Vorlage - VO/2014/02087  

Betreff: Antwort auf Anfrage AM Lüttke VO/2014/02016 - Seniorenbeirat
Status:öffentlich  
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Aewerdieck, Andrea
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
11.11.2014 
20. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Satzung f. Beirat SeniorInnen

Antwort auf Anfrage AM Lüttke VO/2014/02016 - Seniorenbeirat

Beschlussvorschlag

Antwort auf Anfrage AM Lüttke VO/2014/02016 - Seniorenbeirat

Die Initiative „Ja zur Direktwahl“ hat sehr viele Unterschriften gesammelt

Begründung

Die Initiative „Ja zur Direktwahl“ hat sehr viele Unterschriften gesammelt. Sollte es nun zu einem Bürgerentscheid kommen, stellt sich für die abstimmenden Bürger die Frage,

was sie bei der weniger demokratischen, indirekten Wahl erwarten müssten:

 

1) Welche gesetzlichen Regelungen gelten?

2) Wer hat Vorschlagsrecht für Kandidaten?

3) Erfolgt die Besetzung nach Fraktionsstärke in der Bürgerschaft?

4) Wie haben nicht organisierte Senioren die Möglichkeit, bei einer indirekten Wahl zu kandidieren oder sind diese ausgeschlossen?

 

Antwort 1)

In der Gemeindeordnung S-H sind unter § 47 d die „sonstigen Beiräte“ geregelt.

Der Beirat für Seniorinnen und Senioren erfüllt die Voraussetzungen als sonstiger Beirat, da die Gruppe der Senioren eine bedeutsame Gruppe darstellt.

Weiter regelt § 47 d, Abs. 2 GO, dass genauere Ausführungen dazu in einer Satzung zu regeln sind Darunter sind beispielsweise die Anzahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren sowie die Grundzüge der inneren Ordnung des Beirates zu verstehen.

Diese Satzung für die Hansestadt Lübeck liegt vor. (s. Anlage 1)

 

Weiter besagt die Vorschrift die Wahl betreffend, dass eine Wahl zwingend vorgeschrieben ist, das Wahlverfahren selbst jedoch der Gemeindevertretung freigestellt ist.

Die Wahl durch die Gemeindevertretung ist im Meiststimmenverfahren oder, wie aktuell auch durch Satzung in Lübeck geregelt, durch die betroffenen Gruppe der Bevölkerung, den Senioren möglich.

 

Es gibt sehr unterschiedliche Modelle bezüglich der Wahlverfahren für Seniorenbeiräte in den Kommunen. Das Spektrum reicht von der Direktwahl bis hin zu Wahlverfahren, in denen sowohl Vertreter der der Gemeindevertretung angehörenden Fraktionen als auch Vertreter, die durch die Wohlfahrtsverbände benannt werden, dem Seniorenbeirat angehören.

 

Antwort 2)

Aktuell ist das Vorschlagsrecht in der Satzung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren geregelt und somit bindend. Unter § 9 Wahlordnung für den Beirat für Seniorinnen und Senioren ist das Einbringen von Wahlvorschlägen geregelt. Es können Wahlvorschläge von wahlberechtigten Einzelpersonen und Gruppen von Wahlberechtigten sowie von Verbänden und Vereinen mit Sitz in Lübeck , die sich der Betreuung von Seniorinnen und Senioren widmen, eingebracht werden.

Sofern ein anderes Wahlverfahren, wie unter Pkt. 1 angedeutet, für die Hansestadt Lübeck gewählt wird, ist davon auch das Vorschlagsrecht für die Kandidatinnen und Kandidaten abhängig bzw. wäre dies zu regeln.

 

Antwort )

Sollte eine Wahl nach Fraktionsstärke erfolgen, müsste dies explizit durch Satzung geregelt werden. Wie oben aufgeführt, sind solche Modelle in der Bundesrepublik Praxis.

 

Antwort 4)

Unter einer indirekten Wahl wird im o. g. Kontext verstanden, dass die Bürgerschaft und nicht die Lübecker Wahlberechtigten die Mitglieder des Beirats für Seniorinnen und Senioren wählen.

Die Möglichkeit, das bei einer Wahl nicht organisierte Seniorinnen und Senioren kandidieren, ist abhängig von der Satzung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren.

 

 

 

 

Satzung für den Beirat für SeniorInnen

Anlagen

Satzung für den Beirat für SeniorInnen

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzung f. Beirat SeniorInnen (347 KB)