Auszug - AM Müller (FDP): Nutzung von Zweirichtungsradwegen mit Fahrradanhängern  

14. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat
TOP: Ö 8.2.1
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 16.06.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll

Auszug aus der Niederschrift der 9. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat vom 17.09.2019, zu TOP 10.3.1:

Herr Müller hinterfragt die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung bei Zwei-Richtungsrad-wegen aufgrund der häufigen Problematik der breiten Fahrradanhängern und der gemeinsamen Nutzung mit anderen Verkehrsteilnehmern.

 

Antwort:

Das Befahren von benutzungspflichtigen Radwegen mit mehrspurigen Fahrrädern (darunter zählen auch Fahrräder mit Anhängern) ist gesetzlich nicht geregelt. Somit gelten für die Benutzung von Radwegen mit mehrspurigen Fahrrädern grundsätzlich die Vorschriften für Radfahrer. Wenn die Radwegbreite das Befahren eines benutzungs-pflichtigen Radweges nicht zulässt, darf allerdings mit gebotener Vorsicht auf der Fahr-bahn gefahren werden. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2, Randnummer 23, führt dazu aus: „Die Führer anderer (mehrspuriger) Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.“