Auszug - Anfrage des AM Thomas-Markus Leber, FDP, zur veränderten Rechtslage bei Schutzstreifen für den Radverkehr, die mit der aktuellen Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt wurde.  

34. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.2.3
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 18.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:10 - 19:53 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
VO/2020/08930 Anfrage des AM Thomas-Markus Leber, FDP, zur veränderten Rechtslage bei Schutzstreifen für den Radverkehr, die mit der aktuellen Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt wurde.
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FDP Fraktion Bearbeiter/-in: Völker, Astrid
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Anfrage:

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 27.04.2020, wurden einige Neuerungen im Straßenverkehr eingeführt. Konkret wurden die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe, das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen signifikant erhöht.

Die Novelle zielt darauf ab Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen. Bislang war es erlaubt auf dem Rad-Schutzstreifen (das sind die mit gestrichelter Linie) zum Be- und Entladen bis zu drei Minuten zu halten. Seit dem 28.04.2020 ist das Halten dort komplett untersagt.

Bei Nichtbeachtung wird beim Halten ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt es zu einer Behinderung werden 70 Euro und 1 Punkt fällig, bei einer Gefährdung 80 Euro und 1 Punkt, bei einem Unfall gar 100 Euro und 1 Punkt. Beim Halten auf dem Radweg werden Bußgelder in Höhe von 50 Euro, bei einer Behinderung 55 Euro, bei einer Gefährdung 70 Euro und bei einem Unfall 100 Euro fällig.

Es ist zu erwarten, dass die Verschärfung der Vorschriften gerade dann zu Diskussionen mit Anliegern führen wird, wenn ein Schutzstreifen für Radfahrer direkt am rechten Rand der Straße eingerichtet werden soll und gleichzeitig der ruhende Verkehr ausgeschlossen wird.

 

Hierzu die folgenden konkreten Fragen:

  1. Ab welchem Verkehrsvolumen ist die Einrichtung eines Schutzstreifens angezeigt?
  2. Welche Rest-Fahrbahnbreite muss bei beidseitigem Schutzstreifen erhalten bleiben?
  3. Grundsätzlich ist ein Überfahren der Markierung „bei Bedarf“ zulässig, so beim Wenden, beim Einfahren in Grundstücke und beim Ausfahren aus denselben sowie zum Ein- oder Ausparken, wenn sich rechts vom Schutzstreifen ein Parkstreifen befindet. Wie verhält es sich bei Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr? Wäre das auch noch zulässig?
  4. Ein Radstreifen wird von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Welche Möglichkeit haben Anlieger einer solchen Anordnung zu widersprechen, wenn der ruhende Verkehr mit Zeichen 283 regelmäßig ausgeschlossen wird?
  5. Gibt es Ausnahmen vom nunmehr generellen Verbot auf Schutzstreifen zu halten, bzw. Sonderrechte? In der Vergangenheit war immer wieder zu beobachten, dass Taxen zum Fahrgastwechsel auf Radfahrstreifen halten und den dortigen Fahrradverkehr blockieren. Wenn dann beim Halten erst das Fahrgeld beglichen wird und dann noch der Kofferraum der Taxe zum Entladen der Gepäckstücke geöffnet wird, kann einige Zeit vergehen.
  6. Wie häufig sind in der Vergangenheit Verstöße gegen die gesetzliche Vorgabe auf Rad- und Schutzstreifen weder zu parken noch zu halten in HL zur Anzeige gebracht worden?  
  7. Wie häufig wurden im letzten Jahr Bußgelder für das Parken auf Radwegen verhängt?
  8. Wird die verschärfte Gesetzeslage Auswirkungen auf Verwaltungshandeln und hier insbesondere auf das Neueinrichten von Schutzstreifen für Radfahrer haben?

Um eine schriftliche Beantwortung wird gebeten!

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung innerhalb der kommenden Sitzungen zugesagt.

 

Der Bauausschuss nimmt die Anfrage zur Kenntnis.
 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

x

Vertagung

 

Ohne Votum