Auszug - Städtebauliche Erhaltungssatzung für den Bereich "Brolingplatz" im Stadtteil St. Lorenz Nord Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 Abs. 2 BauGB (5.610)  

3. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Mo, 03.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2018/06249 Städtebauliche Erhaltungssatzung für den Bereich "Brolingplatz" im Stadtteil St. Lorenz Nord
Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 Abs. 2 BauGB (5.610)
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Glogau
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Eckhardt, Frank
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Pluschkell möchte wissen, ob die Erhaltungssatzung nur für Gebäude und Vorgärten gelte oder auch für den Straßenraum.

Herr Eckhardt führt aus, dass der Straßenraum in der Erhaltungssatzung nicht berücksichtigt werde, da hierin das Erscheinungsbild der Gebäude geregelt werden solle.

 

Herr Lötsch möchte wissen, ob es auch Regelungen zu den Dachgeschossen gäbe und macht deutlich, dass seine Fraktion nicht gegen den Ausbau von Dachgeschossen sei.

Herr Eckhardt erläutert, dass dies im Hinblick auf die Verträglichkeit in einer Einzelfallentscheidung entschieden werde.

 

Herr Pluschkell stellt den Antrag, dass der Straßenraum mit in die Erhaltungssatzung aufgenommen werden sollte.

 

Herr Schröder merkt an, dass der Bauausschuss immer beteiligt werde, wenn es um eine Straßenplanung im öffentlichen Raum gehe und dies nicht Gegenstand einer Erhaltungssatzung sei.

 

Herr Ramcke möchte wissen, ob es eventuell zu Rückstellungen von Anträgen kommen werde, bis die Erhaltungssatzung beschlossen werde.

Herr Eckhardt berichtet, dass es bisher nur eine mündliche Anfrage zu einem Abriss eines Gebäudes gegeben hätte.

Frau Belchhaus ergänzt, dass solche Anträge geprüft werden, und wenn sie dem Ziel der Satzung entsprechen, genehmigt werden. Andernfalls entscheidet der Bauausschuss über die Zurückstellung des Baugesuchs.

 

Herr Müller-Horn fragt nach, ob der Genehmigungsvorbehalt auch für Fensterteilung gelte.

Herr Eckhardt merkt an, dass dies, je nach Prägung des Straßenraums, im Einzelfall geprüft werde.

 

Herr Freitag möchte wissen, warum im nord-östlichen Teil des Satzungsgebietes der Straßenzug der Schwartauer Allee mit einbezogen sei.

Frau Belchhaus erläutert, dass dies ein zeichnerisches Versehen sei und abgeändert werde.

 

Herr Pluschkell zieht seinen oben gestellten Antrag zurück.

 

 

Der Vorsitzende lässt über die Vorlage abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für die Vorlage:  13 Stimmen

Der Bauausschuss beschließt die Vorlage einstimmig.

 


Beschluss:

1.   Für den zwischen Kerckringstraße, Brolingstraße, Schwartauer Allee, Katharinenstraße, Marquardstraße, Klappenstraße und Waisenhofstraße im Stadtteil St. Lorenz Nord gelegenen und im beiliegenden Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellten Bereich wird die Aufstellung der Erhaltungssatzung „Brolingstraße“ zu Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.
Ziel der Satzung ist die Erhaltung des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Trotz vereinzelter Einbußen der ursprünglichen Gestaltqualität ist das Stadtviertel überwiegend noch intakt. Mit einer Erhaltungssatzung kann das gestalterisch und baugeschichtlich bedeutsame Quartier in St. Lorenz Nord langfristig erhalten und verbessert werden.

2.   Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

3.   Für einen Teilbereich des zukünftigen Satzungsgebietes nordwestlich der Warendorpstraße besteht bereits eine städtebauliche Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Anlage 2). Diese soll im Zuge dieses Verfahrens mit dem südöstlichen Bereich zusammengefasst und durch die aufzustellende Satzung „Brolingplatz“ ersetzt werden.

4.   Auch wenn das BauGB kein förmliches Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung vorsieht, soll der Entwurf der Satzung mit zugehöriger Begründung für die Dauer eines Monates in der Bauverwaltung öffentlich ausgelegt und in das Internet eingestellt werden. Dazu soll eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Erörterungsveranstaltung für Anwohner und Besitzer erfolgen. Parallel werden von der Satzung betroffene Träger öffentliche Belange beteiligt.