Vorlage - VO/2014/01334  

Betreff: Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von Marcel Niewöhner
Sondervergütungen ab 2010
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd SaxeAktenzeichen:110.10.30
  Bezüglich:
VO/2014/01287
Federführend:1.110 - Personal Beteiligt:1.203 - Beteiligungscontrolling
Bearbeiter/-in: Harbort, Petra   
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
27.02.2014 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 6 / 2013 - 2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Anfrage gemäß § 16 Abs

Beschlussvorschlag

Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO

Da es sich bei den angeforderten Daten um personenbezogene Daten handelt, war zu prüfen, ob diese in der Bürgerschaft bekanntgegeben werden dürfen

Begründung

 

 

Da es sich bei den angeforderten Daten um personenbezogene Daten handelt, war zu prüfen, ob diese in der Bürgerschaft bekanntgegeben werden dürfen.

 

Nach § 30 Gemeindeordnung (GO) hat der Bürgermeister einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Auskunft und Akteneinsicht dürfen nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann.

Die vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütung der Mitarbeiter der Kernverwaltung und der städtischen Gesellschaften und Betriebe stellen personenbezogene Daten gemäß § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) dar, die dem Datenschutz unterliegen, da sie die Einkommensverhältnisse einer natürlichen Person und damit ihre sachlichen Verhältnisse betreffen. Damit handelt es sich um geschützte Vorgänge i. S. des § 30 Abs. 2 GO und ist eine Bekanntgabe der angeforderten Daten in der Bürgerschaft grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt ebenso für eine Einsichtnahme durch die Bürgerschaftsmitglieder.

 

Daher sind die weiteren Ausführungen auf die Darstellung der vorhandenen Verfahren zu Prämienzahlungen beschränkt.

 

 

In der Kernverwaltung der Hansestadt Lübeck finden Prämienzahlungen ausschließlich im Rahmen tariflicher bzw. gesetzlicher Vorgaben statt.

 

Prämienzahlung nach § 18 TVöD

 

Leistungsprämien

Mit Inkrafttreten des TVöD 2005 ist von den Tarifvertragsparteien auch die Einführung eines leistungsorientierten Entgelts vereinbart worden (§ 18 TVöD). Die leistungsorientierte Bezahlung bei der Hansestadt Lübeck erfolgt als Leistungsprämie auf der Grundlage von Zielvereinbarungen (LOB).

Die Zielvereinbarungen werden in der Regel zwischen der direkten Führungskraft und den Tarifbeschäftigten geschlossen, so dass diese Führungskräfte auch das Erreichen der vereinbarten Ziele kontrollieren und dokumentieren.
Die Prämienzahlungen erfolgen aus einem speziell hierfür vorgesehenen Leistungsbudget in der Höhe von derzeit 2% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Es besteht die tarifliche Pflicht zur zweckgebundenen, jährlichen Auszahlung dieser Mittel für Leistungsentgelte.

Für weitere Detailinformation wird auf die jährlich vorgelegten Personalberichte verwiesen.

Erfolgsprämien für den Vollstreckungsdienst

Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vollstreckungsdienstzulage, deren Höhe in der Vollstreckungsvergütungsverordnung geregelt ist.

Tarifbeschäftigte im Vollstreckungsdienst erhalten auf Grundlage von § 18 TVöD eine Erfolgsprämie, die der Vollstreckungsdienstzulage entspricht und die neben dem im Übrigen nach § 18 zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist.

 

Weitere Bonuszahlungen, Gratifikationen oder Prämien werden in der Kernverwaltung nicht gezahlt.

 

Eigenbetriebe
In den Eigenbetrieben der Hansestadt Lübeck wird das Verfahren der LOB ebenfalls nach jeweils eigenen Dienstvereinbarungen angewandt. Daneben gibt es für Werkleitung und leitende Angestellte zum Teil einzelvertragliche Prämienregelungen in den jeweiligen Dienstverträgen.

 

Beamtinnen und Beamte

Die Beamtinnen und Beamten der Hansestadt Lübeck erhalten keine dem TVöD entsprechenden oder anderweitigen Prämienzahlungen.


Städtische Gesellschaften

Soweit städtische Gesellschaften auch dem TVöD unterliegen, gelten die gleichen LOB-Regelungen. Einige Gesellschaften (z.B. im Stadtwerke Konzern mit dem TV-V) haben eigene auf ihre Aufgaben bezogene Tarifverträge, die ähnliche Regelungen enthalten.
Der LHG-Konzern schließt eigene Tarifverträge direkt mit den Gewerkschaften.

Daneben gibt es für Geschäftsführer und Leitende Angestellte zum Teil einzelvertragliche Prämienregelungen in den jeweiligen Dienstverträgen auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses zum Muster Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 12.01.2007.

 

entfällt

Anlagen

entfällt

Stammbaum:
VO/2014/01287   Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von Marcel Niewöhner Sondervergütungen ab 2010   Geschäftsstelle der BfL Fraktion   Anfrage
VO/2014/01334   Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von Marcel Niewöhner Sondervergütungen ab 2010   1.110 - Personal   Antwort auf Anfrage öffentlich