Vorlage - VO/2014/01298  

Betreff: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.220 - Steuern Bearbeiter/-in: Ogorek, Christine
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
25.02.2014 
10. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
27.02.2014 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 6 / 2013 - 2018 geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
vorlage 01298 Anlage 2 - Satzung
_2013-10-01 Finanzielle Auswirk. Entw. KONSUMTIV

Die 2

Beschlussvorschlag

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 23.05.2006, geändert durch die Satzung vom 02.06.2009, wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Haushalt u. Steuerung: Zustimmung

Recht: Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (Anlage 1)

 

 

Maßnahme für den Konsolidierungsfonds

Die Bürgerschaft hat am 28

Begründung

Die Bürgerschaft hat am 28.11.2013 zu TOP 10.14 unter Ziffer 14 (VO/2013/01177) den Bürgermeister beauftragt, als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung der Bürgerschaft eine Satzungsvorlage zur Erhöhung der Vergnügungssteuer von aktuell 12 %  auf zukünftig 18 % vorzulegen, dabei sind die jüngsten Entscheidungen des EuGH zu berücksichtigen.

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Celex-Nr. 62012CJ0440, zitiert nach Juris, festgestellt, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

 

Die voraussichtlichen Mehreinnahmen wurden auf der Grundlage der Haushaltsplanung 2014 ff. geschätzt. Die voraussichtlichen Mehreinnahmen für die Hansestadt Lübeck sind in der Anlage zu den finanziellen Auswirkungen dargestellt. Die Satzung tritt zum 01.04.2014 in Kraft. Wegen der nachträglichen Festsetzung jeweils nach Ablauf eines Quartals, werden im Haushaltsjahr 2014 nur zwei Quartale mit den erhöhten Einnahmen (jeweils 200 T€) wirksam. Für die Steuerpflichtigen bedeutet die Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 18 % eine Erhöhung des Steuerbetrages um 50 %.

 

Die geschätzten Mehreinnahmen können allerdings nur dann realisiert werden, wenn das Spielverhalten in der Hansestadt Lübeck mindestens konstant bleibt. Der bisherige Steuersatz von 12 % der Bruttokasse jedenfalls führt nicht zu einer rückläufigen Entwicklung in der Branche der Spielautomatenaufsteller wie der stetige Anstieg der Vergnügungssteuereinnahmen der letzten Jahre indiziert. Auch die aktuelle Rechtsprechung bestätigt Steuersätze von bis zu 20 % der Bruttokasse (z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24.01.2013). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19.08.2013 immerhin eine Erhöhung auf 18 % der Nettokasse bestätigt. Von einer erdrosselnden Wirkung ist daher derzeit nicht auszugehen. Die Entwicklung des Automatenbestandes in der Hansestadt Lübeck wird nach Erhöhung des Steuersatzes anhand statistischer Erhebungen weiter zu beobachten sein.

 

 

 

Anlage 1

Anlagen

Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen (Konsumtiv)

Anlage 2. 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

 

 

 

Lübeck, den

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich vorlage 01298 Anlage 2 - Satzung (46 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich _2013-10-01 Finanzielle Auswirk. Entw. KONSUMTIV (58 KB)