Vorlage - VO/2014/01522  

Betreff: Bewegliche Ferientage im Schuljahr 2014/15
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Annette BornsAktenzeichen:401.27.02
Federführend:4.401 - Schule und Sport Bearbeiter/-in: Dieter, Anna-Lena
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Schul- und Sportausschuss zur Kenntnisnahme
15.05.2014 
5. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (Wahlperiode 2013-2018) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Diskussionsabschluss

Beschlussvorschlag

Diskussionsabschluss

 

 

Seit 2008 gibt es die Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein, die unter anderem den Umgang mit beweglichen Ferientagen regelt

Begründung

Seit 2008 gibt es die Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein, die unter anderem den Umgang mit beweglichen Ferientagen regelt. Sie sieht eine Abstimmung mit dem Schulträger und mit den benachbarten Schulen unter Berücksichtigung der Belange der Eltern vor. Gleichzeitig setzt sie die Tage fest, die gelten, wenn es zu keiner Einigung kommt.

Gemäß § 2 der Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein werden von den allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren die in § 1 Abs. 1 genannten beweglichen Ferientage durch Beschluss der Schulkonferenz nach Absprache mit dem Schulträger und mit den benachbarten Schulen festgesetzt. Bei dieser Absprache sind insbesondere die Belange jener Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen. Bewegliche Ferientage sollten nicht zur Verlängerung von verordneten Ferien verwandt werden. Dies gilt nicht für die verordneten Ferien zu Himmelfahrt. Die Festlegung soll jeweils spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgt sein. Sofern nicht rechtzeitig eine Einigung zwischen den benachbarten Schulen in Absprache mit dem Schulträger erzielt werden kann, werden für die beweglichen Ferientage folgende Termine festgesetzt:

im Schuljahr 2010/11:

01. Februar 2011

im Schuljahr 2011/12:

16. November 2011, 01. Februar 2012, 30. April 2012

im Schuljahr 2012/13:

21. November 2012, 01. Februar 2013, 08. Mai 2013

im Schuljahr 2013/14:

20. November 2013, 03. Februar 2014, 28. Mai 2014

im Schuljahr 2014/15:

19. November 2014, 02. Februar 2015

im Schuljahr 2015/16:

01. Februar 2016

im Schuljahr 2016/17:

16. November 2016, 01. Februar 2017, 24. Mai 2017

 

Am 21.03.2013 beantragte die CDU-Fraktion in der Bürgerschaftssitzung, den Bürgermeister zu bitten, die Umsetzung der Landesverordnung zu prüfen und die beweglichen Ferientage für alle städtischen Schulen in der Hansestadt Lübeck einheitlich festzulegen (VO/2013/00399). Dieser und der nachfolgende Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.08.2013, in dem der Bürgermeister aufgefordert wird, sich bei der Landesregierung für die Abschaffung der beweglichen Ferientage einzusetzen (VO/2013/00835), wurde am 29.08.2013 zur abschließenden Beratung an den Ausschuss für Schule und Sport überwiesen. Dieser beschloss am 21.11.2013, die weitere Behandlung der Thematik auf das Schuljahresende zu vertagen, um der Entscheidung des Ministeriums nicht vorzugreifen.

 

Hintergrund für die Anträge in der Bürgerschaft war, dass die bisherige Handhabung zu einer Praxis geführt hat, die es besonders berufstätigen Eltern schwer macht, zu unterschiedlichen Zeiten Betreuung bzw. eine gemeinsame Familienzeit zu organisieren. Auch Lehrerinnen und Lehrer haben oft ein Problem, ihre Diensterfordernisse und die beweglichen Ferientage der eigenen Kinder abzudecken.

Zunehmende Beschwerden von Eltern, der überall betonte Stellenwert der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Antrag der CDU haben den Bereich Schule und Sport veranlasst, als Schulträger tätig zu werden.

 

Wegen dieser Elternbeschwerden sind alle allgemeinbildenden Schulen vom Bereicht Schule und Sport bereits am 03.04.2013 mit der Bitte angeschrieben worden, die beweglichen Ferientage gemäß § 2 Abs.1 LVO über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein festzulegen. Aus den Rückmeldungen hat sich ergeben, dass nicht alle Schulen dem Terminvorschlag des Bereiches Schule und Sport zustimmten.

Da es für das Schuljahr 2013/14 nicht rechtzeitig zu einer Einigung gekommen wäre, wurde vom Schulträger keine einheitliche Regelung durchgesetzt. Dies wurde den Schulen mit Schreiben vom 27.05.2013 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben für das Schuljahr 2014/15 um eine Einigung und gemeinsame Festlegung auf die beiden Tage nach Himmelfahrt (Montag 18.05.2015 und Dienstag 19.05.2015) gebeten. Sollte dieser Vorschlag nicht von allen Schulen akzeptiert werden, wurde die Festsetzung auf die unbeliebten und vom Land vorgegebenen Tage (19.11.2014, 02.02.2015) angekündigt.

 

Parallel wurde ein Schreiben der Hansestadt Lübeck an das Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein gesendet, in dem darum gebeten wurde, die für die kommenden Jahre in § 2 Abs.2 der Landesverordnung gesetzlich festgelegten (und sehr unbeliebten) Termine zu überdenken, wenn möglich zu ändern oder die Festlegung ganz in die Hand des Schulträgers zu legen. In der Antwort des Ministeriums vom 16.07.2013 wurde mitgeteilt, dass es „im Bildungsministerium in Kürze eine hausinterne Abfrage dazu geben“ wird. Daraufhin wurde die Hansestadt Lübeck am 15.10.2013 darum gebeten, zu einem Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Ferienverordnung 2010/11 bis 2016/17 Stellung zu nehmen. Gemäß diesem Entwurf sollte es zukünftig pro Jahr lediglich einen beweglichen Ferientag geben statt wie bisher zwei bis drei. Bis auf diesen einen Tag sollten alle anderen Ferientage in der Verordnung festgesetzt werden. Auf erneute Nachfrage des Bereiches Schule und Sport teilte der Städteverband am 24.02.2014 mit, dass die aktuelle Landesverordnung über die Ferientermine weiterhin bestehen bleibt und keine Änderung vorgenommen wird, da die örtlich schulischen Vertretungen der Kürzung der beweglichen Ferientage ablehnend gegenüberstehen.

 


Abschließend ist festzustellen, dass weder eine Einigung zwischen den Schulen möglich noch eine akzeptable Regelung von Seiten des Landes absehbar ist. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung darf der Schulträger lediglich die in der Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Termine festsetzen, die jedoch insbesondere aus Sicht der Schulen und Eltern sehr ungünstig sind (z.B. im Schuljahr 2014/15 der 19. November 2014 und 02. Februar 2015). Der Bereich Schule und Sport empfiehlt, die Entscheidung über die beweglichen Ferientage auch weiterhin den Schulen zu überlassen und die Vielfalt der Tage in Abwägung der vorgenannten Alternative hinzunehmen.

keine

Anlagen

keine