Auszug - Anfrage Herr Mauritz - Vergrämung von Möwen Travemünde  

26. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013 - 2018)
TOP: Ö 8.6
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 19.04.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:40 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Mauritz teilt mit, dass an einem Haus in Travemünde eine akustische Anlage zur Vergrämung von Möwen angebracht sei

Herr Mauritz teilt mit, dass an einem Haus in Travemünde eine akustische Anlage zur Vergrämung von Möwen angebracht sei. Diese gebe regelmäßig ein akustisches Signal ab, welches von Nachbarn als störend empfunden werde. Er fragt nach, ob das so zulässig sei.

 

Frau Hartmann antwortet, dass u.a. Silbermöwen dem Jagdrecht unterliegen würden und zudem als europäische Vogelarten artenschutzrechtlich besonders geschützt seien. Maßnahmen zur Vergrämung von Möwen seien allerdings nicht grundsätzlich jagd- und artenschutzrechtlich verboten. Die Maßnahmen dürften aber nur vor Beginn der Brutzeit durchgeführt werden, wenn noch keine Eier oder Jungvögel da sind. Werden Möwen zur Brutzeit vergrämt, so verstoße dies gegen § 19 a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Es handle sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, die bei der Jagdbehörde oder der Polizei angezeigt werden könne. Von Seiten des Immissionsschutzes sei ruhestörender Lärm, der durch eine Vergrämungsanlage auf dem Dach eines nicht öffentlichen Gebäudes verursacht wird, in erster Linie ein zivil- bzw. nachbarschaftsrechtliches Problem. In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sei ein derartiges Gerät nicht gelistet, so dass es in diesem Fall für den Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz (Immissionsschutz) keine behördlichen Eingriffsmöglichkeiten gebe. Man habe aber die Möglichkeit, gemäß § 117 („Unzulässiger Lärm“) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle oder direkt bei der Umweltpolizei zu erstatten.

Der Ausschuss nimmt Kenntnis

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.