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Auszug - Antrag AM Hans-Jürgen Martens: Änderungsantrag zur VO/2015/03216 -Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung  

22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
TOP: Ö 5.1.2
Gremium: Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 11.04.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:40 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2016/03510 Antrag AM Hans-Jürgen Martens:
Änderungsantrag zur VO/2015/03216 -Umgang mit bis 2045
auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung
   
 
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
Federführend:2.830 - Kurbetrieb Travemünde Bearbeiter/-in: Ehrich, Jan
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Es gibt keine ergänzenden Wortmeldungen zum TOP 5

Es gibt keine ergänzenden Wortmeldungen zum TOP 5.1..

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag der Vorlage wird wie folgt geändert:

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 2 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 1 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 1 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf

nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 2 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“ beschließt

einstimmig, den Antrag ohne Votum

zur Kenntnis zu nehmen.