Auszug - Antwort auf die Anfrage des Herrn Niewöhner im RP-Ausschuss am 21.11.2013 TOP 9.1 (VO/2013/01049) zur Höhe der Verdienstausfallentschädigungen   

11. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses (Wahlperiode 2013-2018)
TOP: Ö 5.2
Gremium: Rechnungsprüfungsausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 11.02.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:50 Anlass: Sitzung
Raum: Thomas-Mann-Schule
Ort: Thomas-Mann-Straße 14, 23564 Lübeck
 
Wortprotokoll

Herr Niewöhner stellt fest, dass die Verdienstausfallentschädigungen für das Ehrenamt nach den Kommunalwahlen ab dem Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren rapide gesunken seien und fragt, ob das in der tabellarischen Aufstellung dargelegte Jahr 2015 bereits

Herr Niewöhner stellt fest, dass die Verdienstausfallentschädigungen für das Ehrenamt nach den Kommunalwahlen ab dem Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren rapide gesunken seien und fragt, ob das in der tabellarischen Aufstellung dargelegte Jahr 2015 bereits vollständig abgerechnet sei. Ferner bittet er um weitere Auskünfte hinsichtlich der Anzahl der Personen, von denen Verdienstausfall geltend gemacht worden ist, um somit Durchschnittswerte errechnen zu können. Schließlich hinterfragt Herr Niewöhner die Cent-genaue Darstellung der in der Tabelle dargelegten Zahlen. Diese seien auf 10 Cent gerundet, was ihn irritiere.

 

Herr Meyer erläutert, dass die Hauptsatzung im Jahr 2013 geändert worden ist. Im April 2013 wurden so die Stundensätze für Verdienstausfallentschädigungen von 46,00 EUR auf 27,50 EUR gekürzt. Ebenso sind seinerzeit die Tageshöchstsätze von 368,00 EUR auf 137,50 EUR gekürzt worden. Insofern erklären sich die drastischen Minderaufwendungen für Verdienstausfallentschädigungen ab dem Jahr 2013. Ob die in der Tabelle dargelegten Zahlen tatsächlich auf 10 Cent gerundet worden seien oder nicht, werde nachträglich geklärt. Ebenso nachträglich geklärt werde die gewünschte zusätzliche Information hinsichtlich der Anzahl der Personen, an die Verdienstausfallentschädigung geleistet worden ist. Es könne allerdings hier aufgrund datenschutzrechtlicher Belange durchaus sein, dass derartige Informationen Rückschlüsse auf Personen zulassen und somit deswegen nicht zu veröffentlichen seien. Ggf. werde das Rechtsamt zur Klärung dieser Frage angerufen.