Vorlage - VO/2013/00339  

Betreff: Antwort auf eine Anfrage gem. § 16 Geschäftsordnung zur Neuregelung des Rundfunkbeitrages
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.102 - Zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen Beteiligt:3.322 - Melde- und Gewerbeangelegenheiten
Bearbeiter/-in: Lege, Beate   
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
21.03.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 41 / 2008 - 2013 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Herr Ragnar Lüttke hat am 28

Beschlussvorschlag

Herr Ragnar Lüttke hat am 28.01.2013 folgende Fragen gem. § 16 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft gestellt:

 

Zur Einführung der neuen Regelung der GEZ-Abgabe kommt auf die Verwaltung neue Arbeit hinzu, um die Haushalte zu ermitteln.

Laut Presse betragen die nicht von der GEZ getragenen Kosten rund 50 Tausend Euro.

 

1.      Wie hoch sind die Gesamtkosten?

      2.   Wie teilen sich die Kosten auf?

Es ist nicht unbedenklich, dass bestimmte Daten herausgegeben werden.

    1. Welche Angaben werden von der GEZ abgefordert?
    2. Sind seitens der Verwaltung Bedenken geäußert worden?
   3. Ist geprüft worden, ob die Herausgabe verweigert werden kann?
 

 

1

Begründung

1.102 – Logistik, Statistik und Wahlen

 

Seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatvertrages bemessen sich die von den Kommunen zu entrichtenden Beiträge nach der Anzahl ihrer räumlich getrennten Dienststellen, der dort Beschäftigten und der Anzahl der auf die Dienststellen zugelassenen Kraftfahrzeuge. Die Stadtverwaltung als Betriebsstätteninhaberin ist verpflichtet Auskunft für die selbstgenutzten Arbeitstätten und Kraftfahrzeuge zu erteilen. Verwaltungsintern werden derzeitig die Angaben zur Bemessungsgrundlage und Beitragsbelastung erhoben. Die eigene Beitragsschätzung geht von zu erwartenden Kosten in Höhe von 56.000, 00 EUR aus. Die tatsächliche Rundfunkbeitragshöhe und –aufteilung kann erst nach Vorlage des Beitragsbemessungsbescheides benannt werden.  Der Beitragsbescheid wird im II Quartal 2013 erwartet.

 

Die Vertretungen der Kommunen durch den Deutschen Städtetag, den Deutschen Landkreistages und den Deutschen Städte und Gemeindebund sind über die erwarteten Mehrbelastungen der Mitglieder informiert. Die kommunalen Vertretungen haben Kontakt mit der Rundfunkkommission und der Ministerkonferenz der Länder aufgenommen.

 

Der Justiziar des SWR Herr Hermann Eicher hat in einem Interview gegenüber der Tagesschau darauf hingewiesen, das die Rundfunkanstalten „keinerlei Interesse daran haben, dass es zu unvertretbaren Belastungen der Kommunen kommt. Bei unverhältnismäßigen Mehrbelastungen sehe das Gesetz vor, diese Fälle zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.“ Ein entsprechender Härtefallantrag wird nach Eingang des Beitragsbescheides durch die Verwaltung gestellt. 

 

Zur Beantwortung der Anfrage in Bezug auf die Datenweitergabe an die Landesrundfunkanstalten verweise ich auf die nachfolgenden Hinweise des Bereiches Melde- und Gewerbeangelegenheiten.

 

 

3.322 – Melde- und Gewerbeangelegenheiten

 

Gem. § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz LMG - ) haben die Meldebehörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

 

§ 25 LMG regelt die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden und den NDR.

 

Nach Abs. 6 übermittelt die Meldebehörde dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBL. Schl.-H. S. 345) zum Zwecke der Einziehung des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:

 

Familiennamen, Vornamen, Geburtsname, frühere Namen, Doktorgrad, Geburtsdatum, gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, Familienstand und Sterbetag.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht.

 

Es handelt sich hier um eine gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Übermittlung von Daten.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände haben keine Einwände erhoben.
 

 

 

keine

Anlagen

keine