Auszug - Illegale Baumfällungen in Schlutup - Überweisung aus der Bürgerschaft vom 30.03.2017 - Antrag der GAL-Fraktion (VO/2017/4761  

35. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013-2018)
TOP: Ö 4.4.5
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Di, 16.05.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:50 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2017/04849 Illegale Baumfällungen in Schlutup - Überweisung aus der Bürgerschaft vom 30.03.2017 - Antrag der GAL-Fraktion (VO/2017/4761
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.031 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Schneider-Wendt, Maik
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Die Bürgerschaft hat zu Punkt 5.21 mit VO Nr. 4761 den nachstehend  aufgeführten Antrag der GAL-Fraktion einstimmig abschließend an den Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung überwiesen:

 

Illegale Baumfällungen in Schlutup

Der Bürgermeister möge berichten,

 

welche Ordnungsstrafe die Stadt für die im Winter begangenen illegalen
Baumfällungen und Strauchrodungen rund um den Schlutuper Bahnhof verhängen kann,

wie erreicht werden kann, dass Nachahmung zukünftig möglichst nicht stattfindet,

ob es möglich ist, den Eigentümer des Grundstücks dazu zu verpflichten, als
Ausgleichsmaßnahme wieder an Ort und Stelle Bäume zu pflanzen?

ob die durchführende Firma eine Ordnungsstrafe erhält?

Frau Hartmann beantwortet die Fragen wie folgt:

 

zu 1.)„Die illegale Baumfällung und Strauchrodung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro gem. § 69 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geahndet werden.

 

zu 2.)Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Fällen um Einzelfälle, die nicht die Regel bilden. Vielmehr werden in der Regel durch Bauinvestoren entsprechende Anträge gestellt. Eine regelmäßige Kontrolle aller Flächen im Stadtgebiet ist nicht möglich. Wichtig sind daher Berichte in den Medien über solche Vorfälle, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, damit diese die Stadt, die Polizei oder die Medien selbst hierüber informieren, wenn solche verbotenen Aktionen in der Stadt passieren. Ebenso wichtig ist eine konsequente Verfolgung solcher Fälle, die sich nach Erfahrung der Behörde bei Vorhabenträgern wie bei ausführenden Betrieben herumspricht. Außerdem darf rechtswidriges Verhalten nicht zu einer „Besserstellung“ in folgenden Genehmigungsverfahren führen.

 

zu 3.)Ein Eingriff ist gem. § 15 BNatSchG durch den Verursacher auszugleichen. Dies ist jedoch nicht zwingend auf den Ort des Eingriffs festgelegt. Es wird grundsätzlich so verfahren, dass so viel Ausgleich wie möglich auf der entsprechenden Eingriffsfläche erfolgt. Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Verursacher wohl nicht Eigentümer der Fläche, so dass ein entsprechender Ausgleich auf der Fläche nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen kann. Verursacher ist der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes).

 

zu 4.)Zunächst wird ein Verwaltungsverfahren nach dem BNatSchG durchgeführt, um die ungenehmigte Fällaktion an den Bäumen durch die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Natur- und Landschaftsbilanz zu kompensieren. Nach Abschluss dieses naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens wird der Vorgang an die Bußgeldstelle der Hansestadt Lübeck weitergeleitet mit der Bitte, zusätzlich ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verursacher einzuleiten.  Die Bußgeldstelle ermittelt dann eigenständig, ob  der ermittelte Verursacher ein Bußgeld auferlegt bekommt oder nicht.“

 

 

 


Der Ausschuss betrachtet den Antrag aufgrund der gegeben Antworten einstimmig bei

15-Jastimmen, 0-Neinstimmen und 0-Stimmenthaltungen als erledigt.