Die Hansestadt Lübeck (HL), Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), erhebt Anschlussbeiträge nach der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (Anschlussbeitragssatzung – ABS) in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Die jeweiligen Beitragssätze und Deckungsgrade sind regelmäßig neu zu kalkulieren.
Die Neukalkulation der Anschlussbeiträge erfolgt aufgrund der Rechnungsperiodenkalkulation und ist für die jeweils nächste Kalkulationsperiode fortzuführen. Dazu wird üblicherweise ein etwa zehnjähriger Zeitraum betrachtet, dieser umfasst jeweils ca. fünf Jahre vor und nach dem Kalkulationszeitpunkt. Es wird der entstandene bzw. geschätzte Aufwand für die Herstellung der örtlichen Entwässerungsanlagen ermittelt.
In diesen Zeitraum sind die bereits abgeschlossenen, die im Bau befindlichen und die noch vorgesehenen entwässerungstechnischen Erschließungsmaßnahmen einzubeziehen. Der örtliche, entwässerungstechnische Aufwand ist den nach dem Vorteil gewichteten Flächen gegenüber zu stellen. Das Ergebnis daraus ist der Beitragssatz, der für einen m² beitragspflichtiger Fläche für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerung erhoben wird. Der Beitragssatz ist durch Satzungsregelung zu bestimmen, ebenso wird der prozentuale Deckungsgrad des Aufwandes durch Beiträge in der Satzung festgelegt. Der Deckungsgrad dient der Abfederung von außergewöhnlichen Steigerungen des Beitragssatzes. Es ist damit weitestgehend sichergestellt, dass die Höhe der Beitragssätze auch in Bauprojekten, die über mehrere Kalkulationsperioden andauern, nicht ständig verändert werden muss. Die Gleichbehandlung aller Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner ist damit gewährleistet. Die Festsetzung des Deckungsgrades nimmt Einfluss auf die Gebührenkalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Das bedeutet, dass ein jeweils höherer oder niedrigerer Deckungsgrad einen geringeren oder höheren die Gebührenkalkulation beeinflussenden Betrag nach sich ziehen kann.
Die letzte Kalkulation des Beitragssatzes für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser fand im Jahre 2007 statt und umfasste die Jahre 2001 bis 2011. Der Schmutzwasserbeitrag wurde seinerzeit in seiner Höhe nicht geändert, er blieb unverändert mit 4,27 EUR/m² bestehen, lediglich der Deckungsgrad wurde entsprechend der Neukalkulation von 50 % auf 65 % angepasst. Der Niederschlagswasserbeitrag wurde aufgrund der Neukalkulation von 9,84 EUR auf 8,49 EUR gesenkt und der Deckungsgrad wurde von 70 % auf 90 % angepasst. Die Satzung wurde für Schmutzwasser zum 01.01.2005 rückwirkend in Kraft gesetzt und für Niederschlagswasser zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt.
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Die Entwicklung der Beitragssätze der letzten zwanzig Jahre ist nachfolgend dargestellt:
Satzung | Deckungsgrad | Beitragssatz EUR/m² |
| SW | RW | SW | RW |
1993 | 75 % | 75 % | 2,76 EUR (5,40 DM) | 7,67 EUR (15,00 DM) |
1997 | 75 % | 75 % | 2,76 EUR (5,40 DM) | 7,67 EUR (15,00 DM) |
2000 | 50 % | 50 % | 4,27 EUR (8,36 DM) | 9,84 EUR (19,25 DM) |
2002 | 50 % | 70 % | 4,27 EUR (8,36 DM) | 9,84 EUR (19,25 DM) |
2007 | 65 % | 90 % | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
Die Deckungsgrade von 65 % für Schmutzwasser und 90 % für Niederschlagswasser führten, wie bereits ausgeführt, eine kontinuierliche Beitragsveranlagung fort, der Beitragssatz für Niederschlagswasser konnte sogar bei einem sehr hohen Deckungsgrad gesenkt werden.
Die aktuelle Neukalkulation (Anlage 3)umfasst die Jahre 2006 bis 2015. In dieser zehnjährigen Kalkulationsperiode wurden die Jahre 2006 bis 2011 mit den vorliegenden Ist Zahlen und die Jahre 2012 bis 2015 mit den geschätzten Planzahlen eingerechnet, daraus ergibt sich nachfolgend der Vorschlag zur Weiterentwicklung der Beitragssätze:
Satzung | Deckungsgrad | Beitragssatz EUR/m² |
| SW | RW | SW | RW |
2013 | 71 % | 66,5 % | 4,27 EUR | 8,49 EUR |
Auch die jetzt vorgeschlagenen Deckungsgrade von 71 % für Schmutzwasser und 66,5 % für Niederschlagswasser führen eine kontinuierliche Beitragsveranlagung bei gleichbleibenden Beitragssätzen zukünftig weitestgehend fort.
Die Neukalkulation (Anlage 3) hat ergeben, dass sowohl der Beitragssatz für Schmutzwasser, als auch der Beitragssatz für Niederschlagswasser beibehalten werden kann. Es ist lediglich eine Anpassung des Deckungsgrades erforderlich.
Die Satzung soll hinsichtlich des in unveränderter Höhe weiter bestehenden Beitragssatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser und der Neufestsetzung des Deckungsgrades für Schmutz- und Niederschlagswasser rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft treten. Bestandskräftige Veranlagungsbescheide bleiben unberührt.
Das rückwirkende in Kraft treten dient dazu, eine mögliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die letzte Kalkulation des Beitragssatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser beinhaltete, wie oben bereits dargestellt, den Zeitraum von 2001 bis 2011. Nach einer im Anschlussbeitragsrecht vertretenen Rechtsauffassung hat ein beschlossener Beitragssatz über das Ende eines Kalkulationszeitraumes hinaus keine Gültigkeit. Um sicher zu stellen, dass auch auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung für die Jahre an 2012 ein gültiger Beitragssatz für Schmutz- und Niederschlagswasser existiert, ist das rückwirkende in Kraft setzen der Ziffern 1 und 2 der hier zu beschließenden 4. Änderungssatzung erforderlich. Das ist möglich, weil der Zeitraum der neu durchgeführten Kalkulation die Jahre 2006 bis 2015 abdeckt, und damit auch den Rückwirkungszeitraum.
Da sich weder der Beitragssatz für Schmutz- und Niederschlagswasser, noch die Berechnungsgrundlagen des Beitrags ändern, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Höhe der Beitragspflichten, die in diesem Zeitraum entstanden sind. Dem Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG, nach dem Abgabepflichtige durch eine rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen, als nach der bisherigen Satzung, ist daher durch die 4. Änderungssatzung genügt.
Die zurzeit gültige Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 24.10.2000 ist rechtswirksam rückwirkend am 01.01.1996 in Kraft getreten. Somit verliert diese Satzung aufgrund von § 2 Abs. 1 KAG mit dem 31.12.2015 nach 20 Jahren ihre Gültigkeit und muss zum 01.01.2016 neu gefasst werden. Aus diesem Grunde wird in 2015 eine Satzungsneufassung erarbeitet, die gleichzeitig eine Neukalkulation nach sich zieht, die dann den Zeitraum 2010 bis 2019 umfassen wird. Dann werden die Ist Zahlen der Jahre 2010 bis 2014 und die Planzahlen der Jahre 2015 bis 2019 in die Berechnungen einfließen.