Auszug - Anfrage von AM Arne-Matz Ramcke (Bündnis 90 / Die GRÜNEN): Nutzungsänderungen in der Fehlingstraße  

10. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.2.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 04.02.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2019/07061 Anfrage von AM Arne-Matz Ramcke (Bündnis 90 / Die GRÜNEN): Nutzungsänderungen in der Fehlingstraße
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Reclam, Tim-Alexander
 
Wortprotokoll
Beschluss

Anfrage:

Welche Nutzungen sind in der Fehlingstraße generell zulässig und wie viele Nutzungsänderungsanträge für den Betrieb von Ferienwohnungen wurden von der Bauverwaltung in den letzten drei Jahren wie beschieden?

 

Wie hoch ist der Anteil an Ferienwohnungen im Verhältnis der dortigen Wohnungen?

 

Antwort:

Die Grundstücke Fehlingstraße 65 bis 75 (ungerade) liegen im Gültigkeitsbereich des rechtskräftigen B-Planes 32.13.00, der das Gebiet als Mischgebiet ausweist. Gemäß § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind im Mischgebiet folgende Nutzungen grundsätzlich zulässig:

  • Wohngebäude
  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • sonstige Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Gartenbaubetriebe,
  • Tankstellen
  • Vergnügungsstätten im Sinne …in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind

 

Gemäß § 13a BauNVO sind Ferienwohnungen in Mischgebieten allgemein zulässig.

 

Die restlichen Grundstücke sind gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauG) zu beurteilen, Gebietseinstufung: WA.

Gemäß § 4 der BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet folgende Nutzungen grundsätzlich zulässig:

  • Wohngebäude
  • die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

 

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen

 

Ferienwohnungen können gemäß § 13a BauNVO in allgemeinen Wohngebieten (WA) ausnahmsweise zugelassen werden. Von der Ausnahmeregelung ist Gebrauch zu machen, soweit der Gebietscharakter des WA gewahrt bleibt und keine außergewöhnlichen Beeinträchtigungen für das Wohnen gegeben sind.

 

In den letzten drei Jahren wurden bei der Bauaufsicht keine Anträge für Nutzungsänderungen in Ferienwohnungen für die Fehlingstraße gestellt.

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.