Auszug - Arbeitsstand Straßenreinigungs-/Straßenreinigungsgebührensatzung  

43. Sitzung des Werkausschusses EBL
TOP: Ö 4.2.2
Gremium: Werkausschuss EBL Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 12.10.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:21 Anlass: Sitzung
Raum: Entsorgungsbetriebe
Ort: Malmöstraße 22, Lübeck
 
Wortprotokoll

Herr Dr. Verwey erklärt die weiteren Schritte zur Entwicklung der Gebührensatzung, die vorläufigen Kalkulationsergebnisse, die Unter- und Überdeckung sowie

das Modell zum Allgemeininteresse. Der TOP sei für insgesamt 3 Sitzungen (September, Oktober, November) geplant, so dass die Möglichkeit eines regen Austausches und Mitgestaltung seitens der Werkausschussmitglieder bestehe.

 

Weiter greift Herr Dr. Verwey die Diskussionsbasis der letzten WA-Sitzung auf, das Allgemeininteresse, speziell Sommer- und Winterdienst mit 18,5 % bzw. 25,6 %. Diese Werte seien Ausgangspunkt der Gebührenkalkulation. Er erläutert die vorläufige Kalkulation und die EBL-Empfehlung der 2-jährigen Kalkulationszeiträume: 2015-2016 sowie 2017-2018, neue Entscheidungen sodann ab 2019.

 

Gleichfalls betont Herr Dr. Verwey die aktive Einbindung der Klageparteien in den Prozess. Ein erster Termin hierzu habe bereits stattgefunden, ein weiterer sei inzwischen anberaumt worden.

 

Die Fragen der Herren Quirder und Krause zu diesem Thema beantwortet Herr Dr. Verwey und erläutert den Umgang mit den Ergebnissen aus Vorperioden.

 

Herr Dr. Koß fragt nach dem Guthaben für den Gebührenzahler. Hierzu werde jeder Schritt eng mit dem Bereich Recht abgestimmt, so Herr Dr. Verwey. 

 

Weiter verweist Herr Dr. Koß auf das Protokoll der WA-Sitzung vom 27.07.2017. Dort sei unter TOP 4.2.2 – Stand OVG-Urteil (Straßenreinigung) durch Herrn Senator Hinsen auf das KAG Niedersachen hingewiesen worden, mit einer ausdrücklichen Regelung zu einem 25 %igen Kostenübernahmeanteil. Herr Dr. Verwey erläutert die Aussage von Herrn Senator Hinsen. Diese Regelung sei allerdings im Niedersächsischen Straßengesetz und nicht im KAG verankert.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, das Einverständnis der Ausschussmitglieder vorausgesetzt,

das Protokoll der 41. WA-Sitzung vom 27.07.2017 entsprechend zu berichtigen. Somit

sei TOP 4.2.2 wie folgt zu korrigieren: Nicht das KAG Niedersachsen, sondern das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 § 52 regelt ausdrücklich einen 25 %igen-Anteil der Kostenübernahme seitens der Kommunen.

 

Herr Krause möchte wissen, welche Faktoren für die Festsetzung bzw. Bewirkung  maßgeblich seien. Herr Rehberg bezieht sich auf die neue Kalkulationsperiode 2015-2016 und erklärt den Sachverhalt. Er wird von Herrn Dr. Verwey ergänzt.

 

Herr Dr. Koß fragt zum Allgemeininteresse, Winter- und Sommerdienst, ob hier nur ein Gebührensatz oder jetzt neu mit zwei Sätzen kalkuliert werde. Dies bejaht Herr Dr. Verwey, nunmehr sei mit zwei Sätzen im Gegensatz zu vorher zu kalkulieren.

 

Die Fragen des Herrn Kröger zur Unterdeckung und des Herrn Rohlf zum Variieren des Allgemeininteresses beantwortet Herr Dr. Verwey ebenfalls. 

 

Herr Quirder fragt nach der Ermittlung des Allgemeininteresses. Das Modell zur Ermittlung der beiden Werte Sommer- und Winterdienst erklärt Herr Dr. Verwey.

 

Herr Kröger verweist auf die rechtlich sehr komplexen  Ausführungen, gerade im Hinblick auf die Fristen und fragt nach einer rechtlichen Beratung. Herr Dr. Verwey bezieht sich auf den Bereich Recht der HL sowie auf eine führende Kanzlei in Schleswig-Holstein.