I. Grundlagen
Mit den Berichten zum Zustand der Lübecker Brücken und Infrastrukturbauwerke an den Bauausschuss im September 2008 und August 2013 teilte der damalige Bereich Verkehr bzw. Stadtgrün und Verkehr mit, dass diverse Brücken in den nächsten Jahren umfassend saniert oder neu gebaut werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu garantieren.
Explizit wurde dabei auf die Possehlbrücke, die die Bundesstraße B75 über die Kanaltrave und die Straße Geniner Ufer überführt, hingewiesen, für die ein beauftragtes Ingenieurbüro aufgrund der vorgefundenen Schäden und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der statischen Untersuchungen einen sehr kritischen Zustand sah. Im Ergebnis ist die Ausführung eines Ersatzneubaus für die Possehlbrücke erforderlich, da eine wirtschaftliche Schadensbeseitigung bzw. Bauwerksertüchtigung nicht möglich ist.
Die diesbezügliche Ausschreibung ist erfolgt, die Neubaumaßnahme wird voraussichtlich im Mai 2015 beginnen mit dem Ziel der Fertigstellung Januar 2017.
II. Planungen für den Neubau
Auf Grundlage der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen wird die Querschnittsgestaltung des Brückenneubaus mit einem Fahrstreifen (Breite 4,25 m wie Bestand) in Richtung Norden, Richtung Knotenpunkt Lachswehrallee / Possehlstraße und einem Fahrstreifen (Breite 4,25 m wie Bestand) in Richtung Süden zum Berliner Platz erfolgen.
Die Fahrbahn wird beidseitig durch einen je 50 cm breiten Randstreifen abgeschlossen, so dass sich eine Gesamtfahrbahnbreite von 9,50 m ergibt. Beidseitig der Fahrbahn sind jeweils ein 2,00 m breiter Gehweg und eine 2,00 m breiter Radweg vorgesehen.
Das Bauwerk überspannt die Kanaltrave als Teil des Elbe-Lübeck-Kanals, einer wichtigen Verbindung für die Binnenschifffahrt zwischen Elbe und Ostsee her. Für den Schiffverkehr ist ein Lichtraumprofil mit 6,0 m Höhe über Mittelwasser einzuhalten.
Die Grundlage der Brückenplanung basiert auf der Variante, die darunter liegende Straßenverbindung Geniner Ufer - Charlottenstraße vom Grundsatz her zu erhalten. Im Bereich des neuen Brückenbauwerkes wird eine Unterbrechung/Schließung der Straßenverbindung Geniner Ufer – Charlottenstraße mit beidseitiger Ausführung als Sackgasse erforderlich, da auf der jetzigen Verkehrsfläche die neuen Widerlager/Böschungen stehen werden.
Zudem ist vorgesehen, in dem Abschnitt des Brückenbauwerks den bisherigen Straßenquerschnitt von 6,50 m auf 4,50 m zu reduzieren und wasserseitig auf einer bisher nicht öffentlichen Verkehrsfläche einen von zwei Klapppollern gesicherten Geh- und Radweg anzulegen, auf dem zusätzlich berechtigter Lieferverkehr zu/von den ansässigen Betrieben (Sportverein, Cateringservice) zugelassen wird. Die Widmung dieses neuen Geh- und Radwegs erfolgt in einem separaten Verfahren.
Eine im Herbst 2012 durchgeführte Verkehrsuntersuchung ergab, dass in dem Abschnitt der Straße Geniner Ufer unterhalb der Possehlbrücke nur ein sehr geringer Verkehrsbedarf besteht.
III. Einziehung
Infolge des erforderlichen Brückenersatzneubaus und dadurch bedingter Unterbrechung der darunter durchführenden Straße Geniner Ufer wird ein Einziehungsverfahren nach §8 Abs. 1 Satz 2, StrWG gemäß Anlage 2 eingeleitet, betreffend in der Gemarkung St. Jürgen
Flur 9 die Flurstücke 2/13, 2/14 tlw., 2/15, 2/16, 2/18, 2/19 tlw., 2/20 tlw.
Flur 10 die Flurstücke 198/32, 198/47.
Voraussetzung hierfür ist es, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Aufgrund dessen sind als öffentliche Belange zu berücksichtigen:
das Erfordernis eines Ersatzneubaus für die Possehlbrücke, da eine wirtschaftliche Schadensbeseitigung bzw. Bauwerksertüchtigung nicht möglich ist;
der daraus resultierende Querschnitt des Brückenneubaus (Gesamtfahrbahnbreite von 9,50 m + beidseitiger Gehweg von jeweils 2,00 m + beidseitiger Radweg von jeweils 2,00 m = 17,50 m innerhalb des Brückengeländers);
infolge die erforderliche Reduzierung des Querschnitts der Straße Geniner Ufer unterhalb der neuen Possehlbrücke auf dann 4,50 m;
die beidseitige Ausführung der Straße Geniner Ufer/Charlottenstraße als Sackgasse. Infolge ergibt sich eine Entlastung der Anwohner durch die Unterbindung des allgemeinen, motorisierten Verkehrs und der damit verbundenen Beeinträchtigungen;
insgesamt die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Erhöhung der Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer und die Erhöhung der Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs: verbesserter Schutz des ungestörten und verkehrssicheren Fußgänger- und Radverkehrs in den Straßen Geniner Ufer und Charlottenstraße in Höhe der Brücke.
Diesen öffentlichen Zielen und Interessen des Gemeinwohls stehen folgende, erkennbare private Interessen gegenüber:
- Belange der direkten Bewohner/Anlieger und ansässigen Gewerbebetriebe in den Straßen Geniner Ufer/Charlottenstraße, betreffend Beeinträchtigung verkehrlicher oder sonstiger Art.
Infolge des notwendigen Brückenneubaus wird die bestehende Durchfahrt unterhalb des Brückenbauwerks zwischen Geniner Ufer und Charlottenstraße für den allgemeinen Kfz-Verkehr unterbrochen. Der Querschnitt der Straße Geniner Ufer muss wegen der Lage der neuen Widerlager/Böschungen auf 4,50 m reduziert werden.
Durch die Einziehung der Straße Geniner Ufer werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit, die Belange der künftigen Nutzer und die Belange der betroffenen Bewohner und Gewerbetreibenden gewahrt.
In Abstimmung mit dem ansässigen Sportverein und einem Cateringservice werden diese zur Kfz-Durchfahrt über den neuen Geh- und Radweg unterhalb der neuen Possehlbrücke berechtigt sein und einen Schlüssel zum Umklappen der Poller erhalten. Gleiches gilt für das Wasser- und Schifffahrtsamt.
Mit der Unterbrechung der bisherigen Kfz-Verbindung Geniner Ufer - Charlottenstraße wird auch im Hinblick auf die Bestrebungen der Hansestadt Lübeck, an der Straße Geniner Ufer den Jakobs-Pilgerweg zu ertüchtigen, eine Attraktivitätssteigerung mit Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse erzielt, da ggfs. störender Durchgangsverkehr unterbunden wird.
Da die Feuerwehr und der Rettungsdienst die Straße Geniner Ufer nicht als Anfahrtsweg in die Charlottenstraße nutzen, steht aus dortiger Sicht der Einziehung nichts entgegen.
Die Anfahrbarkeit des Geniner Ufers über den Straßenzug: Geniner Straße - Bei der Gasanstalt bleibt weiterhin uneingeschränkt möglich, so dass diesbezüglich die dort Ansässigen nicht beeinträchtigt sind.
Nach derzeitiger Sachlage überwiegen die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls u.U. widerstreitenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.
Vor diesem Hintergrund wird gemäß die Einziehung eines Teilstücks der Straße Geniner Ufer unterhalb des Neubaus der Possehlbrücke gemäß Anlage 2 nach § 8 Abs 1 Satz 2 StrWG beschlossen. Dies betrifft in der Gemarkung St. Jürgen
Flur 9 die Flurstücke 2/13, 2/14 tlw., 2/15, 2/16, 2/18, 2/19 tlw., 2/20 tlw.
Flur 10 die Flurstücke 198/32, 198/47.
Allgemeines zum Einziehungsverfahren
Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004 S. 140) selbst die Wegeeinziehungen.
Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.
Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmer gemäß §8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.
Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die motorisierte Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.