Antrag:
Zusammenfassung: Der Erbbauzins wird dem realen Kapitalmarktzins angepasst. Der Erbbauzins bewegt sich immer zwischen 1,7% und 4%.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Die Hansestadt Lübeck wird Erbbauverträge für Wohnbebauung in Zukunft derart gestalten,
dass die bei der Stadt anfallenden Erträge aus dem Verkauf eines Grundstücks oder aus einem Erbbaurecht auf dem Grundstück identisch sind. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der
Erbbauzins an den realen Kapitalmarktzins (Deutsche Umlaufrendite – Inflationsrate)
gekoppelt und weiterhin wertgesichert. Dies gilt sowohl für neue Erbbauverträge als auch für
Anschlussverträge bei auslaufenden Erbbaurechten.
Der Bürgerschaftsbeschluss vom 28.4.2016 „Umgang mit bis 2045 auslaufenden
Erbbaurechten für Wohnbebauung“ (VO/2016/03462) wird ergänzt und angepasst um die fett
gedruckten Teile. Unterstrichene Teile gelten als gestrichen. Übernommene Regelungen aus
dem Bürgerschaftsbeschluss vom 18.5.2017 (VO/2017/04955) sind kursiv dargestellt. Der
veränderte Beschluss gilt nur für bis 2045 auslaufende Erbbaurechte für Wohnbebauung.
1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den
Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes
oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.
2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu
folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 99 Jahre unter Berücksichtigung der
Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte.
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b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes
festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den
Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
Der Erbbauzinsfuß wird schuldrechtlich auf die Deutsche Umlaufrendite (Durchschnitt
des Jahres vor Vertragsabschluss) minus Inflationsrate (Dezemberwert des Jahres vor
Vertragsabschluss) festgelegt und jeweils nach 8 Jahren neu berechnet. Der neu
berechnete Zinsfuß wird zum Termin der folgenden Anpassung aufgrund der
Wertsicherung wirksam. Der Erbbauzinsfuß bleibt immer zwischen 1,7% und 4%.
Liegt die Differenz aus Umlaufrendite und Inflationsrate unter 1,7%, beträgt der
Erbbauzinsfuß 1,7%. Liegt sie über 4%, beträgt der Erbbauzinsfuß 4%.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 99 Jahre ab dem Zeitpunkt der
Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich
aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % entsprechend 2b des
aktuellen Bodenrichtwertes unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden
Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer
Restlaufzeit von maximal 30 Jahren.
d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % den halben Erbbauzins ermäßigt, wenn
der/die Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die
Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Eine Überprüfung der Voraussetzungen wird alle 3 Jahre vorgenommen.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des
Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
e) Der Erbbauzins wird für jedes im Haushalt des/der Erbbauberechtige/n lebende Kind, für
das dieser kindergeldberechtigt ist, schuldrechtlich um 20 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird
für maximal vier Kinder gewährt, kann also bis zu 80 % betragen.
Die Ermäßigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes
festgesetzt und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den
Verbraucherpreisindex VPI) versehen.
Die Immobilie wird von dem Erbbauberechtigten und dessen Familie selbst bewohnt.
Es gibt keine Wohnraumvermietung (im Ganzen oder teilweise).
Der Erbbauberechtigte und dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Ehefrau,
Lebenspartnerschaft, im Haushalt lebende Kinder) besitzen kein weiteres Wohneigentum.
f) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins), d) (Härtefallregelung) und e) (Familienbonus)
darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.
g) Es ist zu regeln, dass die der vollen 4 % Erbbauzins gemäß 2b fällig wird werden, wenn
- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten
übertragen wird oder - im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.
h) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c), d) oder e) findet nicht statt, wenn die auf dem
Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich
vom Erbbaurechtsnehmer zu Wohnzwecken genutzt wird.