Herr Senator Schindler trägt die Antwort der Bauverwaltung stichwortartig mündlich vor und gibt diese im Wortlaut zu Protokoll vor:
In der Hansestadt Lübeck wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt nach § 5 Absatz 1 BauGB „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar.“ Er stellt damit die Weichen für die mittel- bis langfristige Flächenentwicklung der gesamten Hansestadt Lübeck, wobei ihm in der Praxis üblicherweise ein Planungshorizont von etwa 20 Jahren zugesprochen wird.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung werden entsprechend der prognostizierten Bedarfe zusätzliche Flächen für die Siedlungsflächenentwicklung identifiziert und systematisch auf ihre Eignung geprüft. Nach §1a BauGB soll mit „Grund und Boden […] sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“ Dementsprechend werden im Flächennutzungsplanverfahren Brach- und Konversionsflächen, welche eine Bedeutung für die gesamtstädtische Entwicklung haben, ermittelt und auf ihre Zukunftsperspektive geprüft. In diesem Zusammenhang werden Brachflächen als Areale definiert, deren Nutzung bereits vollständig oder in Teilen aufgegeben wurde und Konversionsflächen als Areale deren Nutzung in absehbarer Zeit aufgeben wird und eine Neustrukturierung gewünscht ist. Grundstücke, die für die Erweiterung von bestehenden Betrieben vorgehalten werden, sind von der Definition nicht erfasst. Bereits in der Vergangenheit wurden seitens der Verwaltung Brach- und Konversionsflächen systematisch erfasst, bspw. im Konzept Lübeck 2030, und im Hinblick auf ihre Zukunftsperspektive überprüft. Im Regelfall ergibt sich eine Nachnutzung im Rahmen des allgemeinen Marktgeschehen von alleine, wenn seitens der Stadt eine klare städtebauliche Zielvorstellungen besteht und die erforderlichen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Es können jedoch unterschiedliche Gründe vorliegen, die der Entwicklung einzelner privater Brach- und Konversionsflächen entgegenstehen, wie bspw. unklare Eigentumsverhältnisse (bspw. Erbengemeinschaften), ökonomische Zwänge (bspw. Altlasten) oder Bodenspekulationen. Dementsprechend müssen für jede Fläche individuelle Lösungsansätze gefunden werden. Im Regelfall ist die Stadt auf Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer angewiesen. Entsprechend der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG liegen die rechtlichen Hürden sehr hoch, wenn die Stadt gegen den Willen des Eigentümers eine Fläche aktivieren möchte. An diesem Punkt setzt ein aktueller Referentenentwurf für eine BauGB-Novelle an, der die Mobilisierung von Bauland beschleunigen soll. In dem Entwurf wird bspw. die Einführung eines städtebauliches Entwicklungskonzept zur Innenentwicklung zur Diskussion gestellt, das im Bedarfsfall zur Begründung von Bebauungsplänen als auch zur Legitimation von Instrumenten des besonderen Städtebaurechtes (Baugebote/ Enteignung etc.) herangezogen werden kann. Die Instrumente des besonderen Städtebaurechts werden auch zukünftig nur in besonderen städtebaulichen Einzelfällen zur Anwendung kommen und stellen eine Art „ultima ratio“ dar. Vielmehr wird auch zukünftig der fortlaufende Dialog zwischen den privaten Grundstückseigentümern, den Nutzern, den zuständigen Bereichen innerhalb der Verwaltung und der Wirtschaftsförderung im Vordergrund stehen.