Vorlage - VO/2013/00631  

Betreff: Benennung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die Vorstandsmitglieder beim Städtetag Schleswig-Holstein
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Stadtpräsidentin Gabriele Schopenhauer
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Aewerdieck, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
20.06.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 1 / 2013 - 2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Die in der Anlage 1 genannten Vorstandmitglieder beim Städtetag Schleswig-Holstein werden als Stellvertreterinnen und Stellvertreter benannt

Beschlussvorschlag

Die in der Anlage 1 genannten Vorstandmitglieder  beim Städtetag Schleswig-Holstein werden als Stellvertreterinnen und Stellvertreter benannt.

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Vorschläge der Lübecker ‚Fraktionen sind in der Anlage 1 aufgeführt.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

 

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

 

Nein

Begründung:

 

Nicht relevant

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

Durch Satzung des Städtetags Schleswig-Holstein vorgeschrieben

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

entfällt

 

Die Satzung des Städtetages bestimmt in § 8 Abs

Begründung

Die Satzung des Städtetages bestimmt in § 8 Abs. 3, dass sich der Vorstand aus der/dem Vorsitzenden und höchstens neun Vertreterinnen/Vertretern der Mitgliedsstädte zusammensetzt. Nähere Bestimmungen zur Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung trifft die Satzung nicht.

Bisher wurden stets die Oberbürgermeister(-innen)/Bürgermeister und Stadtpräsidentinnen/Stadtpräsidenten aus den Mitgliedsstädten in den Vorstand berufen sowie je ein weiteres Mitglied aus Kiel und Lübeck. Diese beiden Vertreter/innen sollen die Möglichkeit bieten, etwaige politische Ungleichgewichte, die sich durch den Ausgang der Kommunalwahl aus der Zusammensetzung des übrigen Vorstandes ergeben können, auszugleichen.

Die Mitgliedsstädte können - nach der Bestellung der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung am 9. Sept. 2013 - gem. § 9 der Satzung stellvertretende Vorstandsmitglieder benennen. Die Benennungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Stadtvertretung.

 

 

1

Anlagen

1