Vorlage - VO/2013/00846  

Betreff: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.220 - Steuern Bearbeiter/-in: Schütt, Linda
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.09.2013 
4. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.09.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 3 / 2013 - 2018 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Änderungssatzung

Die 1

Beschlussvorschlag

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Hansestadt Lübeck wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.201 Haushalt und Steuerung:

Kenntnisnahme

1.300 Recht: keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Es sind keine besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen betroffen

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

-

 

Mit Urteil vom 07

Begründung

Mit Urteil vom 07.02.2013 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein-Holstein zwei Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben vom 30.11.2011 zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Satzung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Satzung Regelungen enthält, die nur durch geltungserhaltende Auslegung anerkannt werden konnten.

 

Hiervon betroffen sind § 2 (Steuergegenstand) und § 7 Nr. 1 (Steuerbefreiung für beruflich bedingte Übernachtungen).

 

Der Steuergegenstand knüpft in der derzeitigen Fassung an das „Bereitstellen einer vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt (Beherbergung)“ an. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass „unter Gegenstand der Abgabe ein Lebenssachverhalt zu verstehen ist, durch den die Abgabe erfasst werden soll und dessen Vorliegen zur Entstehung der Abgabe führt“. Die Bereitstellung selbst stellt aber keinen Aufwand dar, für den eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz erhoben werden kann. Dies ist nur für den Aufwand des Gastes für die Übernachtung möglich. Aus den weiteren Satzungsregelungen ergibt sich, dass die Übernachtungsteuer tatsächlich an den Aufwand des Gastes anknüpft, so dass das Gericht die Norm verfassungskonform auslegen konnte. Gleichwohl ist für die fortwährende Rechtssicherheit der Satzung  die Umformulierung des Steuergegenstandes, aus der sich der tatsächlich besteuerte Aufwand unmissverständlich ergibt, dringend geboten - auch vor dem Hintergrund, dass landesrechtlich die gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Tourismusabgabe, die in der Hansestadt Lübeck die Übernachtungsteuer ersetzen könnte, derzeit noch nicht umgesetzt ist.

 

Ebenfalls geltungserhaltend ausgelegt hat das Oberverwaltungsgericht den § 7 Nr. 1 der Übernachtungsteuersatzung, der für beruflich bedingte Übernachtungen eine Steuerbefreiung vorsieht. Derartige Übernachtungen unterfallen schon von vornherein nicht der Steuerpflicht, so dass diese Regelung allenfalls der Klarstellung dienen kann. Die Satzung wird daher dahingehend geändert, dass die rechtlich notwendige Unterscheidung zwischen privaten und beruflich bedingten Übernachtungen bereits im Steuergegenstand enthalten ist. Die Befreiungsregelung kann damit entfallen.

 

Zudem hat das Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, dass eine lückenlose Kontrolle in jedem Einzelfall zur Vermeidung eines strukturellen Erhebungsdefizits nicht erforderlich ist. Stichproben sind ausreichend. Deshalb ist in der Änderungssatzung vorgesehen, dass die Bescheinigungen für beruflich bedingte Übernachtungen nur noch auf Anfrage vorzulegen sind, womit einerseits den rechtlichen Vorgaben genüge getan wird, andererseits der Verwaltungsaufwand in den Beherbergungsbetrieben und in der Verwaltung verringert wird.

 

Zwar wurde die Revision nicht zugelassen, in einem Verfahren hat der Antragsteller jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Angesichts der deutlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den beiden auslegungsbedürftigen Regelungen ist eine rückwirkende Änderung der Satzung geboten. Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte.

Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Durch die Änderungen werden die Steuerpflichtigen nicht schlechter gestellt als bisher, es handelt sich vielmehr um rechtlich gebotene Klarstellungen, die die bestehende Steuererhebung in der Satzung gesetzeskonform darstellen. Durch die Reduzierung der Vorlagepflicht von Nachweisen für die beruflich bedingten Übernachtungen werden die Steuerpflichtigen im Sinne einer Reduzierung des organisatorischen Aufwands bei der Steuererklärung günstiger gestellt.

Das Inkrafttreten der Änderungssatzung wird daher auf den 1.1.2012 festgelegt.

 

Anlage 1 1

Anlagen

Anlage 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Hansestadt Lübeck vom

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1. Änderungssatzung (62 KB)