Auszug - Geruchsbelästigung Gewerbegebiet Roggenhorst  

32. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013 - 2018)
TOP: Ö 4.3.1
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 17.01.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Freiwillige Feuerwehr Innenstadt
Ort: Auf der Wallhalbinsel 15, 23554 Lübeck
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Anfrage siehe USO 20.09.2016 TOP 9.1.

 

Frau Hartmann teilt mit, dass die Anfrage an das LLUR – Außenstelle Lübeck - weitergeleitet worden sei und gibt das Fazit und für weitere Details den Wortlaut der Antwort bekannt.

 

  • „Ein Geruchsgutachten des TÜV-Nord (Jahr 2000) hatte ergeben, dass weder im Gewerbegebiet Roggenhorst noch in angrenzenden Wohngebieten erhebliche Geruchsimmissionen im Sinne der GIRL (GeruchsImmissionsRichtLinie) zu erwarten sind. (Danach gab es laut tel. Nachfrage keine geruchsintensivierenden Veränderungen im Produktionsprozess).

 

  • Gerüche der Tabakherstellung und -verarbeitung sind nicht als ekelerregend oder Übelkeit auslösend eingestuft. Nicht als ekelerregend oder Übelkeit auslösend eingestufte Gerüche sind nach der GIRL auch nicht gesundheitsgefährdend.

 

 

  • Eine Bewertung von Gerüchen erfolgt über die Häufigkeit ihres Auftretens. Gerüche können subjektiv auch unterhalb der erlaubten Häufigkeiten als belästigend empfunden werden, öffentlich rechtlich gibt die GIRL für die Immissionsschutzverwaltung aber den Bewertungsrahmen vor.“

 

 

„ … Die Tabakbearbeitung durch Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak war nach Nr. 7.33 der 4. BImSchV wegen der mit Geruch Erzeugung verbundenen Betriebsvorgänge aufgenommen.

 

In einem von mir durchgeführten BImSchG Genehmigungsverfahren im Jahr 2000 musste die Fa. Von Eiken ein Geruchsgutachten des TÜV Nord auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie –GIRL- zum Nachweis der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit vorlegen.

Grundlage der Bewertung von Gerüchen ist die Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen auf einer Fläche. Hierfür darf der Geruch nicht ekelerregend oder Übelkeit auslösend sein weil dies auch als gesundheitsschädlich eingestuft ist. Ekelerregende oder Übelkeit auslösende Gerüche haben immer eine körperliche Reaktion zur Folge wie blass werden, übergeben.

 

Dies ist zum Beispiel bei Gerüchen der Tierkörperverwertungsanlagen gegeben. Gerüche der Tabakherstellung und Verarbeitung sind nicht als ekelerregend oder Übelkeit auslösend eingestuft. Nicht als ekelerregend oder Übelkeit auslösend eingestufte Gerüche sind nach der GIRL auch nicht gesundheitsgefährdend.

 

Eine Bewertung von Gerüchen muss über die Häufigkeit des Auftretens erfolgen.

 

Aus dem Gutachten habe ich die Seite mit den berechneten Häufigkeiten der Geruchswahrnehmung in 200 Meter Quadraten als Prozentzahl beigefügt. Zum lesen dieser Abbildung der errechneten Daten, z.B.  0,13 sind 13 % der Jahresstunden, 0,05 sind 5 % der Jahresstunden.

 

Die Bewertung der Gerüche ist auf der Grundlage des für die Verwaltung bindenden Erlass eingeführten GIRL durchzuführen. Diesen habe ich als Anlage in der derzeitig gültigen Fassung beigefügt. Unter 3. Beurteilungskriterien sind in Tabelle 1 Immissionswerte für Gewerbegebiete mit 0,15 (15 % der Jahresstunden) und für Wohngebiete mit 0,10 (10 % der Jahresstunden) vorgegeben, bis zu denen Geruchshäufigkeiten nicht als erheblich im Sinne der GIRL einzustufen sind. Geruchimmissionen können öffentlich rechtlich erst über diesen Häufigkeiten als erheblich bewertet werden. Das Auftreten kann subjektiv auch unter diesen Häufigkeiten als belästigend empfunden werden, öffentlich rechtlich gibt die GIRL für die Immissionsschutzverwaltung den Bewertungsrahmen vor.

 

Nach dem Auszug des Gutachtens ist damit belegt, dass weder im Gewerbegebiet Roggenhorst, noch in angrenzenden Wohngebieten erheblich Geruchsimmissionen im Sinne der GIRL zu erwarten sind.

 

Mit der Änderung der 4. BImSchV vom 23.10.2007 sind „Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak“ aus der 4. BImSchV gestrichen worden. Deshalb handelt es sich bei Von Eiken seit diesem Datum um eine nach Baurecht betriebene Anlage zur Herstellung und Bearbeitung von Tabak.“

 


Der Ausschuss nimmt Kenntnis.