Der internationale Städtebund DIE HANSE stellt einen nicht rechtsfähigen Verbund dar.
Die Hansestadt Lübeck ist durch die Vormannschaft des Bürgermeisters regelmäßiger Teilnehmer bei dem alljährlich stattfindenden Hansetag und der jährlich wiederkehrenden Herbstkommission. Teilnehmer an den jeweiligen Veranstaltungen sind die Hansestädte aus 16 verschiedenen Ländern.
Aus den Hansetreffen entwickelte sich die Initiative, einen rechtsfähigen Verein zu gründen, der es ermöglicht für Projekte des Städtebundes DIE HANSE Fördermittel u.a. bei der EU zu beantragen.
Dementsprechend soll umgehend der Verein „HanseVerein – Verein zur Förderung des internationalen Städtebunds DIE HANSE e.V.“ gegründet werden. Die Teilnehmer der Hansekommission vom 17.11.2012 haben sich auf die als Anlage 1 beigefügte Satzung verständigt.
Zweck des Vereins HanseVerein – Verein zur Förderung des internationalen Städtebunds DIE HANSE e.V. ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit des nicht rechtsfähigen internationalen Städtebundes DIE HANSE, insbesondere die Abwicklung von Projekten des Städtebundes. Dazu gehört auch die Beantragung von Fördermitteln sämtlicher denkbarer Fördermittelgeber, insbesondere der Europäischen Union sowie die Verwaltung von Schutzrechten.
Der Verein ist den Zielen der HANSE verpflichtet, nämlich auf der Grundlage des grenzüberschreitenden Hansegedankens und der geschichtlichen Erfahrungen, die Gedanken und den Geist der europäischen Stadt/Gemeinde wiederzubeleben, das Eigenbewusstsein der Hansestädte zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen diesen Städten/Gemeinden zu entwickeln mit dem Ziel, einen Beitrag zur wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und staatlichen Einigung Europas zu leisten und in diesem Sinne das Selbstbewusstsein der Städte und Gemeinden zu stärken, damit sie ihre Aufgaben als Ort der lebendigen Demokratie wahrnehmen können.
Der Verein wird die HANSE insbesondere bei folgenden Aktivitäten unterstützen:
a) Aktionen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, welche die Gemeinsamkeiten der Hansestädte herausstellen;
b) Kultur- und Traditionsaustausch;
c) Wissens-, Sozial- und Informationstransfers;
d) Stärkung der Wirtschafts- und Handelskontakte;
e) Einbeziehung der Jugend (Youth Hansa) in die Entwicklung der Hanse.
Ziele und Aufbau des Vereins sind in der Anlage 1 beigefügten Satzung dargestellt.
Als Mitbegründer des Vereins haben bisher die Städte Attendorn, Brilon, Emmerich am Rhein, Herford, Kalkar, King's Lynn, Lippstadt, Lüneburg, Minden, Nowgorod, Quedlinburg, Rostock, Stade und Visby ihre Bereitschaft bekundet. Die Hansestadt Lübeck soll ebenfalls als die Stadt, die den Vormann des Städtebundes stellt, Mitbegründer des Vereins werden.
Der Vorstand ist personenidentisch mit dem Präsidium der HANSE und besteht demgemäß aus dem Vorsitzenden sowie vier Vertretern aus den Mitgliedsstädten. Vorsitzender ist stets der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Bürgermeister durch die Bürgerschaft ermächtigt wird, die Hansestadt Lübeck im Vorstand zu vertreten.
Beiträge für die Vereinszugehörigkeit werden für die Gründungsmitglieder nicht erhoben. Die Verwaltung des Vereins wird von der Hansestadt Lübeck im Rahmen der vorhandenen Ressourcen des Hansebüros/Bürgermeisterkanzlei abgedeckt. Mehraufwand entsteht hierdurch nicht. Eigene Aufwendungen durch die Mitgliedschaft bzw. Mitarbeit im Verein und bei seinen Projekten tragen die Mitglieder selbst. Die Finanzierung von Projekten wird durch die Mitglieder getragen, die das Projekt unterstützen und durchführen. Vor dem Projektstart ist zwischen dem Verein und den das Projekt durchführenden bzw. unterstützenden Mitgliedern eine schriftliche Projektvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere die Kostenteilung enthält. Im Zweifelsfall teilen diese Mitglieder die Kosten proportional unter sich auf. Mitglieder, die an der Durchführung eines Projektes nicht beteiligt sind und dieses Projekt auch nicht unterstützen, können nicht verpflichtet werden, sich an der Finanzierung zu beteiligen. In der Projektvereinbarung soll ein Mitglied als lead-Partner benannt werden, der für die Durchführung des Projekts sowohl im Innenverhältnis zwischen den am Projekt beteiligten Mitgliedern und dem Verein als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten verantwortlich ist.
Wie sich aus der beigefügten Satzung ergibt, sind sonstige finanzielle Auswirkungen und jegliche Haftung für die Hansestadt Lübeck aufgrund der Mitgliedschaft und der Vorstandstätigkeit dadurch ausgeschlossen, dass der Verein als Antragsteller bzw. Mitantragsteller gegenüber dem Fördermittelgeber nur auftreten soll, wenn
a) dies zwingend erforderlich ist, um Fördermittel zu erhalten;
b) die in genannten Fördermittelgeber und andere Stellen verbindlich erklärt haben, dass der Verein, der Vorstand und die Vorstandsmitglieder persönlich von jeder Haftung für die Durchführung des Projektes freigestellt sind, insbesondere für die Verwendung und eine etwaige Rückzahlung von Fördermitteln nicht haften;
c) sämtliche durch das Projekt unmittelbar begünstigten Mitglieder sich gegenüber dem Verein rechtswirksam verpflichtet haben, den Verein, den Vorstand, die Vorstandsmitglieder persönlich und die anderen Mitglieder des Vereins von jeder Haftung, insbesondere von allen Kosten für die Durchführung des Projekts und von einer Haftung auf Rückzahlung der Fördermittel freizustellen.
Der Verein kann verlangen, dass die Freistellungserklärung der unmittelbar begünstigten Mitglieder gemäß Buchstabe c) angemessen abgesichert wird.
Die oben aufgeführten Punkte sprechen für eine Mitgliedschaft in dem neu zu gründenden Verein, der die Chance begründet, Fördermittel für Projekte des Städtebundes DIE HANSE zu erhalten und dadurch die Gemeinsamkeiten der HANSE und ihre Öffentlichkeitswirkung zu intensivieren. Für Projekte des Vereins soll eine Finanzierung vorrangig und nach Möglichkeit ausschließlich durch Fördermittel erfolgen. Dementsprechend ist auch eine Haftung bzw. Verpflichtung der Hansestadt Lübeck zum einen auf die Fälle einer konkreten Projektbeteiligung sowie auf den konkreten Fördermittelanteil beschränkt.
Die Befassung der Bürgerschaft erfolgt, weil die Beteiligung an privatrechtlichen Vereinigungen dem. § 28 I Ziff. 18 i.V.m § 105 Gemeindeordnung eine der Bürgerschaft vorbehaltene Entscheidung ist..