Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 21.03.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:22 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

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5.1.1              Werttransporte (Herr Pluschkell) (5.660)

(TOP 5.2.1 am 01.02.2016)

Regelmäßig ist zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge von Speditionen, die sich auf Werttransporte spezialisiert haben, in der Fußgängerzone oder auf Rad- und Fußwegen vor Geldinstituten und Geschäften stehen.

Dieser fortgesetzte Verstoß gegen Verkehrsvorschriften war auch schon Gegenstand von Anfragen im Ausschuss für Sicherheit und Ordnung. Dort wurde darauf verwiesen, dass es sich nicht um Verstöße gegen die StVO handele, da hierfür Sondernutzungserlaubnisse vorliegen würden. Dieses vorausgeschickt, frage ich wie folgt:

 

1. Gibt es Sondernutzungserlaubnisse für Werttransporte?

2. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage werden diese erteilt?

3. Welche Gebühren werden hierfür erhoben?

4. Wie wird gewährleistet, dass alle Speditionen für alle tatsächlich von ihnen angefahrenen Verkehrsflächen, für deren Nutzung eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, auch wirklich eine Sondernutzungserlaubnis besitzen?

5. Welche Auflagen sind ggf. mit einer solchen Sondernutzungserlaubnis verbunden?

6. Sind solche Erlaubnisse zeitlich befristet?

7. Wenn keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt, - ist dann das Halten oder Abstellen von Werttransport-Kfz auf Fußwegen ein Verstoß gegen die StVO? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass ein solcher Verstoß ordnungsrechtlich geahndet wird?

8. An welche Stelle der Hansestadt Lübeck können sich Bürgerinnen und Bürger wenden, damit im konkreten Einzelfall das Anhalten/Abstellen von Werttransport-Kfz auf Fußwegen usw. überprüft werden kann?

 

              Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Die Fragen sind an die zuständige Straßenverkehrsbehörde als untere Ordnungsbehörde weitergeleitet worden. Von dort ergehen – in Abstimmung mit den weiteren, betroffenen und städtischen Dienststellen – folgende Antworten:

 

Zu 1.:

Das Parken oder Halten entgegen der Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) fällt nicht unter das Straßen- und Wegegesetz (Sondernutzung) sondern unter die StVO.

 

Zu. 2.:

Ausnahmen von den Regeln der StVO gibt es gemäß den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des § 46 StVO nur in besonders dringenden Fällen. An den Nachweis der Dringlichkeit sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Von der Straßenverkehrsbehörde wurde in den vergangenen Jahren aber nur eine Ausnahmegenehmigung für Geldtransporte der Sparkasse zu Lübeck erteilt. Diese Ausnahmegenehmigung ist nur für Sparkassen-Filialen erteilt, wo es in unmittelbarer Nähe keine Möglichkeiten zum Halten gibt, so dass aus Sicherheitsgründen dafür (teilweise) auf dem Gehweg gehalten werden muss.

Ebenso gibt es keinerlei Sonderrechte für Fahrzeuge, die für Geld- und Werttransporte eingesetzt werden. Die Geldtransportunternehmen behaupten zwar gerne vor Ort bei den ÜberwacherInnen etwas anderes. Fakt ist allerdings, dass sich Geldtransporte an alle bestehenden Regelungen der StVO zu halten haben.

 

Zu 3.:

80 EUR / pro Fahrzeug für 1 Jahr

120 EUR / pro Fahrzeug für 2 Jahre

160 EUR / pro Fahrzeug für 3 Jahre

 

Zu 4.:

Das ist keine Frage der Gewährleistung sondern der Verkehrsüberwachung.

 

Zu 5.:

Im Fall der Sparkasse zu Lübeck:

  • Die Flächen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in unmittelbarer Nähe der Zweigstelle keine Parkflächen frei sind.
  • Das Überfahren bzw. Passieren der Bordsteine erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Es darf nur kurzfristig – längstens 10 Minuten – geparkt werden.
  • Nach Möglichkeit sind die Transporte nur in der Zeit von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr durchzuführen.
  • Eine Fotokopie der Ausnahmegenehmigung ist dem Fahrer auszuhändigen und während des Geldtransportes mitzuführen.
  • Aus Sicherheitsgründen ist im Fahrzeug lediglich ein Hinweis gut sichtbar auszulegen, dass das Fahrzeug mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde auf dem Gehweg parkt.
  • Sollte durch Benutzung der Gehweg beschädigt werden, so hat der Inhaber der Ausnahmegenehmigung die Schäden nach Weisung des Bereichs Stadtgrün und Verkehr zu beheben.
  • Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang stehen mit dieser Ausnahmegenehmigung, ist die Hansestadt Lübeck freizuhalten.
  • Den Weisungen der Polizei ist Folge zu leisten.

 

Zu 6.:

Die Ausnahmegenehmigungen können bis zu drei Jahren erteilt werden.

 

Zu 7.:

Das Halten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Fußwegen stellt einen Verstoß gegen die StVO dar. Eine Ahndung erfolgt in Lübeck durch den Ordnungs- und Verkehrsdienst und auch durch die Polizei.

 

Zu 8.:

Beim Ordnungs- und Verkehrsdienst unter der Tel.-Nr. 0451 / 122-3130 (Frau Konsorr) oder beim zuständigen Polizeirevier.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.2              Errichtung eines Zaunes in der „Rose“ in Travemünde (Herr Schultz) (5.610)

(TOP 5.2.8 am 07.03.2016)

Herr Schultz teil mit, dass in der Straße „Rose“ Haus Nummer 48 Ecke Mühlenberg in Travemünde auf dem Grundstück ein ca. 6,00 m hoher Zaun in Anthrazit errichtet wurde, hierzu möchte er wissen, ob es eine Genehmigung gäbe.

 

              Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Für den Zaun liegt bei dem Bereich Stadtplanung und Bauordnung kein Antrag vor. Es wird kurzfristig ein Ortstermin erfolgen

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.3              Umbauarbeiten am Cafe Art (Kapitelstraße 6) (Herr Stüttgen) (5.610)

(TOP 5.2.12 am 07.03.2016)

Herr Stüttgen möchte wissen, ob der Stadt Abbruch- oder Umbauarbeiten auf dem Hof des Cafe Art (Kapitelstraße / Pferdemarkt) bekannt seien und ob diese eventuell mit dem Denkmalschutz kollidieren könnten.

 

              Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Für die Adresse Kapitelstraße 8 (baufälliges Gebäude mit Garagen und Lager) wurde am 27.11.2015 ein Abbruchantrag genehmigt. Der Denkmalschutz wurde beim Antrag beteiligt. Die auf dem Grundstück befindliche als Denkmal eingetragene Kelleranlage darf beim Abbruch nicht beschädigt werden.

An der Stelle des Abbruchgebäudes soll ein Neubau errichtet werden. Hierfür liegt jedoch bisher kein Antrag vor.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.4              Bewohnerparkplätze in der Dr.-Julius-Leber-Straße (Herr Ramcke) (5.651)

(TOP 5.2.4 am 07.03.2016)

Herr Ramcke möchte wissen, ob es zwingend notwendig sei, so viele Bewohnerparkplätze in der Dr.-Julius-Leber-Straße für die Hochbauarbeiten beim Johanneum zu blockieren oder ob diese Blockierung nicht reduziert werden könnte.

 

              Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Durch die Baumaßnahme der Dachsanierung am Johanneum wurden sowohl von der Gerüststellung als auch von der Baustelleneinrichtung keine Bewohnerparkplätze blockiert oder belegt.

Das GMHL konnte jedoch in Erfahrung bringen, dass vor dem Johanneum, im Zusammenhang mit der Verlegung des Fortbildungszentrums zur VHS Falkenplatz, Arbeiten durch den Bereich IT am städtischen Knotenpunkt im Straßenraum stattfinden. Kupfer- und Lichtwellenleiter (LWL)- Kabel des alten Standortes werden zurückgebaut und das LWL- Kabel wird in selbem Zuge für einen neuen Anschluss des Johanneums verwendet. Die Arbeiten in der Dr.-Julius-Leber-Straße sollten bis Mitte April 2016 abgeschlossen sein.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

 

Herr Pluschkell möchte wissen, wann der für März 2016 zugesagte Bericht über die Sanierung der Bushaltestellen inklusive Barrierefreiheit im Bauausschuss vorgetragen werde.

Der Vorsitzende bittet die Verwaltung um eine Antwort zur nächsten Sitzung (18.04.2016).

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

Herr Pluschkell möchte zu der Arbeit an der Possehlbrücke wissen, was der Wasserdruck des Grundwasserleiters für Auswirkungen auf das Trinkwasser haben könne.

Herr Dr. Klotz führt aus, dass er vor rund zwei Jahren (nachrichtlich: in der Sitzung des Bauausschusses am 20.01.2014) auch zu dieser Frage unter der Beteiligung der Fachplaner und der städtischen Projektleiterin berichtet habe und sagt zu, den Hinweis auf die betreffende Sitzung zur Niederschrift zu geben. Im Wesentlichen sei jedoch der hochstehende Grundwasserstand aus technischer Sicht ein Problem, was auch zu einer aufwändigeren Gründung und damit einer deutlichen Kostensteigerung in der Planungsphase geführt habe. Seines Wissens bestünden keinerlei negativen Auswirkungen auf das Lübecker Trinkwasser.

 

Ergänzende Hinweise im Nachgang zur Sitzung: Während der Planungsphase sind neben dem Baugrundgutachter auch die Untere Wasserbehörde und die Stadtwerke zum Thema der Grundwasserentnahme aus dem zweiten Grundwasserleiter eingebunden worden. Neben den üblichen Baugrunduntersuchungen wurden Pumpversuche zur genauen Ermittlung der anstehenden Wassermengen durchgeführt und ein hydrologisches Gutachten erstellt. Vom damals beauftragten Ingenieurbüro wurde neben einer Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit auch eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §6 LUVPG durchgeführt. Diese Gutachten kommen zum Ergebnis, dass mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG nicht zu rechnen ist. Ebenfalls liegt eine Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) vor. Eine entsprechende Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung wurde am 02.06.2015 veröffentlicht. Diese Voruntersuchungen und Gutachten waren für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme notwendig. Am 05.06.2015 wurde diese Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtgrün und Verkehr erteilt. Abschließend sei mitgeteilt, dass von Seiten der UWB diese Baumaßnahme über die gesamte Bauzeit intensiv begleitet wird.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.