Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 04.06.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:30 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

5.1.1 Fußgängerüberweg Maria-Goeppert-Straße (Herr Pluschkell) – 5.660

 TOP 5.2.4 am 15.01.2018

Am 18.01.2016 wurde meine Anfrage im Bauausschuss bezüglich der Einrichtung eines Fußgängerüberwegs (FGÜ) im Verlauf der Gerty-Cori-Straße über die Maria-Göppert-Straße durch die Bauverwaltung dahingehend beantwortet, dass die damals festgestellten Verkehrswerte (70 Fußgänger / Stunde, 202 Kfz / Stunde) nach den geltenden Richtlinien die Anlegung eines Fußgängerüberweges nach Auffassung der Straßenverkehrsbehörde nicht begründen können. Mit Verweis auf die Lage in einer Tempo-30-Zone wurde seitens der Verwaltung kein Regelungsbedarf gesehen.

 

Dieses vorausgeschickt frage ich:

  1. Warum wurde der Bauausschuss nicht über die geltenden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) informiert?
  2. Stimmt es, dass nach diesen Richtlinien die Anordnung eines FGÜ in Betracht kommt, wenn das Verkehrsaufkommen mindestens 50 Fußgänger und mindesten 200 Kfz pro Stunde beträgt?
  3. Stimmt es, dass nach den Bestimmungen der R-FGÜ 2001 auch unterhalb der vorgenannten Verkehrszahlen in begründeten Ausnahmefällen FGÜ angeordnet werden können?
  4. Warum hat die Bauverwaltung nicht von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und die Einrichtung eines FGÜ angeordnet?
  5. Sieht die Verwaltung nunmehr - auch angesichts der in den letzten Jahren gestiegenen Verkehrsaufkommens - die Möglichkeit zur Einrichtung eines FGÜ? Falls ja, wann wird die Einrichtung erfolgen? Falls nein, warum nicht?

 

Zwischenantwort vom 16.04.2018 unter TOP 4.2.1 von Frau Senatorin Glogau:

Frau Glogau erläutert, dass der Landesbetrieb Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) nun seitens der Verwaltung in die Thematik mit eingebunden wurde und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es keine eindeutige Situation im Hochschulstadtteil gäbe. Bei den einstigen Planungen sei das Konzept für eine Straße mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h und als Vorfahrtsstraße ausgelegt. Nun sei hier aber zwischenzeitlich die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert worden. Diese Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit unter Beibehaltung der Straßenbreite und der Vorfahrtsregelung (zu Gunsten des Stadtverkehrs) führt nun möglicherweise zu der Diskrepanz zwischen der fachlichen Bewertung der Gefahrenlage und der subjektiven Wahrnehmung einzelner Bürgerinnen und Bürger.

Frau Glogau merkt weiter an, dass sie den Arbeitskreis Verkehr zwischenzeitlich beauftragt habe, diese möglicherweise irritierenden Regelungen zu überprüfen.

 

Ein Zebrastreifen sei gemäß LBV-SH keine Lösung, da dieser dort möglicherweise eine „falsche Sicherheit“ suggeriere. Er werde daher weder von der Straßenverkehrsbehörde noch vom LBV-SH angeordnet werden.

 

Frau Glogau erklärt, dass es nun seitens der Hansestadt Lübeck geplant sei, die Aufstellflächen für Fußgänger weiter in die Straße vorzuziehen, so dass dort neben der Verbesserung der Sichtbeziehungen für die Fußgänger und Verringerung der zu überquerenden Straßenbreite auch kein widerrechtliches Parken mehr möglich sei. Die Umbaumaßnahmen sollen möglichst in den Sommerferien 2018 erfolgen.

 

 

 Antwort am 04.06.2018 zu den oben gestellten Fragen:

 

Frage 1:

Warum wurde der Bauausschuss nicht über die geltenden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) informiert?

Antwort zu Frage 1:

Die Anfrage im Bauausschuss am 18.01.2016 wurde mündlich durch den damaligen Leiter der Verkehrsplanung beantwortet. Daher kann dazu keine Rückmeldung gegeben werden.

 

 

Frage 2:

Stimmt es, dass nach diesen Richtlinien die Anordnung eines FGÜ in Betracht kommt, wenn das Verkehrsaufkommen mindestens 50 Fußgänger und mindesten 200 Kfz pro Stunde beträgt?

Antwort zu Frage 2:

Siehe hierzu, die als Anlage beigefügte Tabelle aus der R-FGÜ 2001.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Tabellenwerte für eine Tempo 50 Regelung gelten.

 

 

Frage 3:

Stimmt es, dass nach den Bestimmungen der R-FGÜ 2001 auch unterhalb der vorgenannten Verkehrszahlen in begründeten Ausnahmefällen FGÜ angeordnet werden können?

Antwort zu Frage 3:

Ja, in begründeten Ausnahmefällen. Laut Erlass des Ministerium für Wirtschaft, Technik und Verkehr vom 09.11.2001 reicht aber hierfür ein pauschaler Hinweis auf (nahezu immer vorhandene) „schutzbedürftigen“ Personengruppen nicht aus, zumal deren Belange durch die Richtwerte in der Richtlinie (R-FGÜ 2001) bereits sehr weitgehend berücksichtigt worden sind. Es müssen somit außergewöhnliche – auf die konkrete Örtlichkeit bezogene – Umstände hinzukommen, um eine Abweichung davon zu rechtfertigen. Es ist dabei zu beachten, dass die Richtwerte bei Tempo 50 Anwendung finden sollen. Bei Tempo 30 ist bereits eine Reduzierung des Gefährdungspotentials durch die Reduzierung der Geschwindigkeit erfolgt!

 

 

Frage 4:

Warum hat die Bauverwaltung nicht von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und die Einrichtung eines FGÜ angeordnet?

Antwort zu Frage 4:

Selbstverständlich hat die Straßenverkehrsbehörde von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht! Mit dem Ausüben des Ermessen ist aber nicht zwingend ein positves Ergebnis verknüpft!

 

Bezogen auf die Antwort unter Nr.3 liegen in der Marie-Goeppert-Straße keine außergewöhnlichen Umstände in Höhe der Gerty-Cori-Straße vor. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone, wo nach der R-FGÜ 2001 Fußgängerüberwege in der Regel entbehrlich sind. Die Sichtverhältnisse beim Queren in diesem Bereich sind zu beiden Seiten sehr gut. Stärkerer Verkehr herrscht nur zu den Berufsverkehrszeiten. Er wird zudem in diesem Bereich auch zum Teil durch die quartiersansässigen Eltern verstärkt, die ihre Kinder per Kfz zur Paul-Klee- Schule oder zum Kinderhaus „Wilde 13“ bringen, obwohl der Hochschulstadtteil unter dem Motto „Stadt der kurzen Wege“ konzeptioniert wurde. Außerhalb dieser Zeiten findet man dort nur geringen fließenden Verkehr vor.

 

Die Geschwindigkeitsüberwachung an vier Tagen im Juli 2017 hat darüber hinaus nur eine Beanstandungsquote von zwischen 4% und 9% ergeben, was äußerst gering ist!

 

 

Frage 5:

Sieht die Verwaltung nunmehr - auch angesichts der in den letzten Jahren gestiegenen Verkehrsaufkommens - die Möglichkeit zur Einrichtung eines FGÜ? Falls ja, wann wird die Einrichtung erfolgen? Falls nein, warum nicht?

Antwort zu Frage 5:

Nein, siehe Antworten unter zu den Nr.3 und Nr.4! Zudem wurde kein erhöhtes Verkehrsaufkommen festgestellt!

 

 

Weitere abschließende Antwort am 04.06.2018:

Zwischenzeitlich wurde die Ablehnung auf Veranlassung des Fragestellers Herrn Pluschkell, des Fußgängerüberwegs vor Ort durch unsere Fachaufsicht überprüft und die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde fachaufsichtlich bestätigt.

 

Bei der Maria-Goeppert-Straße handelt es sich um eine ca. 7m breite, geradlinig verlaufende Straße. Die Sichtverhältnisse sind insbesondere im o. a. Straßenbereich gut, was durch die dort vorhandenen zeitlich beschränkten absoluten Haltverbote unterstützt wird. Die Straße ist durch eine Schrankenanlage eine Sackgasse für den Individualverkehr, die nur der ÖPNV, Radfahrer, Taxen und Einsatzfahrzeuge passieren dürfen. Zudem befindet sie sich in einer Tempo-30-Zone.

 

Bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind neben der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), die einschlägigen Richtlinien zu Spezialbereichen sowie ggf. ergänzende landesrechtliche Erlasse zu berücksichtigen. Vorliegend sind neben der StVO, der VwV-StVO die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sowie der Schulwegerlass VII 438 – 621.124.11 vom 18. Juli 2017 des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Technologie und Tourismus maßgeblich.

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) sind Verkehrszeichen i. S. d. § 39 Abs. 2 und Abs. 5 StVO. Diese können gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO angeordnet werden, sofern eine Störung für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegt.

Aufgrund der Tatsache, dass das Vorhandensein eines FGÜ zu einer Beschränkung des fließenden Verkehrs führt, darf er nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 bis Abs. 8 StVO genannten Rechtsgüter übersteigt.

 

Ergänzend hierzu wird in Rd.-Nr. 7 VwV-StVO zu § 26 StVO bestimmt, dass ein FGÜ i.d.R. nur anzulegen ist, wenn es erforderlich ist, um dem Fußgänger Vorrang zu geben, da er andernfalls nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängerverkehrsaufkommen erfordert. Die R-FGÜ enthalten unter Ziffer 2.3 (2) Querungszahlen, anhand derer die Erforderlichkeit eines FGÜ bestimmt werden kann.

 

Nach Ziffer 2.1 (3) der R-FGÜ ist ein FGÜ innerhalb einer Tempo-30-Zone jedoch grundsätzlich entbehrlich! Es müssen folglich besondere Gründe vorliegen, um eine vom Regelfall abweichende Entscheidung treffen zu können.

 

Die unter Ziffer 2.3 (2) der R-FGÜ benannten Querungszahlen sind unmittelbar auf die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bezogen. Auf eine Tempo-30-Zone sind sie lediglich mittelbar anwendbar.

 

In einer Tempo-30-Zone wird i. d. R. ein eher geringes Verkehrsaufkommen erwartet. Folge hiervon ist, dass die in der R-FGÜ erwarteten Querungszahlen im Regelfall in einer Tempo-30-Zone nicht erreicht werden. Dies ist u.a. ein Grund dafür, dass die Richtlinien bestimmen, dass FGÜ in Tempo-30-Zonen in der Regel „entbehrlich“ und damit ggf. nach § 39 StVO unzulässig sind. Hiernach dürfen örtliche Verkehrsregelungen nur erfolgen, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“. Eine Ausnahmesituation, die die Einrichtung eines FGÜ im Einzelfall in einer Tempo-30-Zone zu rechtfertigen vermag, kann dann gegeben sein, wenn die auch sonst in der R-FGÜ herangezogenen Kennzahlen in der Tempo-30-Zone erreicht werden, also ein derart starker Fahrzeug- und Fußgängerverkehr herrscht, der weit über das Übliche einer Tempo-30-Zone hinausgeht.

 

Eine erneute, mit der Fachaufsichtsbehörde abgestimmte durchgeführte Verkehrszählung am 27.03.2017 hat zwar erhöhte Zählwerte in der Spitzenstunde ergeben.

 

 

Querende Maria-Goeppert-Straße

Kfz (SV)

 

Westseite

Ostseite

ost-west

west-ost

 

FG

FG

 

 

7.10 – 8.10 Uhr

9

95

94 (6)

202 (5)

 

Allerdings liegen die Werte mit gesamt 104 Fußgängerquerungen und 296 dort fahrenden Fahrzeugen weiterhin in der Kategorie „FGÜ möglich“ (Tabellenwert gilt für Tempo 50).

 

Ein Abweichen von den Einsatzgrenzen für FGÜ kommt zudem seit der Herabsetzung der unteren Einsatzgrenzen im Jahre 2001 für FGÜ bzw. Lichtsignalanlagen nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Ein pauschaler Hinweis auf (nahezu immer vorhandene) „schutzbedürftige“ Personengruppen reicht hierfür nicht aus, zumal deren Belange durch die aktuellen Richtwerte bereits sehr weitgehend berücksichtigt worden sind. Es müssen somit außergewöhnliche – auf die konkrete Örtlichkeit bezogene – Umstände hinzukommen, um eine Abweichung von den neuen Richtwerten zu rechtfertigen. Dies können z.B. hohe Unfallzahlen sein.

 

Zusammenfassend gesagt, begründet sich die straßenverkehrsrechtliche Ablehnung auf folgende Punkte:

 

  1. In Tempo-30-Zonen sind FGÜ in der Regel entbehrlich.
  2. Die mehrfach vorgenommenen Verkehrszählungen haben in der Spitzenstunde nie Werte ergeben, die in der vorgenannte Tabelle eine FGÜ empfehlen würden.
  3. Eine Ausnahmesituation im Einzelfall konnte bei den Verkehrsbedingungen in der Maria-Goeppert-Straße nicht festgestellt werden.
  4. Ein besonders begründeter Ausnahmefall von den Einsatzgrenzen von FGÜ nach dieser Tabelle liegt im o. a. Straßenbereich nicht vor.

 

Es wird den Empfehlungen der Fachaufsicht gefolgt, eine Gehwegvorstreckung in der Maria-Goeppert-Straße Ecke Carl-Gauß-Straße zu veranlassen. Die Umsetzung wird im Sommer 2018 erfolgen. Des Weiteren wurde im Arbeitskreis für Verkehrsfragen am 17.04.2018 die Aufhebung der Vorfahrtsbeschilderung in der Maria-Goeppert-Straße an den Einmündungen Grace-Hopper-Straße, Carl-Gauß-Straße und Isaac-Newton-Straße beschlossen. Dadurch gilt dort wieder rechts vor links, was die Einhaltung von 30 km/h unterstützen und das sowieso schon geringe Geschwindigkeitsniveau nochmals senken wird.

 

Bei der Wegnahme der bisherigen Vorfahrtsbeschilderung wird gleichzeitig das Zeichen „Gefahrenstelle“ mit dem Zusatzzeichen „geänderte Vorfahrt“ für sechs Wochen aufgestellt werden, damit die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsänderung registrieren.

 

Eine rechtzeitige Information der Öffentlichkeit über die geänderte Vorfahrtsregelung durch eine entsprechende Pressemitteilung wird sichergestellt.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.2 E-Mobilität (Herr Pluschkell) – 5.660

 TOP 5.2.13 am 19.02.2018

Welche Planungen gibt es seitens der Bauverwaltung und Lübeck Netz zur E-Mobil gerechten Ausgestaltung der Parkplätze im Rahmen der Straßenumbauten An der Untertrave und Moislinger Allee, sowie ähnlicher künftiger Straßenbaumaßnahmen?

 

Zwischenantwort am 16.04.2018:

TOP 5.1.8

Für die Moislinger Allee wurden entsprechende Gespräche mit den Stadtwerken aufgenommen.

 

Antwort am 04.06.2018:

Für die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur ist vorrangig nicht die Hansestadt Lübeck zuständig, sondern die Stadtwerke Lübeck oder auch andere Energieanbieter, sofern diese in Lübeck weitere Infrastruktur anbieten wollen.

 

Für das Projekt „An der Untertrave“ sind planerisch keine e-Mobil-gerechten Ausgestaltungen von Parkplätzen vorgesehen.

 

Für die Maßnahme „Moislinger Allee“ ist die Frage an die Stadtwerke Lübeck herangetragen worden. Dort wird derzeit geprüft. Die Ergebnisse werden dann in den derzeitig noch laufenden Planungsprozess einfließen.

 

Für künftige Straßenbaumaßnahmen gibt es für die Bauverwaltung noch keine Handlungsempfehlung. Hier wäre es wichtig, eine grundsätzliche Ausrichtung der Politik zu erhalten „Was will die Hansestadt Lübeck und wer trägt die Kosten“.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.3 „Hinter den Höfen“ Straßenoberfläche (Herr Quirder) – 5.660

 TOP 5.2.13 am 16.04.2018

Herr Quirder spricht die neue Straßenoberfläche in der Straße „Hinter den Höfen“ in Schlutup an. Hier soll es bei Regen zu großen Wasserbildungen auf der Straße kommen, da scheinbar einige Straßeneinläufe beim Asphaltieren nicht wieder frei gemacht worden sind.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Antwort am 04.06.2018:

Nach Überprüfung der Fahrbahnoberfläche ist festzustellen, dass es an einigen Stellen zu mehr oder weniger starken Pfützenbildungen kommt. Straßenabläufe wurden nach Begutachtung der Flächenaufmaße jedoch nicht überbaut.

Durch die komplette „Versiegelung“ der Oberfläche mit der DSK - Deckschicht bis an den Bordstein heran, ist das Versickern des Oberflächenwassers in den offenporigen Fahrbahnrandbereichen nicht mehr möglich. Es wird geprüft, ob eine zusätzliche Profilierung mit Asphalt eine Verbesserung der derzeitigen Situation ermöglichen kann, oder ob in Bereichen der großen Wasseransammlungen Straßenabläufe gesetzt werden müssen.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.4 Schäden Mecklenburger Straße (Herr Quirder) – 5.660

 TOP 5.2.7 am 16.04.2018

Herr Quirder merkt an, dass im Zuge der Mecklenburger Straße in Schlutup auf Höhe des Marktes eine Schachtabdeckung mehrere Zentimeter abgesackt sei und es dort auch schon zu Zwischenfällen gekommen sei. Auch im weiteren Verlauf des Straßenzuges sei es schon zu einer Absackung gekommen.

 

Antwort am 04.06.2018:

Im März wurde vom Bereich Stadtgrün und Verkehr (5.660) eine Schadensmeldung betreffs zweier abgesackter Kanaldeckel:

  • Mecklenburger Straße 75
  • Mecklenburger Straße in Höhe Am Schlutuper Markt

zuständigkeitshalber an den Kanalnetzbetrieb der EBL weitergeleitet.

 

Eine  erneute Erinnerung an die zuständige Stelle ist erfolgt.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.5 Sicherheit im Hochschulstadtteil (Frau Friedrichsen) – 5.660

 TOP 5.2.1 am 07.05.2018

Im Hochschulstadtteil - Carl-Gauß-Straße hat man, was sinnvoll ist, zwischen Straße und Flanierpflaster einen Grünstreifen in Form einer langen Mulde angelegt. Unter die Zufahrten, höhengleich zur Straße, legte man Rohre. Das ist sinnig um einem Starkniederschlagsereignis im Plustemperaturenbereich begegnen zu können.

 

Das straßenbegleitende Spontangrün hat nun diese Durchflussrohre nahezu vollständig okkupiert, sodass das Regenwasser nicht mehr in die Kanalisation abgeleitet werden kann.

Diese Problematik tritt sicherlich nicht nur in o.g. Straße auf.

 

Welcher Bereich ist dafür zuständig die Rohre freizuhalten und steht diese immer wiederkehrende Aufgabe nicht im Fokus?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Antwort am 04.06.2018:

Der Bereich Stadtgrün und Verkehr (5.660) ist für die Unterhaltung und Pflege der Entwässerungsgräben in der Carl-Gauß-Straße zuständig.

Die Unterhaltung der Durchlässe in den Bereichen der privaten Zufahrten obliegt jedoch den Grundstückseigentümern selber. Im Falle einer übermäßigen Verstopfung werden daher die Grundstückseigentümer entsprechend benachrichtigt, um hier Ihren Pflichten nachzukommen.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.6 Absackung in der Ratzeburger Allee (Herr Freitag) – 5.660

 TOP 5.2.5 am 07.05.2018

Herr Freitag möchte wissen, wann die Absackung in der Ratzeburger Allee, Höhe Merkurstraße repariert werde.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Antwort am 04.06.2018:

Der besagte Streckenabschnitt befindet sich außerhalb der geschlossen Ortschaft und liegt daher in der Zuständigkeit des Landesbetriebes für Verkehr (LBV als Straßenbaulastträger). Der LBV ist bereits über diesen Mangel informiert und ist hier auch bereits tätig geworden. Wann die komplette Mängelbeseitigung erfolgen wird, kann von hier aus nicht eingeschätzt werden.

Der Bereich Stadtgrün und Verkehr wird jedoch nochmals Kontakt mit dem LBV aufnehmen.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.7 Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Herr Pluschkell) – 5.660/5.610

 TOP 5.2.2 am 05.02.2018

Die Freiwillige Feuerwehr (FF) Dänischburg befindet sich im rückwärtigen Bereich der Straße Schäferkamp.

Dem Vernehmen nach sollen Freiflächen zwischen Feuerwehr und Straße derart neu bebaut werden, dass es für die FF nicht mehr möglich sein wird, rechts auf den Schäferkamp abzubiegen. Das würde bedeuten, dass bei Einsatzfahrten (und auch sonst) die FF links in die Sackgasse abbiegen muss, um dann dort zu wenden und erst danach zum Einsatz zu fahren.

Hinzu kommt, dass die Parksituation in der Straße Schäferkamp bereits heute oftmals schwierig ist und auch auf den Freiflächen geparkt wird. Es stellt sich also auch die Frage, wie die Parksituation im öffentlichen Raum geregelt werden soll (heutige Parker, von der Freifläche verdrängte Kfz und weitere Autos infolge der Neubebauung).

Dieses vorangeschickt, frage ich:

  1. Welche Bauplanungen gibt es für die Straße Schäferkamp?
  2. Welche Auswirkungen hat dies für die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr?
  3. Welche Maßnahmen sind geplant, um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr in vollem Umfang aufrecht zu erhalten?
  4. Wie ist die Situation des ruhenden Verkehrs dort heute; wie wird sie für den Fall einer weiteren Bebauung eingeschätzt?
  5. Welche Maßnahmen sind geplant, um den ruhenden Verkehr zu ordnen?

  

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Antwort am 04.06.2018:

Zu Frage 1:

Straßenbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Auf dem Gelände des derzeitigen Parkplatzes an der Zufahrt zum Standort der Feuerwehr ist der Bau von zwei Doppelhäusern geplant (Hausnummer 7, 7a-c).

Zu Frage 2:

Ein Abfahren von dem Standort über den Parkplatz ist dann nicht mehr möglich.

Zu Frage 3:

Maßnahmen sind konkret nicht vorgesehen, da die Überprüfung der Schleppkurven für die Grundstücksüberfahrt des Feuerwehrstandortes ergeben hat, dass ein dreiachsiges Müllfahrzeug auch ohne mitlenkende dritte Achse das Grundstück auf der Fläche der Überfahrt und der Zuwegung befahren kann.

Die Fahrzeuge der Feuerwehr haben eher kleinere Wenderadien, so dass diese alle ohne besondere Probleme abfahren können.

Zu Frage 4.:

Der ruhende Verkehr im Schäferkamp wird auf der Ostseite (Seite der Zufahrt) am Fahrbahnrand abgewickelt. Auf der Westseite wird ohne entsprechende Beschilderung ganz überwiegend zwischen Geh- und (ehemaligem) Radweg im Baumstreifen geparkt. Für die Neubebauung wird auf Privatfläche je Haus ein Stellplatz ausgewiesen.

zu Frage 5:

Die Anfrage bei der Feuerwehr hat ergeben, dass es dort bereits zu Schwierigkeiten gekommen ist, wenn auf der Westseite auch auf der Fahrbahn geparkt wird oder die gegenüber der Grundstücksüberfahrt im Seitenstreifen aufgestellten Wertstoffsammelbehälter geleert werden.

Die Einrichtung von einem Haltverbot und das Versetzen der Behälter werden geprüft.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.8 Bautätigkeiten in Travemünde – „Am Fahrenberg“ und „Mitschiffs“ (Herr Leber) – 5.660/5.610

 TOP 5.2.4 am 16.04.2018

  1. Hat es im Vorfeld der Bauplanung, der Bauarbeiten und/oder der Verkehrsumleitung Untersuchungen zur Belastbarkeit hinsichtlich der Straßensubstanz gegeben?
    An der Straße "Steenkamp", die ebenfalls als Umleitungsstrecke (stadteinwärts) genutzt wird, lassen sich bereits erhebliche Oberflächenbeschädigungen der Straßendecke erkennen.
  2. Sind im Hinblick auf Erschütterungen und Schwingungen, die durch die schweren Fahrzeuge verursacht werden, vor allen bei den alten Gebäuden, Schutzmaßnahmen getroffen worden?
  3. Sind die Hauseigentümer über die Umleitung und die zu erwartenden Immissionen im Vorfeld unterrichtet worden? Dieses scheint für Ferienwohnungen, die möglicherweise mit wirtschaftlichen Einbußen rechnen müssen, ein interessanten Aspekt.
  4. Gibt es zu Punkt 1 und 2 Beweissicherungsverfahren?
  5. Gibt es für eventuelle Schäden von Seiten der Stadt Lübeck und/oder den Hauseigentümern Haftungsansprüche gegen die Investoren?

  

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Antwort am 04.06.2018:

Zu Frage 1:

Nein, diese Untersuchungen hat es im Vorfeld nicht gegeben.

Am 17.04.2018 fand vor Ort ein Termin mit dem Bereich Stadtgrün und Verkehr statt, bei dem die in der Anfrage erwähnten Schäden nicht festgestellt werden konnten.

 

Zu Frage 2:

Seitens der Hansestadt Lübeck sind keine Schutzmaßnahmen veranlasst worden, diese sind in solchen Fällen in der Regel auch nicht vorgesehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bauherr die anerkannten Regeln der Technik auch hinsichtlich der Abwicklung des Baustellenverkehrs beachtet. Jeder Bauherr ist verpflichtet, sich vor Baubeginn mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen, hierbei werden - falls notwendig - Auflagen erteilt, z. B. Gewichtsbeschränkungen für Baufahrzeuge. Dies wurde hier nicht für erforderlich gehalten. Grundsätzlich sind öffentliche Straßen allgemeines Gebrauchsgut und stehen allen Nutzern zur Verfügung, d. h. auch dem Baustellenverkehr (gem. StrWG SH).

 

Zu Frage 3:

Eine Unterrichtung erfolgte gemäß Kenntnis der Verwaltung im Vorfeld durch den Bauherrn bzw. durch die EBL.

 

Zu Frage 4:

Nein, diese kann es auch nicht geben (siehe auch Beantwortung der Frage 2).

 

Zu Frage 5:

Nein, diese gibt es in der Regel nicht. Es sei denn, die Stadt bzw. die betroffenen Nachbarn können nachweisen, dass die auf ihren Grundstücken entstandenen Schäden durch die Baumaßnahme verursacht wurden. Bauschäden, die durch Bautätigkeit auf dem Vorhabengrundstück an benachbarten Gebäuden entstehen, unterfallen dem privatem Recht.

Zur Dokumentation von Schäden ist es in der Praxis für betroffene Nachbarn sinnvoll zivilrechtliche Schutzmechanismen zu ergreifen, insbesondere die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens.

 

Der Bauausschuss nimmt die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis.

 

Anlagen:  
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