Die Hansestadt Lübeck hat sich mit Beschluss der Bürgerschaft vom 26.06.2014 als Leitlinie guter Unternehmensführung den Lübecker Public Corporate Govemance Kodex (PCGK) gegeben. Die städtischen Gesellschaften, für die der PCGK gelten soll, haben sich anschließend jeweils durch Gesellschafterbeschluss verpflichtet, nach den Standards des PCGK zu handeln. Damit ist der PCGK in den Gesellschaften formal verankert.
ln der Begründung des Bürgerschaftsbeschlusses zum PCGK wurde bereits auf die Vielzahl der Schritte hingewiesen, die mit der Umsetzung verbunden sind. Diese Vorlage sieht als eine wesentliche Grundlage die Anpassung der existierenden Muster (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung und Dienstvertrag für Geschäftsführer/-innen) an die Regelungen im PCGK vor.
Danach sind die bestehenden Regelwerke bei den städtischen Gesellschaften und Mehrheitsbeteiligungen möglichst weitgehend an die beschlossenen Muster und damit an die Regelungen des PCGK anzupassen. Diese Maßnahme bietet gleichzeitig die Möglichkeit, die Vertragswerke und Regelungen der städtischen Gesellschaften und Mehrheitsbeteiligungen zu vereinheitlichen, was eine gute Unternehmenssteuerung unterstützt. Die Besonderheiten der einzelnen Unternehmen (Unternehmensgröße, Verhandlungen mit den Mitgesellschaftern, Unternehmenszweck, Beteiligungsstruktur usw.) sind dabei jedoch angemessen zu berücksichtigen und werden, insbesondere bei Unternehmen für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, dazu führen, dass ggf. nicht alle Regelungen der Muster übernommen oder aber angepasste Regelungen vereinbart werden. Die entsprechend den Musterregelungen geänderten Verträge und gesellschaftsinternen Regelungen sind anschließend den Gesellschaftsorganen und, für notwendige wesentliche Anpassungen der Gesellschaftsverträge, auch der Bürgerschaft, zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Einzelnen werden folgende Musterregelungen vorgelegt:
a) Gesellschaftsvertrag (vgl. Abschnitt B.2.1 PCGK)
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Zuständigkeiten, Aufgaben und die innere Ordnung der Organe des Unternehmens (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Geschäftsführung). Soweit das Gesellschaftsrecht es zulässt, sind auf der Basis des Muster-Gesellschaftsvertrags möglichst einheitliche Regelungen für die städtischen Beteiligungen zu schaffen.
Änderungen am Gesellschaftsvertrag beschließt die Gesellschafterversammlung, bei wesentlichen Änderungen nach Beschlussfassung der Bürgerschaft.
b) Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (vgl. Abschnitt B.2.3.3 PCGK)
Aufgabe des Aufsichtsrates ist es insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen und bei der Leitung des Unternehmens zu beraten. Der Aufsichtsrat entscheidet in den ihm durch Gesellschaftsvertrag übertragenen Angelegenheiten. Er gibt sich eine innere Ordnung auf der Basis der städtischen Muster-Geschäftsordnung.
Über Änderungen an seiner Geschäftsordnung entscheidet der Aufsichtsrat.
c) Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung (vgl. Abschnitt B.2.4.1 PCGK)
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Unternehmens und vertritt es nach außen. Sie kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsanweisung erlassen, in der auch die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern der Geschäftsführung geregelt wird. Dies ist aus Gründen der Effizienz und Transparenz zweckmäßig.
Änderungen an der Geschäftsanweisung beschließt die Gesellschafterversammlung.
d) Dienstvertrag für Geschäftsführer/-innen (vgl. Abschnitt B.2.4.3 PCGK)
Mit den Geschäftsführern/-innen sollen grundsätzlich unbefristete Dienstverträge mit ein-jähriger Kündigungsfrist auf der Grundlage des städtischen Muster-Dienstvertrags für Geschäftsführer/-innen geschlossen werden. Die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt in der Regel für fünf Jahre, um so einen festen Rhythmus für die notwendige Überprüfung der Diensterfüllung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers zu gewährleisten. Änderungen sind einvernehmlich mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer zu vereinbaren.
Entscheidungen zu Änderungen am Dienstvertrag für Geschäftsführer/-innen trifft die Gesellschafterversammlung.
Auf die Beifügung von Synopsen der bestehenden Muster mit den vorgeschlagenen Neuregelungen wird bewusst verzichtet, da die Vielzahl der durch den PCGK oder zur Vereinheitlichung erforderlichen Änderungen nicht in übersichtlicher Form darstellbar wäre.