Im Bereich Schule und Sport wurde geprüft, an welchen Stellen höhere Einnahmen erzielt werden könnten, um die Haushaltskonsolidierung zu unterstützen. Dabei ist der seit vielen Jahren nicht mehr geänderte Schulraumtarif in den Fokus gerückt. Unter der Voraussetzung, dass sich das Nutzungsverhalten zukünftig nicht ändert, hat der neue Tarif eine Einnahmesteigerung von ca. 250% zur Folge (Schuljahr 13/14: 18.000 € und 15/16: 46.000 €), obwohl 3/4 der Nutzer auch weiterhin einen ermäßigten Betrag zahlen müssen bzw. vollständig von der Entgelterhebung befreit sind.
Schulraumtarif:
Im Wesentlichen wurde die Entgeltordnung in folgenden Punkten angepasst:
Bei den Klassen- und Fachräumen hing das Entgelt bisher von der Größe des jeweiligen Raumes ab und war unabhängig von der Nutzungsdauer, da es pro Tag erhoben wurde. Nach der neuen Fassung soll ein Betrag pro Stunde gezahlt werden. Die Höhe des Betrages soll von dem Zeitraum abhängen, in dem die Nutzung stattfindet (7-16 oder 16-22 Uhr).
Insbesondere die Zahlung pro Stunde führt zu einer höheren Gerechtigkeit, da ein Benutzer, der sich lediglich eine Stunde in einem Klassenraum aufhält, weniger Strom, Wasser etc. verbraucht als ein Nutzer, der dort den gesamten Tag verbringt. Um zu verhindern, dass die Nutzung eines Raumes (z.B. einer Aula) ab einer gewissen Nutzungsdauer unbezahlbar wird, sollen maximal 6 Stunden abgerechnet werden. Übersteigt die Nutzungsdauer 6 Stunden, soll jede weitere Nutzung in diesem Raum kostenlos sein.
Eine Unterscheidung der Zeiträume, in denen ein Raum genutzt wird, soll stattfinden, da zusätzlicher Personalaufwand entsteht, wenn die Hausmeister nach 16 Uhr extra kommen müssen, um die Räumlichkeiten auf- bzw. abzuschließen.
Die Abrechnung pro Stunde findet in der neuen Entgeltordnung aus vorgenannten Gründen auch auf die Aulen und sonstigen Veranstaltungsräume Anwendung.
Weiterhin wurde eine Regelung aufgenommen, mit der die Zahlung von Entgelt für gewerbliche Nutzer geregelt werden soll, die eine Teilnahmegebühr oder Eintrittsgelder erheben. Diese sollen nach der neuen Entgeltordnung das doppelte Nutzungsentgelt zahlen, da sie durch die Eintrittsgelder Erträge erzielen. Im Vergleich mit anderen kreisfreien Städten fällt auf, dass die Stadt Neumünster nicht zwischen gewerblichen und gemeinnützigen Nutzern unterscheidet, während die Stadt Kiel von gewerblichen Nutzern das fünffache Nutzungsentgelt verlangt.
Zudem finden in der bisherigen Entgeltordnung die Räumlichkeiten der Schneiderei (Brandenbaumer Feld 29) keine Berücksichtigung. Da die Verwaltung und Vermietung dieser Räume seit dem 01.01.2015 in die Zuständigkeit des Bereiches Schule und Sport fällt, wurden diese in die neue Fassung mit aufgenommen.
Die bisherigen Regelungen sehen weiterhin vor, dass unter anderem gemeinnützige Vereine von der Entgeltleistung befreit sind. Diese und andere nicht kommerzielle Institutionen sollen zukünftig 50% des Nutzungsentgeltes zahlen, um so die anfallenden Energiekosten zu decken. Wenn eine Aula genutzt wird, sollen gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen lediglich 15% des Nutzungsentgeltes zahlen, da die Aulanutzung am teuersten ist und für nicht kommerzielle Institutionen sonst nicht bezahlbar wäre.
Im Vergleich mit den anderen kreisfreien Städten ist festzustellen, dass diese Nutzer in den Städten Neumünster und Flensburg kein Entgelt entrichten müssen. In der Landeshauptstadt Kiel gibt es zwar einige Nutzer, die von der Entgelterhebung befreit sind (z.B. bei Nachhilfe- und Sprachunterricht nicht kommerzieller Art), gemeinnützige Vereine sind bei der Befreiung jedoch nicht aufgelistet. Somit sind diese dort weder befreit, noch zahlen sie ermäßigtes Entgelt. Die Hansestadt Lübeck wäre folglich nicht die erste kreisfreie Stadt, die auch von den gemeinnützigen Vereinen einen Beitrag erhebt. Betroffen wären unter anderem diverse Musikgruppen, die die Schulräume abends zum Proben nutzen und zukünftig 3 Euro pro Stunde für einen Klassenraum und 5 Euro für einen Fachraum zahlen müssten. Auch für Chor- und Theaterproben und für Sprachunterricht diverser Privatpersonen werden Schulräume bisher kostenlos genutzt, was sich auf Grund der neuen Entgeltordnung ändern würde.
Gemeinnützige Musik- und Kunstschulen sind aufgrund der Ausübung von schulergänzendem Unterricht weiterhin von der Entgelterhebung befreit.
Weiterhin ist in der zur Zeit gültigen Entgeltordnung keine Regelung zum Umgang mit Absagen zu bereits gebuchten Räumlichkeiten vorgesehen. Um Unklarheiten zu vermeiden, soll der § 4 Abs.3 auf die Benutzungsordnung für städtische Schulräume verweisen und so sicherstellen, dass der Hansestadt Lübeck kein Entgelt verloren geht, wenn Nutzer kurzfristig absagen und die Räumlichkeit bei rechtzeitiger Absage an einen anderen Nutzer hätte vergeben werden können.
Der Turn- und Sportbund Lübeck e.V. und der Lübecker Jugendring e.V., die jeweils um Stellungnahme zur Änderung des Schulraumtarifes gebeten wurden, teilten mit, dass keine Einwände gegen diese Änderung bestehen. Der Lübecker Jugendring e.V. bittet jedoch zu berücksichtigen, dass gemeinnützige Vereine, die Spielmannzüge und andere Musikgruppen betreiben, wie gemeinnützige Musikschulen behandelt werden sollten.
Benutzungsordnung:
Da die Entgeltordnung vorsieht, Schulräume auch für Veranstaltungen zu Erwerbszwecken zu überlassen, ist die Benutzungsordnung entsprechend anzupassen.
Gleiches gilt für die Regelung, in welchen Zeiten Schulräume vergeben werden dürfen. Auch diese gilt es entsprechend der Entgeltordnung zu ändern.