Vorlage - VO/2013/01016  

Betreff: Antwort auf eine Anfrage von BM Carl Howe gem. § 16 der GO der Bürgerschaft vom 26.09.2013
Status:öffentlich  
Federführend:2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften Bearbeiter/-in: Grunwald, Sandra
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
28.11.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 4 / 2013 - 2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Anfrage zum Kaufvertrag zwischen der Priwall Waterfront AG und der Hansestadt Lübeck von Herrn Carl Howe in der Sitzung der Bürgerschaft am 26

Beschlussvorschlag

Anfrage zum Kaufvertrag zwischen der Priwall Waterfront AG und der Hansestadt Lübeck von Herrn Carl Howe in der Sitzung der Bürgerschaft am 26.09.2013 (VO-Nr. 2013/00913) :

 

Wer entscheidet darüber, ob der Vertrag mit Herrn Hollesen bezüglich Priwall Waterfront verlängert wird? Trifft es zu, dass eine vertragliche Vereinbarung besteht, die Herr Hollesen die Option einer Verlängerung seines bestehenden Vertrages garantiert?

 

 

Die Wirksamkeit des zwischen der Priwall Waterfront AG und der Hansestadt Lübeck geschlossenen Kaufvertrages vom 20

Begründung

 

Die Wirksamkeit des zwischen der Priwall Waterfront AG und der Hansestadt Lübeck geschlossenen Kaufvertrages vom 20.12.2007 hängt vom Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck über einen Bebauungsplan ab. Die Frist für den Eintritt dieser Bedingung läuft am 31.12.2014 aus. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Bürgerschaft über den B-Plan nicht vorliegen aber unmittelbar bevorstehen, ist die Frist aufgrund folgender Regelung im Kaufvertrag zu verlängern:

„Sollte der Eintritt der Bedingung – B-Plan-Beschluss – bei Fristablauf jedoch dergestalt bevorstehen, dass bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden kann, dass sie in angemessener Frist eintreten wird, sind die Parteien wechselseitig zu einer Verlängerung der Frist in angemessenem Umfang verpflichtet.“

Unter der Voraussetzung, dass das B-Plan-Verfahren von allen Beteiligten weiter voran getrieben wird, ist eine Entscheidung der Bürgerschaft für diesen Fall nicht erforderlich, da sich der Anspruch auf Fristverlängerung aus dem Vertrag ergibt und von der Verwaltung auszuführen ist.

 

 


Anlagen