Auszug - Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren: Vorgabe in städtebaulichen Verträgen  

31. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
TOP: Ö 9.17
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: an Verwaltung / Ausschuss zurück verwiesen
Datum: Do, 31.03.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:33 Anlass: Sitzung
Raum: Musik- und Kongresshalle
Ort: Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck
VO/2022/10984 Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren: Vorgabe in städtebaulichen Verträgen
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Zimmer, Julia
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Vorlage wurde vor Eintritt in die Tagesordnung zur abschließenden Beratung in den Bauausschuss überwiesen.


 


 


  Beschluss: 31.03.2022 Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck an Verwaltung / Ausschuss zurück verwiesen
Mit Terminverzug am 05.05.2022 realisiert Koordinierung:
5.000 - Fachbereichsleitung  
Status: 05.05.2022  
Auftrag:

ALLRIS net Ratsinformation

Bericht zum Stand der Umsetzung:

Stand 4/2022:

Die Vorlage ist auf der Tagesordnung des Bauausschusses am 02.05.2022, das Ergebnis folgt.

Stand 5/2022:

Die Vorlage wurde im Bauausschuss am 02.05.2022 (TOP 3.2) mehrheitlich geändert beschlossen gem. des Änderungsantrag von Fr. Haltern (SPD) und H. Lötsch (CDU):

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Regelungen in städtebaulichen Verträgen zur Vergabe von nichtstädtischen Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zu vereinbaren:
1.    Für alle B-Planverfahren wird eine Quote von 60% für den Verkauf der Grundstücke für Einzel-, Doppel-, Stadt- und Reihenhäuser an Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind (sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe entgegenstehen) mit den jeweiligen Vorhabenträgern vertraglich vereinbart.
2.    Die Regelung soll für alle Baugebiete gelten, bei denen städtebauliche Verträge oder Kaufverträge abgeschlossen werden und unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut verkauft werden.
3.    Können die Grundstücke nicht innerhalb von 5 Monaten an berechtigte Interessenten vergeben werden, so darf der Vorhabenträger die Grundstücke frei vergeben.