Vorlage - VO/2012/00066  

Betreff: Anwohnerparkausweise/ Bewohnerparkausweise
Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von BM Herrn Volker Krause
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Franz-Peter Boden
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Wietzel, Peter
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
31.01.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Anfrage gemäß § 16 Abs

Beschlussvorschlag

Anfrage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GeschO von BM Herrn Volker Krause

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr nimmt zu den Fragen der o

Begründung

Die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr nimmt zu den Fragen der o. a. Anfrage wie folgt Stellung:

 

  1. Für welche Bewohnerparkbereiche werden in der Hansestadt Lübeck Anwohnerparkausweise ausgestellt?

 

Für die gesamte Altstadtinsel sowie im Umfeld des Verwaltungszentrums Mühlentor (Brehmerstraße, Charlottenstraße zwischen Kronsforder Allee und Kastorpstraße, Gartenstraße, Humboldtstraße, Kastorpstraße, Pleskowstraße, Sophienstraße, Uhlandstraße zwischen Kronsforder Allee und Stresemannstraße, Viktoriastraße), wo ansonsten für alle anderen Verkehrsteilnehmer von montags bis freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr das Parken mit Parkscheibe auf zwei Stunden beschränkt ist.

 

  1. Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe von Anwohnerparkausweisen?

 

Der Begriff „Anwohner“ wurde 2001 durch „Bewohner“ ersetzt, da im Mai 1998 die Praxis, großflächige Anwohnerparkzonen auszuweisen, wie sie bis dahin häufiger in Großstädten praktiziert worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, weil der „Begriff des Anwohners [...] eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort“ verlangt. Damit hätten sich Anwohnerparkzonen in der Regel nicht über „mehr als zwei bis drei Straßen“ erstrecken dürfen. Die entsprechende Rechtsgrundlage zur Anordnung von flächenhaften Parkbevorrechtigungen für Anwohner war damit nicht vorhanden. Der Gesetzgeber änderte daraufhin das Straßenverkehrsgesetz und ersetzte den Begriff „Anwohner“ durch „Bewohner“.

 

Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Aufgrund des sehr knappen Parkraums in den vorgenannten Parkgebieten muss daher der Antragsteller dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

 

  1. Wie viele Parkplätze stehen dem jeweils gegenüber zur Verfügung?

 

Aufgrund der derzeitigen Software-Umstellung bei der Straßenverkehrsbehörde können nur die Zahlen für die Bewohnerparkgebiete der Altstadtinsel mit Stand vom 18.10.2012 wie folgt mitgeteilt werden:

 

Parkgebiet

Ausweise

Parkplätze

A

845

504

B

284

169

C

700

387

D

516

249

E

926

452

F

94

94

G

462

315

H

467

275

 

  1. Wird im Falle des Weg- bzw. Umzugs der Anwohnerparkausweis wieder eingezogen und im Falle des Verlängerungsantrags die Berechtigung geprüft?

 

Sobald der Weg- bzw. Umzug bekannt wird und sofern der Inhaber nicht innerhalb der Bewohnerparkgebiete umzieht, wird der Bewohnerparkausweis wieder eingezogen und im System als „ungültig“ gekennzeichnet, damit auch die städtischen Überwachungskräfte diese Information vor Ort haben. Zudem wird die Berechtigung immer geprüft.

 

keine (siehe oben)

Anlagen

keine (siehe oben)