Auszug - Fraktion grün+alternativ+links (GAL): Das Lübecker Modell für Erbbauverträge  

35. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
TOP: Ö 5.6
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 22.02.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 21:05 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2018/05757 Fraktion grün+alternativ+links (GAL): Das Lübecker Modell für Erbbauverträge
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL) Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Es sprechen BM Jansen, BM Fürter und BM Böhm.

 

BM Böhm beantragt für die Freien Wähler & Die Linke als Zusatzantrag zu Protokoll:

Die Bürgerschaft möge beschließen, der Erbbauzins wird auf 2 % reduziert, statt der bisherigen 4 %.

 

Es sprechen BM Niewöhner, Senator Schindler, BM Mentz, BM Lindenau, BGM Saxe.

 

BM Jansen beantragt die Überweisung in den Wirtschaftsausschuss.

 

Die Vorsitzende lässt nunmehr darüber abstimmen, den Antrag der GAL und den Zusatzantrag von Freie Wähler & Die Linke in den Wirtschaftsausschuss zu überweisen.

 

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitliche Ablehnung

Ja-Stimmen: 18

Nein-Stimmen 22

Enthaltungen:2


Antrag:

 

Zusammenfassung: Der Erbbauzins wird dem realen Kapitalmarktzins angepasst. Der Erbbauzins bewegt sich immer zwischen 1,7% und 4%.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Die Hansestadt Lübeck wird Erbbauverträge für Wohnbebauung in Zukunft derart gestalten,

dass die bei der Stadt anfallenden Erträge aus dem Verkauf eines Grundstücks oder aus einem Erbbaurecht auf dem Grundstück identisch sind. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der

Erbbauzins an den realen Kapitalmarktzins (Deutsche Umlaufrendite – Inflationsrate)

gekoppelt und weiterhin wertgesichert. Dies gilt sowohl für neue Erbbauverträge als auch für

Anschlussverträge bei auslaufenden Erbbaurechten.

 

Der Bürgerschaftsbeschluss vom 28.4.2016 „Umgang mit bis 2045 auslaufenden

Erbbaurechten für Wohnbebauung“ (VO/2016/03462) wird ergänzt und angepasst um die fett

gedruckten Teile. Unterstrichene Teile gelten als gestrichen. Übernommene Regelungen aus

dem Bürgerschaftsbeschluss vom 18.5.2017 (VO/2017/04955) sind kursiv dargestellt. Der

veränderte Beschluss gilt nur für bis 2045 auslaufende Erbbaurechte für Wohnbebauung.

 

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 99 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte.

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b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

Der Erbbauzinsfuß wird schuldrechtlich auf die Deutsche Umlaufrendite (Durchschnitt

des Jahres vor Vertragsabschluss) minus Inflationsrate (Dezemberwert des Jahres vor

Vertragsabschluss) festgelegt und jeweils nach 8 Jahren neu berechnet. Der neu

berechnete Zinsfuß wird zum Termin der folgenden Anpassung aufgrund der

Wertsicherung wirksam. Der Erbbauzinsfuß bleibt immer zwischen 1,7% und 4%.

Liegt die Differenz aus Umlaufrendite und Inflationsrate unter 1,7%, beträgt der

Erbbauzinsfuß 1,7%. Liegt sie über 4%, beträgt der Erbbauzinsfuß 4%.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 99 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % entsprechend 2b des

aktuellen Bodenrichtwertes unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden

Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer

Restlaufzeit von maximal 30 Jahren.

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % den halben Erbbauzins ermäßigt, wenn

der/die Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Eine Überprüfung der Voraussetzungen wird alle 3 Jahre vorgenommen.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

e) Der Erbbauzins wird für jedes im Haushalt des/der Erbbauberechtige/n lebende Kind, für

das dieser kindergeldberechtigt ist, schuldrechtlich um 20 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird

für maximal vier Kinder gewährt, kann also bis zu 80 % betragen.

Die Ermäßigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:

Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes

festgesetzt und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) versehen.

Die Immobilie wird von dem Erbbauberechtigten und dessen Familie selbst bewohnt.

Es gibt keine Wohnraumvermietung (im Ganzen oder teilweise).

Der Erbbauberechtigte und dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Ehefrau,

Lebenspartnerschaft, im Haushalt lebende Kinder) besitzen kein weiteres Wohneigentum.

f) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins), d) (Härtefallregelung) und e) (Familienbonus)

darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

g) Es ist zu regeln, dass die der vollen 4 % Erbbauzins gemäß 2b fällig wird werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder - im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

h) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c), d) oder e) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer zu Wohnzwecken genutzt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitliche Ablehnung:

Ja-Stimmen: 18

Nein-Stimmen: 22