Vorlage - VO/2014/02113  

Betreff: Antwort zur Anfrage von AM Freitag und AM Friedrichsen zur Anwendung des Tariftreuegesetzes SH
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in F. - P. Boden
Federführend:5.060 - Fachbereichs-Controlling Bearbeiter/-in: Boessow, Dennis
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
01.12.2014 
Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Anfrage von AM Freitag und AM Friedrichsen zur Anwendung des Tariftreugesetzes SH im Bauasschuss am 06

Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Freitag und AM Friedrichsen zur Anwendung des Tariftreugesetzes SH im Bauasschuss am 06.10.2014

 

 

Anfrage im Bauausschuss 06

Begründung

 

Anfrage im Bauausschuss 06.10.2014, TOP 5.2.3:

 

Herr Freitag möchte bezüglich der Vergaben wissen, wie das Tariftreuegesetz angewendet wird, wie es kontrolliert wird und wie andere Städte damit umgehen.

Frau Friedrichsen möchte wissen, wie es in der Vorlage abgefasst werde und ob es auch bei eingesetzten Subunternehmern gelte.

Antwort:

Die Anwendung des TTG ist für die ausschreibenden Bereiche Pflicht. Das TTG ist ein Gesetz und damit unmittelbar bindendes Recht.

Das TTG wird näher konkretisiert in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, zuletzt vorliegend in der Fassung vom 27. Oktober 2014.

 

Der FB 5 hat in Zusammenarbeit mit dem Bereich Recht die Formalitäten, die bei der Ausschreibung zu beachten sind, abgestimmt und entsprechende Formblätter auf Grundlage der Empfehlungen des Landes erarbeitet.

 

Folgende Unterlagen werden im Hinblick auf die Vorgaben des TTG nach Empfehlung des Bereichs Recht einer Ausschreibung beigefügt

 

  • Verpflichtungserklärung bis 15.000 EUR netto Formblatt 1 Land SH zum TTG - SH   Bieter
  • Verpflichtungserklärung ab 15.000 EUR netto Formblatt 2 Land SH zum TTG - SH   Verleiher von Arbeitskräften, Bieter und Nachunternehmer
  • Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 18 TTG) - Formblatt 3
  • Hinweise an die Bieter nach dem TTG-SH
  • Vertragliche Vereinbarungen mit dem Bieter nach dem TTG SH

 

Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote werden grundsätzlich vor der Vergabe eines Auftrages folgende Punkte geprüft und in dem Vergabevermerk dokumentiert:

 

  • Präqualifikation oder Eigenerklärung des Bieters mit Referenzen und Nachweisen (auch Handwerksrolle / Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter
  • Vorgaben des Tariftreue - und Vergabegesetzes SH (Abgabe von Verpflichtungserklärungen)
  • Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs –Korruptionsregister (Registerabfrage § 7 Abs.1, 2 u.3 GRfW)

 

Das TTG ist am 01.08.2013 in Kraft getreten und wird seit Ende 2013 in der HL bei den Ausschreibungen umgesetzt.

Die richtige Anwendung des TTG kann überprüft werden im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder durch Rügen zur Vergabeprüfstelle. Stadtintern kann das Rechnungsprüfungsamt die Einhaltung der Vorschriften des TTG überprüfen.

Das TTG umfasst auch Erklärungen bezüglich Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften. Auch diese müssen die geforderten Verpflichtungserklärungen insbesondere zur Zahlung des Mindestlohns abgeben. Es gilt im übrigen das sog. equal – pay - Prinzip, d.h. alle am Auftrag beteiligten Leiharbeitnehmer müssen so bezahlt werden, wie regulär Beschäftigte des Bieters.

 

Da es sich um die Anwendung eines Landesgesetzes handelt ist davon auszugehen, dass andere Kommunen in Schleswig-Holstein ähnlich verfahren.

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Anlagen

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