Auszug - BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG  

32. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 4.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 19.05.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:04 - 19:12 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2023/11895 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis


TOP 4.1 und TP 4.1.1 werden gemeinsam behandelt. Die Diskussion ist unter TOP 4.1 wiedergegeben, die Abstimmung unter dem jeweiligen TOP.

 

AM Wisotzki dankt der Verwaltung, dass noch eine kurzfristige Abstimmung möglich gewesen sei und erklärt, dass er hoffe, dass die kurze Frist, die der Antrag einsehbar war, für die anderen Ausschussmitglieder ausreichend war.

 

AM Kohlfaerber fragt nach den Paragrafenangaben in dem Antrag.

AM Wisotzki erklärt, dass die im ursprünglichen Antrag genannten Paragrafen aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr aktuell seien, aber die Angaben im Antrag unter TOP 4.1.1 korrekt seien.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag unter TOP 4.1 in der nach TOP 4.1.1 geänderten Fassung abstimmen.


 


Antrag:


1. Der Bürgermeister wird aufgefordert die in den Absätzen 3, 5, 6, 7, und 8 des §4 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) für das Land definierten baulichen Standards bei sämtlichen Bauvorhaben der Stadt und aller Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.
 


2. Weiterhin sollen für sämtliche für sämtliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Rahmen von Baumaßnahmen die Anforderungen des §7 Absatz 1 LHO hinsichtlich der Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgekosten in Form einer Lebenszyklusbetrachtung berücksichtigt werden.

 

Hierbei sind die letzten beiden Sätze aus §4 (2) EWKG hinsichtlich der Berücksichtigung ökologischer Folgekosten anzuwenden.

 

 

3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.

 

 

1. Berücksichtigung von Klimafolgekosten bei Baumaßnahmen und Beschaffung


§7 (3) EWKG empfiehlt Kommunen für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, dies für die Stadt und alle Eigenbetriebe so umzusetzen und dabei analog zu §6 (2) EWKG den Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0 % Zeitpräferenzrate anzuwenden.

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt analog zu §6 (2) EWKG auch für alle Beschaffungsmaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 € die Klimafolgekosten aus der jeweils aktuell gültigen Methodenkonvention unter Zugrundelegung der 0% Zeitpräferenzrate anzuwenden.

 

 

2. Energie- und Nachhaltigkeitsstandards - Bau

 

Der Bürgermeister wird beauftragt für Bauvorhaben der Hansestadt und ihrer Eigenbetriebe die Regelungen aus §6 (3),(5),(6) und (9) EWKG unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen aus § 6 (7) EWKG anzuwenden und die erforderlichen Kosten im Haushalt zu ordnen.

 

Für die Anforderungen aus §6 (5) EWKG gilt dabei, dass die dort formulierte Anforderung an die Gebäudehülle als Zielvorgabe bei Maßnahmen an einzelnen Bauteilen anzuwenden ist. Bei Sanierungen von Objekten ist jeweils der unter der Beachtung des Lebenszyklus optimale Standard aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (bspw. EG 70, EG 55, EG 40) anzuwenden.

 

Für Anmietungen ist analog zu §6 (8) EWKG zu verfahren.

 

In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

 

3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.

 


 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

X

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

14

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig gemäß des TOP 4.1.1 geänderten Antrags zu beschließen.