Auszug - AM Pluschkell (SPD): Ferienwohnungen im Gründungsviertel  

3. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 03.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2018/06300 AM Pluschkell (SPD): Ferienwohnungen im Gründungsviertel
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der SPD Fraktion Bearbeiter/-in: Otte, Christine
 
Wortprotokoll
Beschluss

Anfrage:

In der Begründung zum B-Plan 01-19-00 Gründungsviertel wird zur Festsetzung WA ausgeführt: „Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sollen hingegen im Sinne der Belebung und Durchmischung des Wohnquartiers ausnahmsweise zulässig bleiben; dabei soll von der Ausnahmeregelung für Beherbergungsbetriebe

nur im Einzelfall und vor allem nur für kleine Betriebe Gebrauch gemacht werden.“ In der Satzung selbst sind der Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nicht ausgeschlossen.  Damit ist im Gründungsviertel die Einrichtung und der Betrieb von Ferienwohnungen zunächst einmal generell möglich.

 

Dieses vorausgeschickt, frage ich:

  1. Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wurde im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung beantragt?
  2. Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wurde im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung erteilt?
  3. Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wird die Verwaltung im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung erteilen?
  4. Wie groß sind die jeweiligen Betriebe (Bettenzahl) bzw. wie groß dürfen sie sein?
  5. Ab welcher Anzahl von Betrieben bzw. Betten will die Verwaltung eine Ausnahmeregelung verweigern?
  6. Mit welcher rechtssicheren Begründung will die Verwaltung eine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) im Gründungsviertel verweigern?
  7. Wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) werden im Gründungsviertel ohne eine Ausnahmeregelung betrieben bzw. sollen ohne Ausnahmegenehmigung betrieben werden?
  8. Welche Maßnahmen will die Verwaltung bei der Einrichtung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (Ferienwohnungen) ohne Ausnahmegenehmigung ergreifen?

 

 

Abschließende Antwort:

Frage 1:

Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wurde im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung beantragt?

Antwort zu 1:

Im Gründungsviertel gibt es bisher nur Planungen für einen kleineren Beherbergungsbetrieb in der Fischstraße 22, der sich über das EG und das 1. OG erstreckt. In den darüber liegenden drei Geschossen wird gewohnt (u.a. wird hier auch der Betreiber des Beherbergungsbetriebes wohnen).

Darüber hinaus sind im Gründungsviertel bisher keine weiteren Beherbergungsbetriebe und auch keine Ferienwohnungen geplant.

 

Frage 2:

Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wurde im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung erteilt?

Antwort zu 2:

Bisher für keinen Betrieb.

 

Frage 3:

Für wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) wird die Verwaltung im Gründungsviertel eine Ausnahmeregelung erteilen?

Antwort zu 3:

Für den in der Fischstraße 22 geplanten Beherbergungsbetrieb wird eine Genehmigung erteilt werden.

 

Frage 4:

Wie groß sind die jeweiligen Betriebe (Bettenzahl) bzw. wie groß dürfen sie sein?

Antwort zu 4:

Im Baugemeinschaftshaus Fischstraße 22 sind sieben Zimmer mit maximal 14 Betten auf zwei Etagen(EG und 1. OG) geplant.

 

Frage 5:

Ab welcher Anzahl von Betrieben bzw. Betten will die Verwaltung eine Ausnahmeregelung verweigern?

Antwort zu 5:

Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen sind in allgemeinen Wohngebieten – und als solches ist das Gründungsviertel festgesetzt - ausnahmsweise zuzulassen, soweit der Gebietscharakter des Baugebietes gewahrt bleibt. Im Gründungsviertel wird die Unterbringung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen darüber hinaus dadurch erschwert und begrenzt, dass die Obergeschosse gemäß textlicher Festsetzung 1.2 den Wohnnutzungen vorbehalten sind und andere Nutzungen hier nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Während Ferienwohnungen also in den Erdgeschossen in begrenztem Umfang (ausnahmsweise) zuzulassen sind, muss und soll in den Obergeschossen für Ferienwohnungen kein Gebrauch von der Ausnahmeregelung gemacht werden.

In welchem Umfang im Gründungsviertel noch weitere Beherbergungsbetriebe und ggf. auch Ferienwohnungen zuzulassen sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Da die Erdgeschosse auch für Läden und Gastronomie sowie zum Wohnen genutzt werden, ist für das Gründungsviertel keine unverträglichen Häufung von Ferienwohnungen zu erwarten, die den Gebietscharakter des WA in Frage stellen würde.

 

Frage 6:

Mit welcher rechtssicheren Begründung will die Verwaltung eine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) im Gründungsviertel verweigern?

Antwort zu 6:

Wie vorangehend dargelegt, sind Ferienwohnungen in den Erdgeschossen in begrenztem Umfang als Ausnahmen zuzulassen. Anders als in den Erdgeschossen besteht in den Obergeschossen jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Wahrung des Gebietscharakters.

 

Frage 7:

Wie viele Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Ferienwohnungen) werden im Gründungsviertel ohne eine Ausnahmeregelung betrieben bzw. sollen ohne Ausnahmegenehmigung betrieben werden?

Antwort zu 7:

Keine.

 

Frage 8:

Welche Maßnahmen will die Verwaltung bei der Einrichtung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (Ferienwohnungen) ohne Ausnahmegenehmigung ergreifen?

Antwort zu 8:

Soweit im Gründungsviertel nachträglich Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden sollten, wird die Verwaltung hier bei Bekanntwerden einer ungenehmigten Umnutzung Nutzungsuntersagungen aussprechen und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung einfordern.

Bei den Baugemeinschafts- und Einfamilienhausgrundstücken verpflichten sich die Käufer, die Wohnungen mindestens fünf Jahre selber zu nutzen und nicht zu verkaufen oder zu vermieten. Bei einem Verstoß gegen die Eigennutzungsverpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 v. H. p. a. des Grundstückskaufpreises zu zahlen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.