Vorlage - VO/2014/02117  

Betreff: Anfrage der Ausschussmitglieder Silke Mählenhoff und Dr. Volker Koß zu VO/2014/02044 Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Werkausschuss EBL zur Entscheidung
13.11.2014 
14. Sitzung des Werkausschusses EBL zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

1 Satzung

Beschlussvorschlag

1 Satzung

1.1 In der neuen Satzung wird „zur Klarstellung“ in §1(2) eingefügt, dass zur Reinigung auch der Winterdienst gehört. In §2(1a) wird für 40% der Lübecker Grundstücke (nach EBL-Anzeige in den LN vom 8.11.2014, S.13) die Reinigungspflicht bis zur

Straßenmitte – und somit der Winterdienst auf der Straße(!) - auf die jeweilige

AnliegerIn übertragen. AnliegerInnen sind somit verpflichtet, über Nacht gefallenen

Schnee bzw. entstandene Glätte morgens, im Dunkeln (§5(2)3.: vor 8 Uhr) auf der

Fahrbahn zu entfernen.

Ist diese Regelung nicht lebensfremd?

Ist diese Regelung für die auf der Straße arbeitende Person insbesondere auf den

Eingangsstraßen großer Wohngebiete, wie Fahlenkampsweg, nicht lebensgefährlich?

1.2 Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Glätte auf der Fahrbahn in Straßen, die einer Reinigungsklasse aber keiner Winterdienstklasse angehören – ca. 30% der Lübecker Straßen (Anlage 3.4 von VO/2014/02044) – zuständig. Wo ist das in der neuen Satzung geregelt?
 

2 Finanzen

2.1 Wieso wird die Unterdeckung (Basis Kosten Winterdienst) aus der Straßenreinigung der Jahre 2007-2012 auch auf die Winterdienstklassen W0 und W1 umgelegt? Diese Klassen gab es damals nicht.

2.2 Die Kosten für den Reinigungsdienst betrugen im Zeitraum 2010-2012 nach Abzug des Allgemeininteresses und vor Deckungsausgleich im Mittel 5,5 Millionen Euro pro Jahr. Der Kostenansatz für Reinigungs- und Winterdienst nach Abzug des Allgemeininteresses und vor Deckungsausgleich für den Zeitraum 2015-2017 liegt bei 7,5 Millionen Euro pro Jahr. Das ist eine Steigerung von 36%. Wo und wann wurde eine entsprechende Ausweitung der Leistung in diesem Umfang in Auftrag gegeben? (Zahlen nach Anlage 2 und 3.1 von VO/2014/02044)

2.3 Die Reinigungsgebühren werden nach Aufwand festgesetzt (Antwort der EBL vom 30.10.2014, S.2, auf die Fragen von Herrn Büttner). Wieso sind die

Winterdienstgebühren für ein Grundstück beispielsweise in der Friedrichstraße –

Einbahnstraße, hier wird nur eine Fahrspur bearbeitet, da die andere erlaubter Weise

ständig zugeparkt ist – genau so hoch wie beispielsweise in der Ratzeburger Allee – 4 Fahrspuren und zwei Radwege?

2.4 In der Klasse S4+W1 steigt die Gebühr für AnliegerInnen auf 732% der jetzigen Gebühr

– für EckgrundstückanliegerInnen auf über 800%. Sind derartige Gebührensteigerungen zulässig, wenn sie wesentlich durch die Systemumstellung, nicht den Verlustausgleich, bedingt sind?
 

3 Sonstiges

3.1 Die vorliegende neue Satzung überträgt ca. 85% der Gebühren des Winterdienstes auf ca. 30% der Lübecker Grundstücke. Während Hinteranlieger mit privatem Zugang zur Straße Reinigungs- und Winterdienstgebühren pflichtig sind, sind große „Hinterlieger-Wohnanlagen“, die über eine kurze öffentliche Sackgasse erschlossen werden, wie beispielsweise die Kleine Klosterkoppel, nicht Gebühren pflichtig. Ist das KAG hier noch zeitgemäß? Welche Bemühungen des FB 5 hat es gegeben, hier auf Landesebene gegebenenfalls eine Verbreiterung der Gebührenpflichtigen zu erreichen?

3.2 Von wem und wann sind die EBL beauftragt worden, die laufenden Gebührenperiode auf 2 Jahre zu verkürzen? Besteht noch die Möglichkeit, die jetzige Gebührenperiode insgesamt 3 Jahre laufen zu lassen, um in dem verbleibenden Jahr mit dem Land über eine Änderung des KAG eine Verbreiterung der Gebührenbasis zu erreichen?


Begründung

 

 

 


Anlagen