Auszug - Neuregelungen von Erbbaurechten für Mehrfamilienhäuser, gewerbliche Nutzungen und Gemeinbedarfsnutzungen  

61. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 06.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:44 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
VO/2021/10473 Neuregelungen von Erbbaurechten für Mehrfamilienhäuser, gewerbliche Nutzungen und Gemeinbedarfsnutzungen
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven Schindler
Federführend:2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften Bearbeiter/-in: Csösz, Piroska
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Bürgerschaft bereits diese Beschlussvorlage geändert beschlossen habe und diese Vorlage daher nur zur Kenntnis genommen werde.

 

Herr Holst sagt, dass seine Fraktion den Schritt für klug und notwendig halte, um mehr bezahlbares Wohnen zu erreichen. Er fragt, wie viele Erbbaurechte zwei bis fünf Wohneinheiten haben würden. Er bitte um Vertagung bis diese Frage geklärt sei, sonst könne die Vorlage nicht beschlossen werden.

Herr Lötsch erklärt erneut, dass die Vorlage bereits beschlossen wurde und eine Abstimmung im Bauausschuss nicht mehr stattfinden werde.

 

Frau Csösz sagt, dass sie die Antwort nachreichen werde. Dies könne aber aufgrund des Aufwands einige Wochen dauern.

Herr Holst sagt, dass dies in Ordnung sei.

 

Antwort nachträglich zur Niederschrift

Derzeit bestehen 104 Erbbaurechte. Von diesen sind 2/3 Doppelhäuser, also Häuser mit 2 Wohneinheiten.

 

Herr Dr. Brock fragt zur Ziffer 2 ob die Wohnungen an die Hansestadt Lübeck zurückfallen sollen. Er wolle wissen, warum die Erbbaurechte nicht neu vergeben werden sollen.

Frau Csösz antwortet, dass dies dort nicht so stehe, wenn Erbbaurechte ausliefen, würden sie auch in Zukunft üblicherweise verlängert werden. Die Formulierung bedeute lediglich, dass die Grundstücke im Eigentum der Stadt zu halten seien.

 

 


Beschluss:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, Erbbaurechte für Mehrfamilienhäuser im Geschosswohnungsbau mit mehr als zwei abgeschlossenen Wohneinheiten sowie Erbbaurechte für gemeinnützige und gewerbliche Nutzungen wie folgt neu zu ordnen:
 

  1. r neu abzuschließende Erbbaurechte, vorzeitig zu verlängernde und nach Vertragsende zu verlängernde Erbbaurechte für Mehrfamilienhäuser im Geschosswohnungsbau mit mehr als zwei abgeschlossenen Wohneinheiten gilt:
     

a)      Im Erbbaurechtsvertrag wird vereinbart, eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zukünftig schuldrechtlich auszuschließen.

 

b)      Erbbaurechtsgrundstücke sind, unabhängig ob diese bereits nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt, im Eigentum der Hansestadt Lübeck zu halten und nicht an die Erbbauberechtigten zu verkaufen.
 

c)       Bei neu zu vergebenden Erbbaurechten und bei der Verlängerung von bestehenden Erbbaurechten ist der Erbbauzins dinglich auf 2 % des Bodenwertes festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen. Der zugrunde liegende Bodenwert ist durch Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck zu ermitteln.
 

d)      Unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte beträgt die Laufzeit ab Vertragsschluss 40, 60 oder 80 Jahre.
 

e)       Sofern das einzelne Gebäude anteilig mehr als 50% sozial geförderte Wohneinheiten (soziale Wohnraumförderung 1. / 2. Förderweg, bzw. entsprechende Regelungen nach städtebaulichen Verträgen) enthält, ist für die ersten 35 Jahre der Laufzeit der dingliche Erbbauzins auf 1,7 % des Bodenwertes (gem. Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck) festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex) zu versehen. Ab dem 36. Jahr ist der Erbbauzins auf 2% dinglich festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel zu versehen.
 

f)         r mietpreisgebundene Schüler-, Azubi-/Studierendenwohnheime und vergleichbare Wohnformen mit ausschließlich sozialem Charakter ist für die gesamte Laufzeit der dinglich wertgesicherte Erbbauzins auf 1,7 % des auf Basis einer Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Hansestadt Lübeck ermittelten Bodenwertes festzusetzen.
 

g)       Eine Überprüfung des sozialen Förderzwecks (gem. Ziff. 1e, f) findet alle 5 Jahre statt. Es ist zu regeln, dass der Erbbauzins i.H.v. 2% des Bodenwertes sofort fällig wird, wenn der soziale Förderzweck nicht mehr nachgewiesen werden kann.

 

h)       Die Höhe der Entschädigung von Erbbaurechten, welche Gegenstand dieses Beschlusses sind, beträgt bei Auslaufen des Erbbaurechtes 100%.
 

i)        Alle Kosten, die in Zusammenhang mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages stehen, inkl. notwendiger Vermessungskosten und weiterer Beiträge / Abgaben etc. sind von dem Erbbaurechtsnehmer zu zahlen.

 

j)         r Erbbaurechte, welche Gegenstand dieses Beschlusses sind, ist der Bürgerschaftsbeschluss vom 20.06.1974, Drs.Nr. 77 (s. Anlage 1) aufzuheben sowie die Beschlüsse für die „Erbbaurechte bis 2045 auslaufend“ (VO 2015/03216, VO 2016/03462, VO 2017/04955) nicht anzuwenden.
 

  1. r bestehende Erbbaurechte gilt:
     

a)        Erbbaurechtsgrundstücke mit Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau mit mehr als zwei abgeschlossenen Wohneinheiten sind, unabhängig ob diese bereits nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt sind oder nicht, zukünftig im Eigentum der Hansestadt Lübeck zu halten und nicht an die Erbbauberechtigten zu verkaufen soweit dies im Einzelfall rechtlich zulässig ist. Für diese Fälle ist der Bürgerschaftsbeschluss vom 20.06.1974 aufzuheben.
 

b)       Erbbaurechtsgrundstücke mit gewerblicher Nutzung oder einer Nutzung durch gemeinnützig anerkannte (Sport-) Vereine, von Kirchen, Kinder-/Seniorentagesstätten sind zukünftig im Eigentum der Hansestadt Lübeck zu halten und nicht an die Erbbauberechtigten zu verkaufen soweit dies im Einzelfall rechtlich zulässig ist.
 

c)       r Erbbaurechte, welche Gegenstand dieses Beschlusses sind, ist der Bürgerschaftsbeschluss vom 20.06.1974 aufzuheben sowie die Beschlüsse für die
Erbbaurechte bis 2045 auslaufend“ (VO 2015/03216, VO 2016/03462,
VO 2017/04955) nicht anzuwenden.


 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

X

Vertagung

 

Ohne Votum