Fahrtkosten für DaZ-SchülerInnen nur in Einzelfällen, mit geringen Kosten für die Hansestadt Lübeck beantragt worden.
Seither werden die Beförderungskosten für DaZ-SchülerInnen in der Hansestadt Lübeck getragen, aktuell entweder über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) oder als alleinige Leistung der Hansestadt Lübeck. Die Aufgabe wird über die SchulsekretärInnen abgewickelt. Bei freiwillig geförderten SchülerInnen, für die das BuT nicht greift, werden die Fahrkarten/Kopien mittels eines Abrechnungsvordrucks an den Bereich Schule und Sport zur Erstattung übersandt.
Die steigenden Flüchtlingszahlen in der Hansestadt Lübeck führen kontinuierlich zu einem steigenden Bedarf der Beschulung von SchülerInnen in DaZ-Klassen. Während zum Schuljahresbeginn 2014/15 noch 199 SchülerInnen in 15 Klassen an 7 Schulstandorten am Vollzeit-DaZ-Unterricht (Basisstufe) teilnahmen, sind es zum aktuellen Schuljahresende 289 SchülerInnen. Für das Schuljahr 2015/16 werden bereits 456 Vollzeit-DaZ-Plätze in der Basisstufe vorgehalten, mit ständiger Entwicklung nach oben.
Dabei erfolgt die Organisation des DaZ-Unterrichts grundsätzlich nach dem Mehrstufenmodell:
- Stufe 1 (Basisstufe)
Sprachstandserfassung + Elterngespräch (wenn vorhanden)
Vollzeit-Unterricht an DAZ-Zentrum 20 GrS bzw. 25 Sek. I WS
Verbleib nach individueller Entwicklung bzw. ab dem 14. Lebensjahr in Regelschule
- Stufe 2 (Aufbaustufe)
Eigentlich 2. Phase nach Erwerb erster Grundkenntnisse – Wechsel an Regelschule mit Unterstützung von 6-10 WS DAZ (in dieser Stufe befinden sich aktuell durch die steigenden Zahlen auch SchülerInnen ohne Deutschkenntnisse)
- Stufe 3 (Integrationsstufe)
Volle Teilnahme am Regelunterricht zusätzlich 2 DAZ-WS
Das Schulamt in der Hansestadt Lübeck verfolgt bisher das Ziel einer möglichst wohnortnahen Beschulung der Vollzeit-DaZ-SchülerInnen. Dem steht die Schwierigkeit der Unterbringung von Flüchtlingen gegenüber. Es ist perspektivisch nicht zu erwarten, dass Unterkünfte für Flüchtlinge immer in der Nähe von DaZ-Zentren eingerichtet werden können. Aufgrund knapper Personalressourcen und Schulraumkapazitäten können das Schulamt in der Hansestadt Lübeck und der Bereich Schule und Sport jedoch auch nicht unmittelbar neue DaZ-Zentren in Unterkunftsnähe schaffen. Eine Beschulung der betreffenden SchülerInnen der Basisstufe und damit die Grundlage für Integration kann daher zukünftig nur durch die weitere nachrangige Übernahme von SchülerInnenbeförderungskosten gelingen. Auf Anregung des Schulamtes ist ergänzend die Fahrtkostenübernahme für eine Begleitung von GrundschülerInnen in den ersten 4 Wochen der Beschulung ein weiterer wichtiger Aspekt zum Gelingen der Integration dieser Kinder.
In den vergangenen Jahren hat der Bereich Schule und Sport nachrangig folgende Zahlungen für DaZ-Fahrkostenerstattungen getätigt:
-2013: 865,10 EUR
-2014: 5.522,90 EUR
-2015: 1.668,20 EUR (Stand 13.07.15)
Da die Fahrtkostenübernahme durch die Hansestadt Lübeck nachrangig erfolgt, ist zwischen dem realen Anstieg der DaZ-SchülerInnenzahlen und den für die Hansestadt Lübeck entstehenden Beförderungskosten zu unterscheiden. Die finanziellen Auswirkungen können daher aktuell nur grob für das Haushaltsjahr 2016 auf rund 13.000,00 Euro geschätzt werden und sind bei Beschlussfassung jährlich zu evaluieren.
Der Bereich Haushalt und Steuerung hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, die genannten Aufwendungen beim Land als solche zur Bewältigung der Unterbringung und Integration von Flüchtlingen mit anzumelden.