Vorlage - VO/2014/02165  

Betreff: Antwort auf Anfrage von AM Ragnar Lüttke im Hauptausschuss zur Straßenreinigungsgebühr(VO 2014/02151)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Bernd Möller
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Wetter, Undine
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
09.12.2014 
22. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Anfrage von AM Ragnar Lüttke im Hauptausschuss zur Straßenreinigungsgebühr

Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Ragnar Lüttke im Hauptausschuss zur Straßenreinigungsgebühr

(VO/2014/02151)

Die Frage 1 wird von den Entsorgungsbetrieben Lübeck wie folgt beantwortet:

Begründung

 

Die Frage 1 wird von den Entsorgungsbetrieben Lübeck wie folgt beantwortet:

 

1.   Wie hoch ist der Betrag, den die Stadt an Straßenreinigungsgebühren für ihre   eigenen Gebäude zahlt?   Wir hoch würde der Betrag nach der Erhöhung sein?

 

Die Hansestadt Lübeck zahlt als Grundstückseigentümer für ihre eigenen Grundstücke Straßenreinigungsgebühren. Nach der aktuellen Kalkulation ist für die Periode ab dem 1. Januar 2015 ein Betrag von 1,9 Mio. EUR je Jahr angesetzt. Darüber hinaus beteiligt sich die Stadt zusätzlich mit einem Anteil von 15 % (Allgemeininteresse) an den Gesamtkosten für Straßenreinigung und Winterdienst gemäß Satzung.  Ab 2015 liegt dieser Betrag bei 1,3 Mio. EUR je Jahr. In Summe leistet die Stadt zukünftig einen Betrag in Höhe von 3,2 Mio. EUR   je Jahr für satzungsgemäße Leistungen. Für das laufende Jahr 2014 wird mit einer entsprechenden Belastung von 1,8 Mio. EUR gerechnet (Straßenreinigungsgebühren und Allgemeininteresse).  Mit der neuen Gebührensatzung kommt es zu einer rechnerischen Erhöhung von 1,4 Mio. EUR. Weitere Angaben dazu finden sich auf Seite 6 der Begründung zur im Verfahren befindlichen Vorlage.

 

 

Die Fragen 2 und 3 werden durch den Bereich Soziale Sicherung wie folgt beantwortet:

 

2. Wie viele EmpfängerInnen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, welche BewohnerInnen der Innenstadt sind, zahlen künftig die Erhöhung bzw. Kosten in welcher Höhe entfallen dann auf die Stadt?

 

Die Anzahl der EmpfängerInnen von Leistungen nach dem SGB II und XII können differenziert aus dem Armuts- und Sozialbericht 2012 entnommen werden (zur Innenstadt aus Seite 103). Inwieweit durch die Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr die Kosten der Unterkunft, die von der Hansestadt Lübeck als Sozialhilfeträger getragen werden, für den betroffenen Personenkreis tatsächlich steigen, ist nicht ermittelbar. Die Erhöhung der Reinigungsgebühr ist von verschiedenen Faktoren (Straße, Frontmeter, Anzahl der Parteien im Haus usw.) abhängig. Weiterhin ist zwar die Höhe der kalten Betriebskosten der Leistungsem-pfängerInnen bekannt, aber nicht, wie hoch darin der Anteil der Straßenreinigungsgebühr tatsächlich ist. Diese Daten werden nicht erhoben.

 

3. Wie viele EmpfängerInnen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII werden aufgrund der Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr die Angemessenheitsgrenze überschreiten und somit ihre Wohnung verlassen müssen?

 

Die kalten angemessenen Betriebskosten betragen nach dem "Schlüssigen Konzept" zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII im Jahr 2014 pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche 1,91 EUR. Darin enthalten sind durchschnittlich 0,05 EUR Straßenreinigungsgebühren. Das entspricht 2,6 % der kalten Betriebskosten bzw. ca. 0,7 % der angemessenen Miete nach dem SGB II und XII.  Ob allein die Erhöhung der Reinigungsgebühr eine Überschreitung der Mietobergrenze zur Folge haben wird, ist aus den unter 2) geschilderten Gründen nicht ermittelbar. 

 

Der Erhöhungsbetrag der Betriebskosten durch die Straßenreinigungsgebühr der möglicherweise betroffenen LeistungsempfängerInnen in der Innenstadt würde im Verhältnis zur gesamten Bruttokaltmiete gering ausfallen. Eine Aufforderung zum Umzug (eigentlich zur Kostensenkung) ist eine Ermessensentscheidung, bei der der Überschreitungsbetrag der Mietobergrenze und die Wirtschaftlichkeit eines möglichen Umzuges abgewogen werden müssen. Es ist zu erwarten, dass die Erhöhung der Reinigungsgebühr nicht Auslöser einer Kostensenkungsaufforderung (ggf. durch Umzug) sein wird. Eine Aufforderung zur Kostensenkung kann allerdings trotzdem erfolgen, wenn noch andere Kostensteigerungsfaktoren der Bruttokaltmiete mit der Folge einer Überschreitung der Mietobergrenze zusammen kommen.

Keine

Anlagen

Keine