Vorlage - VO/2015/02472  

Betreff: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 19.06.2003 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 10.06.2013 und Änderung der Zuständigkeitsordnung.
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.110 - Personal Beteiligt:1.300 - Recht
Bearbeiter/-in: Toll, Markus   
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.03.2015 
27. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.03.2015 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - 10. Änderungssatzung der HS
Anlage 2 - Änderung der Zuständigkeitsordnung
Anlage 3 - Synoptische Darstellung der Änderungen

1

Beschlussvorschlag

1.              Die 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck wird in der               als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

2.              Die Änderung der Zuständigkeitsordnung wird in der als Anlage 2 beigefügten

              Fassung beschlossen.

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.101 – Bürgermeisterkanzlei: zustimmend

1.201 – Haushalt und Steuerung: zustimmend

1.203 – Beteiligungscontrolling: Kenntnisnahme

1.300 – Bereich Recht: keine rechtlichen Bedenken

4.401 – Schule und Sport: zustimmend

5.060 – FBC 5: zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Eine Beteiligung ist nicht erfolgt, da der Personenkreis nicht direkt betroffen ist.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

Mit der 10

Begründung

Mit der 10. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck erfolgen die Umsetzung diverser Beschlüsse der Bürgerschaft, die angekündigte Veränderung der Gremienbeteiligung bei Vergaben und die Aktualisierung der Aufgabengebiete des Schul- und Sportausschusses:

 

Zusammensetzung Hauptausschuss

Laut Beschluss der Bürgerschaft vom 26.02.2015 zu TOP 5.7, VO 2015/02430 wird der Hauptausschuss der Bürgerschaft befristet bis zum Ende der laufenden Wahlperiode von 12 stimmberechtigten Mitgliedern gebildet.

Mit der Neufassung des § 6 Absatz 1, S. 2 Hauptsatzung wird diese Beschlussfassung umgesetzt. Hinsichtlich des Befristungswunsches wird die Verwaltung zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bürgerschaft eine Änderungssatzung betr. Hauptausschuss zur Tagesordnung anmelden, sofern die Bürgerschaft nicht bereits im Vorwege Änderungen der Hauptsatzung beauftragt.

Die Aufnahme einer zeitlich befristeten Geltungsdauer in der Hauptsatzung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode wäre aus Rechtsgründen problematisch:

Nach § 45 a Absatz 1 GO besteht eine Verpflichtung der Gemeindevertretung zur Bildung eines Hauptausschusses. Dessen Zusammensetzung ist durch Hauptsatzung zu regeln. Eine zeitlich befristete Geltung des § 6 Absatz 1, S. 2 für die laufende Wahlperiode käme deshalb nur dann in Betracht, wenn für die nachfolgende Wahlperiode die Zusammensetzung ebenfalls in der Hauptsatzung festgelegt würde.

Die politische Willensbildung - sowohl für etwaige Hauptsatzungsänderungen, als auch für Ausschussbesetzungen -  benötigt erfahrungsgemäß zu Beginn einer neuen Wahlperiode einigen zeitlichen Vorlauf. § 46 Absatz 11 GO regelt deshalb zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Kontinuität der hierfür erforderlichen Ausschussarbeit, speziell von Ausschussentscheidungen, dass die Ausschussarbeit in der bisherigen Besetzung auch nach einer Kommunalwahl während der Interimszeit bis zur Neuwahl der Ausschüsse fortgesetzt werden kann. Die Wahlperiode endet jeweils zum 31.05. eines Wahljahres. Die neu gewählte Gemeindevertretung muss nach § 34 Absatz 1 GO zu ihrer konstituierenden Sitzung spätestens am 30.06. des Wahljahres zusammenkommen. Sollte in dieser Sitzung keine Neuwahl der Ausschüsse erfolgen, könnten die bisherigen Ausschüsse theoretisch maximal weitere 3 Monate tätig sein. Für diese Interimszeit bedarf es insbesondere für den Hauptausschuss einer Regelung in der Hauptsatzung, dass auch künftig ein Hauptausschuss gebildet wird und wie er sich zusammensetzt. 

 

Hinzuweisen ist des Weiteren darauf, dass jede Änderung der Hauptsatzung erst wirksam und damit verbindlich wird, wenn die erforderliche Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorliegt und die Änderungssatzung örtlich bekannt gemacht wurde.

Wahlen zur Besetzung eines Ausschusses können im Hinblick auf eine beschlossene Hauptsatzungsänderung im Vorwege durchgeführt werden, diese Wahlen werden im Rechtssinne aber erst wirksam mit Eintritt der Wirksamkeit der Hauptsatzungsänderung.

 

Veränderung der Gremienbeteiligung bei Vergaben

Das heutige Verfahren bei Baumaßnahmen oder Lieferleistungen erweist sich immer wieder als wenig praktisch und realitätsfern. Es kommt häufig zu einem späteren Baubeginn durch das zzt. langwierige Verfahren und zu Störungen im Bauablauf, was dann wegen der Bauzeitenverlängerung zu höheren Kosten führen kann. Sowohl für die Verwaltung als auch für die Mitglieder der politischen Gremien entsteht ein hoher Zeitaufwand, ohne dass es aber auf die Gestaltung der Projekte  Einflussmöglichkeiten gibt.

Das neue Verfahren soll helfen, den Bauablauf zu optimieren, weil zum einen mit dem Bau früher begonnen werden und zum anderen Störungen im Bauablauf vermieden werden könnten.

Die Einflussmöglichkeiten der politischen Gremien auf die einzelnen Projekte wären zukünftig besser als beim heutigen Verfahren, weil nach Erstellung der EW-Bau das Projekt bei Bedarf präsentiert werden könnte und zu diesem Zeitpunkt noch Einflussmöglichkeiten auf die Projektgestaltung ermöglicht. Die laufende Information der Ausschüsse im Projektverlauf und nach Abschluß der Projekte bewirkt eine hohe Transparenz zu den Kosten, Terminen und Qualitäten des Projektes. Der Aufwand sowohl für die Verwaltung als auch für die politischen Gremien wäre durch den Wegfall zahlreicher Vorlagen spürbar geringer und wird sich positiv auf den Projektverlauf auswirken. Stattdessen wird eine umfassendere Berichterstattung als neues Instrument ausgelöst:

 

Information / Beteiligung der Politik in der Umsetzungsphase des Projektes

- Information des BA über die beauftragten Firmen und die jeweiligen Auftragssummen (ab Aufträgen > 10.000,- € netto)

- Information von BA und HA bei Überschreitung der Projektkosten (bzw. des veranschlagten Gesamtbudgets); Darstellung der finanziellen Deckung

- Beschluss zur Fortführung des Projektes durch BA und HA bei Überschreitung der Projektkosten von > 20% des veranschlagten Gesamtbudgets und generell ab einem Betrag von > 175 tsd. Euro netto (jedoch nicht bei Beträgen < 50.000,- €)

- Information des BA bei Störungen im Projektablauf mit wesentlichen Folgen für die Nutzer (z.B. große Zeitverzögerungen)

- Information des BA und HA falls und sobald absehbar ist, dass das Projekt mindestens 10% günstiger abgerechnet werden kann, als veranschlagt (jedoch nicht bei Summen < 50.000,- €)

 

 

Anpassung der Wertgrenzen bei der Annahme von Spenden

Mit Beschluss vom 21.03.2013 zur Vorlage VO/2013/00464 hat die Bürgerschaft in Umsetzung des § 76 Absatz 4 GO die Entscheidungskompetenzen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden im Rahmen von Wertgrenzen auf den Bürgermeister und den Hauptausschuss delegiert.

§ 8 Absatz 2 Nr. 8 Hauptsatzung ist an diese Wertgrenzendelegation anzupassen.

 

Entscheidungszuständigkeiten des Hauptausschusses auf der Grundlage der Beschlusslage zum PCGK

Mit Beschlussfassung der Bürgerschaft über den Lübecker Public Corporate Governance Kodex (PCGK) vom 26.06.2014 zur VO/2014/01428 wurde dem Bürgermeister aufgegeben, für bestimmte anstehende Gesellschafterentscheidungen den Hauptausschuss zu beteiligen sowie die Hauptsatzung entsprechend anzupassen.

Hier liegt ein Fall der Übertragung von allgemeinen Entscheidungszuständigkeiten auf einen Ausschuss vor, der nach § 27 Absatz 1 Satz 3 GO durch Hauptsatzung zu regeln ist. Dem wird durch den neuen Absatz 4 in § 9 Rechnung getragen.

 

Besetzung von Aufsichtsräten

In einem neu einzufügenden § 10 Hauptsatzung erfolgt die Umsetzung der Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 26.02.2015 zu TOP 5.10 (VO/2015/02379) zur Regelung des Aufsichtsratsbesetzungsverfahren durch die Hauptsatzung.

 

Aktualisierung des Aufgabengebietes des Schul- und Sportausschusses

In den Aufgabengebieten sind bisher noch Schularten aufgeführt, die nicht mehr dem Schulgesetz entsprechen. Daher wird eine Anpassung notwendig.

 

Die übrigen Änderungen sind rein redaktioneller Natur.

1)

Anlagen

1)     10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck

2)     Zuständigkeitsordnung

3)     Synoptische Darstellung der Änderungen

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - 10. Änderungssatzung der HS (85 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Änderung der Zuständigkeitsordnung (62 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Synoptische Darstellung der Änderungen (114 KB)