Auszug - Neu: Anfrage BM Oliver Dedow betr. Antwort auf Anfrage Bauabnahmen bei städtischen Gebäuden (Vorlage 2016/03634)-zurückgestellt HA 10.05.2016  

46. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.8
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 24.05.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:21 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Dedow verweist auf seine Anfrage in der Sitzung im HA am 10

Herr Dedow verweist auf seine Anfrage in der Sitzung im HA am 10.05.2016 betr. der Konkretisierung der Angabe „stichprobenartige Bauzustandsbesichtigungenund bittet um Beantwortung.

 

Herr Senator Boden beantwortet die Anfrage mündlich wie folgt:

 

"Ob und wann tatsächlich Bauzustandsbesichtigungen durchgeführt werden liegt im Ermessen der zuständigen Sachbearbeitung der Bauordnung (§§ 78, 79 Landesbauordnung). Im Sinne der in 2009 novellierten Landesbauordnung (LBO) sieht der Gesetzgeber (unter Maßgabe einer gewollten "Deregulierung") grundsätzlich nicht mehr die Bauaufsichten in der Überwachungsverantwortung, sondern hat die Hauptverantwortung auf die am Bau Beteiligten, d. h. auf die Bauherrenseite verschoben.

 

Trotz dieser gesetzlichen Maßgabe führt die Bauaufsicht in der Regel (d. h. ca. 90 %) bei allen größeren Bauvorhaben (sog. Sonderbauten gemäß § 51 Abs. 2 LBO; hierzu zählen z.B. auch die meisten städtischen Gebäude wie Schulen, KITAs, etc.) diese Zustandsbesichtungen vor Ort durch.

 

In der Regel werden die Besichtigungen des per förmlicher Fertigstellungsanzeige gemeldeten Bauvorhabens vor der Inbetriebnahme/Nutzung durchgeführt, eventuelle Mängel werden dokumentiert und dem Bauherren zur Abarbeitung überlassen. Bei besonders gravierenden Mängeln kann es zu Nachbesichtigungen kommen. Bei den anderen, kleineren Bauvorhaben erfolgt dies lediglich stichprobenartig, hier gibt es keine feststehende Quote.

 

Ist ein Gebäude mängelfrei abgenommen und in eine Nutzung übergegangen, finden in der Regel keine weiteren Besichtigungen statt.

 

Anders sieht es allerdings mit Brandschauen aus. Diese richten sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Hier werden Intervalle von bis zu fünf Jahren eingeräumt, allerdings auch im Ermessen der Brandschutzdienststelle.

 

Außerdem gibt es auch noch die Prüfverordnung (PrüfVO ), im wesentlichen für technische Anlagen, auch hier mit Prüfintervallen von bis zu fünf Jahren."

 

Eine Nachfrage von Herrn Dedow wird von Herrn Senator Boden beantwortet.

Der Hauptausschuss nimmt

Der Hauptausschuss nimmt

die Antwort zur Kenntnis.